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   LG München I, 14.03.2017 - 33 O 2806/17   

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LG München I, 14.03.2017 - 33 O 2806/17 (https://dejure.org/2017,35350)
LG München I, Entscheidung vom 14.03.2017 - 33 O 2806/17 (https://dejure.org/2017,35350)
LG München I, Entscheidung vom 14. März 2017 - 33 O 2806/17 (https://dejure.org/2017,35350)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 242; UWG § 8 Abs. 4; ZPO § 138
    Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • rewis.io

    Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • ra.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus LG München I, 14.03.2017 - 33 O 2806/17
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, da er rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 242 BGB war (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Tz 47 - Bauheizgerät, Köhler/Bornkamm-Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rn. 4.3).

    Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, wobei die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände erfordert: Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des Verstoßes abzustellen; ebenso zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß (BGH GRUR 2012, 730, 731 - Bauheizgerät, Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Goldmann, UWG, 4. Auflage, § 8 Rn 644 m.w.N.).

    Das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe bewehrt ist, kann grundsätzlich ein Indiz für missbräuchliches Verhalten darstellen (vgl. BGH MMR 2012, 820 - Bauheizgerät, Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Goldmann, UWG, 4. Auflage, § 8 Rn 672 f m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 19.09.2007 - 11 W 48/07

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung:

    Auszug aus LG München I, 14.03.2017 - 33 O 2806/17
    Selbst wenn im Rahmen des § 242 BGB zum Teil höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 96 - identifizierende Berichterstattung), ist vorliegend auch von rechtsmissbräuchlichem Verhalten im Sinne des § 242 BGB auszugehen.
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus LG München I, 14.03.2017 - 33 O 2806/17
    Ein Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes mandatiert, kann keine Abmahnkosten beanspruchen (Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 12 Rn. 1.114 unter Berufung auf BGH GRUR 2004, 789 - Selbstauftrag): Vorliegend waren für den Ausspruch einer Abmahnung keine besonderen lauterkeitsrechtlichen Kenntnisse erforderlich; vielmehr kam es auf die grundlegende Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sowie die Beurteilung der entsprechenden Tatsachengrundlage an, die hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes am besten durch die Antragsteller selbst vorgenommen werden konnte.
  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

    Auszug aus LG München I, 14.03.2017 - 33 O 2806/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, NJW 2012, 1449 - Branchenbuch Berg).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus LG München I, 14.03.2017 - 33 O 2806/17
    Zum selben Ergebnis gelangt man gemäß § 242 BGB hinsichtlich der nicht-lauterkeitsrechtlichen Ansprüche: Umstände, die im Rahmen des § 8 Abs. 4 UWG einen Rechtsmissbrauch begründen, können zur Begründung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Sinne des § 242 BGB grundsätzlich herangezogen werden (BGH, MMR 2012, 672 Tz 21 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, Köhler/Bornkamm-Köhler/Feddersen, UWG, 35. Auflage, § 8 Rn. 4.8), sofern sie im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch stehen.
  • LG München I, 24.01.2017 - 33 O 7366/16

    Rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung im Verfügungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 14.03.2017 - 33 O 2806/17
    Bei der Frage, ob die Interessenlage der Parteien eine Entscheidung im Beschlusswege - insbesondere eine solche ohne Anhörung des Antragsgegners - erfordert bzw. sachgerecht erscheinen lässt, ist auch zu berücksichtigen, ob zuvor eine Abmahnung erfolgt ist und der Antragsgegner daher die Möglichkeit hatte, sich gegenüber dem Abmahnenden zu äußern (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 374 ff.; LG München I, Urteil vom 24.01.2017, 33 O 7366/16).
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