Rechtsprechung
LG Hamburg, 17.09.2009 - 307 S 39/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beweislast des Vermieters bei Feuchtigkeit im Mauerwerk
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Schimmel in der Wohnung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schimmelpilz in der Wohnung - 25% Mietminderung
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Wer verantwortet Schimmel?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mieter kann bei erheblichem Schimmelpilzbefall Miete um 25% mindern - Zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Ursprungs des Schimmels
- 123recht.net (Kurzinformation)
Feuchtigkeit und Schimmelbefall in Mietwohnungen // Die Beweislast des Vermieters
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Barmbek, 19.02.2009 - 815 C 99/07
- LG Hamburg, 17.09.2009 - 307 S 39/09
Wird zitiert von ... (3)
- LG Düsseldorf, 06.12.2017 - 23 S 27/17
Fristlose Mietvertragskündigung - Anspruch auf Räumung und Herausgabe der …
Ist zwischen den Parteien streitig, ob der aufgetretene Schimmelpilzbefall vom Mieter wegen des Verstoßes gegen die ihm obliegende Obhutspflicht zu vertreten ist, trägt der Vermieter zunächst die Beweislast dafür, dass es sich nicht um von außen eindringende oder im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit handelt (LG Hamburg, Urt. v. 17.09.2009, 307 S 39/09, DS 2010, 367). - AG Lehrte, 06.09.2011 - 9 C 387/10
Bad im Altbau: Feuchtigkeitsschäden durch Vermieter zu beseitigen?
Die insoweit beweisbelastete Beklagte (zur Beweislast ausführlich: LG Hamburg in WuM 2010, 28) hat bewiesen, dass etwaige Feuchtigkeitserscheinungen im Badezimmer nicht auf bauseitigen Ursachen beruhen. - AG Bretten, 08.09.2011 - 1 C 111/10
Schimmel besteht seit 3 Jahren: Ordentliche Kündigung zumutbar!
Darüber hinaus hat der Vermieter nachzuweisen, dass das Gebäude nach dem - in der Regel vertraglich vorausgesetzten - Stand der Technik zur Bauzeit frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und hieran gemessen keine aus dem Rahmen fallende Beheizungs- oder Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen sind, um den Schaden zu vermeiden (LG Hamburg, Aktenzeichen 307 S 39/09).