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   OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09   

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https://dejure.org/2009,9432
OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09 (https://dejure.org/2009,9432)
OLG München, Entscheidung vom 09.11.2009 - 31 Wx 134/09 (https://dejure.org/2009,9432)
OLG München, Entscheidung vom 09. November 2009 - 31 Wx 134/09 (https://dejure.org/2009,9432)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    AG-Hauptversammlung: Gerichtliche Einberufungsermächtigung bei Neuterminierung ohne Tagesordnungsbekanntgabe nach wiederholter Terminsabsage auf Einberufungsverlangen eines Aktionärs

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 122 Abs. 3
    Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung durch Gericht auf Antrag eines Aktionärs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung durch Minderheitsaktionäre

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung

  • Judicialis

    AktG § 122 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 122 Abs. 3
    Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung durch Minderheitsaktionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 46
  • WM 2010, 517
  • BB 2010, 258
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs

    Auszug aus OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09
    Ein Einberufungsverlangen ist insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung zugemutet werden kann (OLG Stuttgart AG 2009, 169/170; OLG Frankfurt AG 2005, 442; KG AG 2003, 500/502; Bürgers/Reger § 122 Rn. 11; Hüffer AktG 8. Aufl. § 122 Rn. 6).

    Für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit und der Dringlichkeit des Einberufungsverlangens kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts als letzter Tatsacheninstanz an (OLG Frankfurt AG 2005, 442 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 25.11.2008 - 8 W 370/08

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

    Auszug aus OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09
    Ein Einberufungsverlangen ist insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung zugemutet werden kann (OLG Stuttgart AG 2009, 169/170; OLG Frankfurt AG 2005, 442; KG AG 2003, 500/502; Bürgers/Reger § 122 Rn. 11; Hüffer AktG 8. Aufl. § 122 Rn. 6).
  • KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von

    Auszug aus OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09
    Ein Einberufungsverlangen ist insbesondere dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem antragstellenden Aktionär ein Zuwarten bis zur nächstfolgenden Hauptversammlung zugemutet werden kann (OLG Stuttgart AG 2009, 169/170; OLG Frankfurt AG 2005, 442; KG AG 2003, 500/502; Bürgers/Reger § 122 Rn. 11; Hüffer AktG 8. Aufl. § 122 Rn. 6).
  • OLG Hamm, 11.07.2002 - 15 W 269/02

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Einberufung einer ordentlichen

    Auszug aus OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09
    Die Tatsache, dass innerhalb weniger Tage zwei verschiedene Einladungen zu zwei verschiedenen Hauptversammlungsterminen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und in der Fachpresse mitgeteilt wurden, ist Folge des auch durch das Verhalten der Gesellschaft bedingten Ablaufs und kann nicht der Beteiligten zu 2 angelastet werden (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.7.2002, DStR 2003, 219 Ls.).
  • OLG München, 14.05.2018 - 31 Wx 122/18

    Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit

    Die beantragten Beschlussgegenstände müssen aktienrechtlich der Beschlusskompetenz der Hauptversammlung unterliegen und dürfen nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen oder rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (vgl. Senat, AG 2010, 84 Rn. 10; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 122 Rn, 21; MüKo/Klöhn, InsO, 3. Aufl., § 276a Rn. 15).

    Angesichts des Gesetzeszwecks des Minderheitenschutzes ist bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verlangens nach § 122 AktG Zurückhaltung geboten (Senat, Beschluss vom 9.11.2009 - 31 Wx 134/09 Rn. 10 (nach juris); OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 126,126; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. § 122 Rn. 6; Ziemons in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. § 122 Rn. 21).

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    AG 2010, 84, 85 = WM 2010, 517, 518 = FGPrax 2010, 46, 47; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 122 Rdn. 1; Rieckers in: BeckOGK AktG, Stand 1.9.2021, § 122 Rdn. 1; Reger in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG, a.a.O., § 122 Rdn. 1).
  • KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

    Die Zuständigkeit des Kammergerichts zur Entscheidung über die Beschwerden folgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.V.m. § 23 a Abs. 2 Nr. 4 GVG, §§ 402 Abs. 1, 375 Nr. 3 FamFG (OLG München, Beschluss vom 09.11.2009, 31 Wx 134/09, zitiert nach juris, Rn. 8; Noack/Zetzsche in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 122 Rn. 105; Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 402 Rn. 5).

