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   LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08   

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LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08 (https://dejure.org/2010,30993)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2010 - 324 O 187/08 (https://dejure.org/2010,30993)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2010 - 324 O 187/08 (https://dejure.org/2010,30993)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.12.2006, Az. VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 (47); BGH Urt. v. 12.10.1993, Az. VI ZR 23/93, Juris Absatz-Nr. 28) ggf. auch scharfe und abwertende Kritik hinzunehmen ist, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen wird.
  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5.12.2006, Az. VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 (47); BGH Urt. v. 12.10.1993, Az. VI ZR 23/93, Juris Absatz-Nr. 28) ggf. auch scharfe und abwertende Kritik hinzunehmen ist, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen wird.
  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 308/03

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Gynäkologen durch namentliche

    Auszug aus LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08
    Insoweit vermag sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.12.2004 - Babycaust (Az: VI ZR 308/03) zu berufen.
  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08
    Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 5. Kapitel Rn 97 ff; Prinz / Peters, Medienrecht, 1999, Rn 91; BGH NJW 1987, 1398 (1398), jeweils mwN), Ausschlaggebend ist insofern insbesondere, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand hat; fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden könnte, ist die Grenze von der zulässigen Meinungsäußerung zur unzulässigen Schmähkritik überschritten (Hans. OLG Hamburg, 7. ZS., Beschl. v. 3.3.2000, NJW 2000, S. 1292 f.).
  • LG Hamburg, 04.07.2008 - 324 O 1077/07
    Auszug aus LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08
    Die Klägerin erwirkte vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 324 O 1077/07 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, das Flugblatt gem. Anlage K 1 öffentlich zu verteilen oder öffentlich zu zeigen und/oder es per e-mail oder auf anderem elektronischem Wege zu verteilen, in welchem der Klägerin gefährliche Pflege und/oder fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen werden.
  • AG Hamburg, 09.04.2010 - 15A C 124/09

    Zur Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen in einem

    In dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit zum Geschäftszeichen 324 O 187/08 wurde/wird durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung der hiesigen Klägerin, bei.

    Das Verfahren zum Geschäftszeichen 324 0 187/08 schwebt weiterhin vor dem Landgericht Hamburg.

    Die streitgegenständlichen Äußerungen hätten mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Geschäftszeichen 324 O 187/08 nichts zu tun.

    Insbesondere bestehe ein Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren zum Geschäftszeichen 324 O 187/08 zwischen dem D... Pflegeheim und der vorliegenden Klägerin.

    Die Akte des Landgerichts Hamburg zum Geschäftszeichen 324 O 187/08 wurde zum Gegenstand der mu?ndlichen Verhandlung gemacht.

    Die Äußerungen, hinsichtlich derer vorliegend Unterlassung begehrt wird, stehen in diesem Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang zu dem Verfahren des D...s Seniorenpflegeheims gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht Hamburg, Geschäftszeichen 324 O 187/08.

    Die Beklagte könnte in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, Geschäftszeichen 324 O 187/08, als Zeugin vernommen werden.

    In dem landgerichtlichen Verfahren, Geschäftszeichen 324 O 187/08, verlangt die dortige Klägerin von der vorliegenden Klägerin, es zu unterlassen, das am 17.11.2008 verteilte Flugblatt "öffentlich zu verteilen oder öffentlich zu zeigen und/oder dieses per Email oder auf anderem elektronischen Wege.

  • LG Hamburg, 04.07.2008 - 324 O 1077/07
    Diese Klagschrift wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 21.4.2008 zugestellt, nachdem die Antragstellerin zur Einzahlung von Gerichtsgebühren aufgefordert worden war und diese am 31.3.2008 eingezahlt hatte (Vorblatt II, sowie Blatt 6 und 9 der Akte 324 O 187/08).
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