Rechtsprechung
   OLG Rostock, 18.02.2004 - 3 W 133/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4047
OLG Rostock, 18.02.2004 - 3 W 133/03 (https://dejure.org/2004,4047)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 W 133/03 (https://dejure.org/2004,4047)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 3 W 133/03 (https://dejure.org/2004,4047)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4047) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Massebefangenheit einer vom Schuldner abgetretenen und in Prozessstandschaft eingeklagten Forderung bei Aussicht darauf, dass der Insolvenzverwalter nach Anfechtung Rückgewähr der Forderung zu Masse verlangen kann; Unterbrechung eines Verfahrens nach Eröffnung des ...

  • Judicialis

    ZPO § 240; ; InsO § 35; ; InsO § 85; ; InsO §§ 129 ff; ; InsO § 143

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für Zugehörigkeit einer an Erfüllung statt abgetretenen Forderung zur Insolvenzmasse - zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Zessionar auf Rückabtretung einer Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine abgetretene Forderung massebefangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1523
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.09.1968 - VII ZR 93/67

    Prozeßführungsbefugnis bei abgetretener Forderung im Konkurs

    Auszug aus OLG Rostock, 18.02.2004 - 3 W 133/03
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Prozessführungsrecht des Zedenten auf den Verwalter dann übergehe, wenn nach der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung die Konkursmasse betroffen werde (BGH, Urteil vom 30.09.1968, BGHZ 50, 397 ff.).

    Die noch darüber hinausgehende Auffassung des Reichsgerichts, dass das Prozessführungsrecht des Zedenten nach § 265 Abs. 2 ZPO auf jeden Fall der Abtretung einer konkursbefangenen Forderung auf den Verwalter übergehe, hat er ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom 30.09.1968, a.a.O.; Urteil vom 12.03.1986, NJW 1986, 3206 ff. = ZIP 1986, 583 ff.).

    Höchstrichterlich anerkannt ist, dass die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber die Insolvenzmasse betrifft, da der Zessionar im Falle der Klageabweisung seine Ursprungsforderung gegen die Insolvenzschuldnerin als Insolvenzforderung geltend machen kann (BGH, Urteil vom 30.09.1968, a.a.O.).

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZR 64/85

    Prozeßführungsbefugnis des Konkursverwalters nach Beschlagnahme einer

    Auszug aus OLG Rostock, 18.02.2004 - 3 W 133/03
    Die noch darüber hinausgehende Auffassung des Reichsgerichts, dass das Prozessführungsrecht des Zedenten nach § 265 Abs. 2 ZPO auf jeden Fall der Abtretung einer konkursbefangenen Forderung auf den Verwalter übergehe, hat er ausdrücklich offen gelassen (Urteil vom 30.09.1968, a.a.O.; Urteil vom 12.03.1986, NJW 1986, 3206 ff. = ZIP 1986, 583 ff.).

    Gleiches gilt für den Fall, dass dem Zessionar ein Absonderungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 12.03.1986, a.a.O.: Recht auf abgesonderte Befriedigung aus einer Mietforderung bei Zwangsverwaltung; OLG München, Beschluss vom 16.02.2000, MDR 2000, 602: Absonderungsrecht bei Sicherungsabtretung).

  • OLG Koblenz, 08.06.1995 - 5 U 1598/93
    Auszug aus OLG Rostock, 18.02.2004 - 3 W 133/03
    Beruht die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners auf § 265 Abs. 2 ZPO, so wird der Prozess unterbrochen, wenn sein Ausgang nach den Rechtsbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem Rechtsinhaber den Bestand der Insolvenzmasse berühren kann (OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.1995, ZIP 1995, 1033 ff.; MünchKomm-Schumacher, Kommentar zur Insolvenzordnung, vor § 85-87 Rn. 34).

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat bei einer nicht erfüllungshalber erfolgten Forderungsabtretung entschieden, dass die Forderung konkursfrei sei und damit das Verfahren nicht die Konkursmasse im Sinne des § 240 ZPO betreffe (OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.1995, ZIP 1995, 1033 ff.).