    Der Senat schätzt den Wert auf 50.000 ? (vgl. OLG München, AG 2010, 84 ff., zitiert nach juris, Rn. 28).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17

    Keine Erledigung der Hauptsache durch Gebrauchmachen von Ermächtigung

    Die Befürchtung des Antragsgegners in der Beschwerde, es bestehe die Gefahr widerstreitender Beschlüsse, führt nicht dazu, dass das Einberufungsverlangen der Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre (vgl. zu § 122 AktG: OLG München FGPrax 2010, 46 [OLG München 09.11.2009 - 31 Wx 134/09] , zitiert nach juris), abgesehen davon, dass offensichtlich in der von der Beteiligten zu 3. eingeleiteten Abstimmung ohne Versammlung Beschlüsse der Gläubiger nicht gefasst wurden.

    Dazu war sie im Hinblick auf § 40 Abs. 1 FamFG vielmehr berechtigt (vgl. OLG München FGPrax 2010, 46 [OLG München 09.11.2009 - 31 Wx 134/09] ); angesichts der durch das Amtsgericht gesetzten Frist wäre die Ermächtigung, die vom Amtsgericht ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung auch nach wie vor für erforderlich erachtet wurde, ansonsten auch verfallen.

    Lediglich vorsorglich bemerkt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 05.06.2017, dass etwaige Fehler des einberufenden Gläubigers bei Ausübung der gerichtlichen Ermächtigung (vgl. die §§ 10 ff. SchVG) nicht dazu führen würden, dass die Ermächtigung wieder aufzuheben ist (vgl. zu § 122 AktG: OLG München FGPrax 2010, 46 [OLG München 09.11.2009 - 31 Wx 134/09] ).

  • OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23

    Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG

    Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG allerdings grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Verlangen sinnvoll oder zweckmäßig ist (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschluss vom 26.03.1986, Az. 20 W 202/05, zitiert nach beck-online, und vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, Az. 8 W 370/08, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 134/09, vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18 und vom 03.05.2019, Az. 31 Wx 216/19; Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 03.12.2002, Az. 1 W 363/02 und vom 25.08.2011, Az. 25 W 63/11, jeweils zitiert nach juris).

    Letztlich kommt es somit auch nicht mehr darauf an, ob der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs wegen Abwartens der nächstfolgenden Hauptversammlung automatisch dann entfällt, sobald der Vorstand die 8 Monatsfrist des § 175 Abs. 1 S. 2 AktG zur Einberufung der Hauptversammlung hat verstreichen lassen (so etwa Kubis, a. a. O., Rn. 19; offenlassend, ob dem Aktionär auch dann noch ein Zuwarten für wenige Wochen zuzumuten ist: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09.11.2009, a. a. O,).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2013 - 3 Wx 36/13

    Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären; Anforderungen an

    Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Minderheitsaktionäre und soll als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts die Ausübung der an die Hauptversammlung gebundenen Rechte gewährleisten (Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl. § 122 Rn. 1; OLG München, WM 2010, 517).
  • KG, 05.10.2020 - 22 W 1035/20

    Vereinsrechtlicher Ermächtigungsantrag zur Einladung zu einer

    Das Verlangen erweist sich insoweit als rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. November 2009, 31 Wx 134/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2008, 8 W 370/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2005, 20 W 1/05, juris).
  • OLG München, 03.05.2019 - 31 Wx 216/19

    Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

    Die Antragstellerin ist daher ohne weiteres auf die ordentliche Hauptversammlung zu verweisen, zumal die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist und in der Öffentlichkeit eine besondere - in der Regel eher negative - Aufmerksamkeit hervorruft (OLG München, Beschluss vom 09.11.2009 - 31 Wx 134/09 m.w.N.; Spindler/Stilz/Rieckers, AktG, 4. Aufl. § 122 Rn. 25).
  • KG, 12.03.2020 - 22 W 73/19

    Aktiengesellschaft in Insolvenz: Zulässigkeit einer gerichtlichen Ermächtigung

    Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Minderheitsaktionäre und soll als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts die Ausübung der an die Hauptversammlung gebundenen Rechte gewährleisten (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09. November 2009, 31 Wx 134/09, juris Rn 9; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25. November 2008, 8 W 370/08, juris Rn 11).
  • OLG München, 18.12.2020 - 31 Wx 488/20

    Versammlungsleiter, Beschwerdeverfahren, Registergericht, Geschäftswert,

    Zwar ist der diesbezügliche "Antrag" der Antragssteller auf Bestellung eines Versammlungsleiters dabei lediglich als Anregung aufzufassen (OLG M. AG 2010, 84 ; Roger in: Bürgers/Körper AktG a.a.O., § 122 Rn. 29).
  • OLG München, 13.02.2020 - 31 Wx 62/20

    Ergänzungsverlangen, Registergericht, Außerordentliche Hauptversammlung,

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