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OLG Stuttgart, 22.03.1994 - 3 Ws 41/94 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1994, 401
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 24.10.2011 - 3 Ws 1022/11
Rechtsmittel bei Ablehnung einer Protokollierung nach § 24 II Nr. 1 RpflG
Die Entscheidung des Landgerichts ist ferner auf ein tatsächlich eingelegtes und nicht erledigtes Rechtsmittel der Verurteilten (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Braunschweig, DAR 1995, 498; OLG Stuttgart, NStZ 1994, 401) ergangen und betrifft den nämlichen Gegenstand wie die amtsgerichtliche Entscheidung (vgl. hierzu Frisch, in SK- StPO, § 310 Rn 11 mwN), ist mithin " auf die Beschwerde" (genauer auf die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung) ergangen. - OLG Stuttgart, 23.02.2005 - 1 Ws 51/05
Untersuchungshaft: Unzulässigkeit der Haftbeschwerde trotz Rücknahme des …
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die gegen diesen Beschluss des Landgerichts vom Beschuldigten eingelegte Beschwerde zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. März 1994 - 3 Ws 41/94 -, NStZ 1994, 401), sie ist jedenfalls unbegründet.Im Hinblick auf das weitere Verfahren wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es derzeit keiner Entscheidung bedarf, ob der Beschuldigte nach einer wirksamen Rücknahme des Haftprüfungsantrages eine neue Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen könnte (…so Löwe/Rosenberg/Wendisch, StPO, 24. Aufl. § 117 Rn 19;… Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 117 Rn 14), oder ob § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO dazu führt, dass zunächst erneut eine erstinstanzliche Haftentscheidung in einem Haftprüfungsverfahren herbeigeführt werden muss, ehe der Beschwerdeweg beschritten werden kann (so OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13. Oktober 1993 - 3 Ws 197/93 -, NStE Nr. 5 zu § 117 StPO; ähnlich OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. März 1994 - 3 Ws 41/94 -, NStZ 1994, 401: "Haftbeschwerdeverfahren ... endgültig erledigt";… KK/Boujong, StPO, 5. Aufl. § 117 Rn 8: "Beschwerderecht lebt nicht wieder auf"; ebenso KMR/Wankel, StPO, § 117 Rn 17), denn hier hat der Verteidiger keine erneute Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt, sondern ausdrücklich nur die von ihm bereits "eingelegte Haftbeschwerde ... aufrecht erhalten".