  • OLG München, 16.02.2000 - 3 U 3374/99

    Unterbrechung des Rechtsstreits über eine vor Insolvenzeröffnung abgetretene

    Auszug aus OLG Rostock, 18.02.2004 - 3 W 133/03
    Gleiches gilt für den Fall, dass dem Zessionar ein Absonderungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 12.03.1986, a.a.O.: Recht auf abgesonderte Befriedigung aus einer Mietforderung bei Zwangsverwaltung; OLG München, Beschluss vom 16.02.2000, MDR 2000, 602: Absonderungsrecht bei Sicherungsabtretung).
  • RG, 04.06.1907 - VII 379/06

    Konkurs; Aufnahme d. Verf. Aktiengesellschaft; Verschulden d. Vorstandes

    Auszug aus OLG Rostock, 18.02.2004 - 3 W 133/03
    Nach Auffassung des Reichsgerichts (Urteil vom 04.06.1907 (RGZ 66, 181 ff.) hat die Abtretung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit keinen Einfluss auf die prozessuale Lage des Rechtsstreites.
  • BGH, 11.02.2010 - VII ZR 225/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Insolvenzverfahrenseröffnung: Behandlung

    Der Senat muss auch nicht entscheiden, ob allein das Prozessführungsrecht der Schuldnerin aus § 265 Abs. 2 ZPO dazu führt, dass die Insolvenzmasse betroffen ist (so RGZ 66, 181, 183 zum Konkursrecht), oder ob als weitere Voraussetzung hinzukommen muss, dass nach der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung die Insolvenzmasse betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 399; Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206; OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 ff.; OLG Rostock, ZIP 2004, 1523 f.).

    Denn der Massebezug im Sinne der § 240 ZPO, § 35 InsO wurde im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung dadurch hergestellt, dass die Abtretung der Forderung nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar war (OLG Rostock, ZIP 2004, 1523, 1524; OLG Rostock, OLGR 2007, 661; Naraschewski, EWiR 2005, 191; Windel in Jaeger, InsO, § 85 Rdn. 13).

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 135/21

    Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer

    Gleiches gilt, wenn der Zedent im Fall des Prozessverlusts Regressansprüche als Insolvenzforderung anmelden kann (OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 [juris Rn. 21]) oder wenn im Hinblick auf den Forderungsübergang insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände in Betracht kommen (BGH, ZIP 2010, 646 [juris Rn. 8]; OLG Rostock, ZIP 2004, 1523 [juris Rn. 25 bis 29]).

    Von einer Betroffenheit der Masse ist schon dann auszugehen, wenn Vermögensnachteile der Masse aus Rechtsgründen möglich sind, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil der Masse bereits feststehen muss (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze aaO § 240 Rn. 6; für den Fall der möglichen Anfechtbarkeit vgl. OLG Rostock, ZIP 2004, 1523 [juris Rn. 27 f.]).

  • OLG Rostock, 02.03.2007 - 3 W 130/05

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Sicherungsabtretung; Insolvenzverwaltung: Anspruch

    Die abgetretene Forderung ist zudem deshalb massebefangen, weil gewichtige Anzeichen für ihre Anfechtbarkeit sprechen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 18.02.2004 - 3 W 133/03, ZIP 2004, 1523 = ZInsO 2004, 1148).
  • OLG Köln, 26.01.2011 - 11 U 91/09

    Forderung vor Insolvenz abgetreten: Wer kann Prozess führen?

    Gleiches gilt, wenn eine sonstige Regressforderung des Zessionars im Zusammenhang mit der abgetretenen Forderung in Betracht kommt, oder wenn der Insolvenzverwalter wegen Anfechtung nach den Vorschriften des BGB oder der InsO oder aufgrund sonstiger Gründe die Unwirksamkeit der Abtretung geltend machen und die Rückgewähr der Forderung zur Masse verlangen kann (BGH ZIP 2010, 646; OLG Rostock OLGR 2004, 279).
  • OLG Rostock, 14.11.2012 - 1 U 138/12

    Prozessunterbrechung durch Insolvenzverfahren: Rechtsmittel bei Feststellung der

    So sind Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit aufgrund vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO) - abweichend von den Sachverhalten, über die das Zwischenurteil des BGH vom 11.02.2010 (VII ZR 225/07, a.a.O.) bzw. der 3. Zivilsenat des OLG Rostock (Beschluss vom 18.02.2004, 3 W 133/03, ZIP 2004, 1523) zu befinden hatten - hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht