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   OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15   

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https://dejure.org/2015,36808
OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15 (https://dejure.org/2015,36808)
OLG München, Entscheidung vom 30.11.2015 - 34 Wx 364/15 (https://dejure.org/2015,36808)
OLG München, Entscheidung vom 30. November 2015 - 34 Wx 364/15 (https://dejure.org/2015,36808)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 15; GBO § 47

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klärung des anwendbaren ausländischen Rechts durch das Grundbuchamt; Eintragung von Eheleuten polnischer Staatsangehörigkeit im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft im Grundbuch

  • rewis.io

    Anwendbares ausländisches Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Klärung des anwendbaren ausländischen Rechts durch das Grundbuchamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Klärung des anwendbaren ausländischen Rechts durch das Grundbuchamt

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1186
  • FGPrax 2016, 70
  • FamRZ 2016, 906
  • Rpfleger 2016, 340
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.10.2006 - VII ZB 24/06

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren bei

    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    a) Die Zwischenverfügung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nach § 13 Abs. 1 GBO sich die maßgebliche Kenntnis etwa anwendbaren ausländischen Rechts und von dessen konkreter Ausgestaltung in der ausländischen Gerichtspraxis regelmäßig selbst verschaffen muss (BGH NJW-RR 1991, 1211; MDR 2002, 899; 2003, 1128; Rpfleger 2007, 210; Demharter § 13 Rn. 5; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Internationale Bezüge Rn. 17) und hier auch kann (zu den Quellen z. B. Hügel/Zeiser Rn. 19).

    Wie das Grundbuchamt im Übrigen vorgeht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH Rpfleger 2007, 210/211).

  • BayObLG, 17.04.1986 - BReg. 2 Z 1/86

    Eintragungsantrag; Unrichtigkeit; Grundbuch; Zurückweisung; Ermittlungspflicht;

    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    b) Überdies wäre es grundbuchverfahrensrechtlich aber auch nicht zulässig, bei bloßen Zweifeln darüber, ob das ausländische Recht die Eintragung von Eheleuten zu Bruchteilen erlaubt, die Eintragung von der vorherigen Aufklärung zum maßgeblichen ausländischen Recht abhängig zu machen (BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; Senat vom 22.1.2013, 34 Wx 413/12 = MittBayNot 2013, 404; Demharter § 33 Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3421; Böhringer BWNotZ 2001, 133).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; BayObLG MittBayNot 2001, 221 mit Anm. Riering) kann die Eintragung eines Ehepaars als Bruchteilseigentümer - wie hier beantragt - nicht deshalb abgelehnt werden, weil das für sie geltende Ehegüterrecht Gesamthandseigentum vorsieht; vielmehr ist im Einzelfall konkret nachzuweisen, dass auch eine vorzeitige (Teil-) Auseinandersetzung der Ehegatten und Begründung von Miteigentum nicht möglich ist.

  • BayObLG, 02.04.1992 - BReg. 2 Z BR 17/92

    Ablehnung der Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    b) Überdies wäre es grundbuchverfahrensrechtlich aber auch nicht zulässig, bei bloßen Zweifeln darüber, ob das ausländische Recht die Eintragung von Eheleuten zu Bruchteilen erlaubt, die Eintragung von der vorherigen Aufklärung zum maßgeblichen ausländischen Recht abhängig zu machen (BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; Senat vom 22.1.2013, 34 Wx 413/12 = MittBayNot 2013, 404; Demharter § 33 Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3421; Böhringer BWNotZ 2001, 133).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; BayObLG MittBayNot 2001, 221 mit Anm. Riering) kann die Eintragung eines Ehepaars als Bruchteilseigentümer - wie hier beantragt - nicht deshalb abgelehnt werden, weil das für sie geltende Ehegüterrecht Gesamthandseigentum vorsieht; vielmehr ist im Einzelfall konkret nachzuweisen, dass auch eine vorzeitige (Teil-) Auseinandersetzung der Ehegatten und Begründung von Miteigentum nicht möglich ist.

  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    a) Die Zwischenverfügung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nach § 13 Abs. 1 GBO sich die maßgebliche Kenntnis etwa anwendbaren ausländischen Rechts und von dessen konkreter Ausgestaltung in der ausländischen Gerichtspraxis regelmäßig selbst verschaffen muss (BGH NJW-RR 1991, 1211; MDR 2002, 899; 2003, 1128; Rpfleger 2007, 210; Demharter § 13 Rn. 5; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Internationale Bezüge Rn. 17) und hier auch kann (zu den Quellen z. B. Hügel/Zeiser Rn. 19).
  • BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01

    Umfang der Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    a) Die Zwischenverfügung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nach § 13 Abs. 1 GBO sich die maßgebliche Kenntnis etwa anwendbaren ausländischen Rechts und von dessen konkreter Ausgestaltung in der ausländischen Gerichtspraxis regelmäßig selbst verschaffen muss (BGH NJW-RR 1991, 1211; MDR 2002, 899; 2003, 1128; Rpfleger 2007, 210; Demharter § 13 Rn. 5; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Internationale Bezüge Rn. 17) und hier auch kann (zu den Quellen z. B. Hügel/Zeiser Rn. 19).
  • BayObLG, 06.12.2000 - 2Z BR 5/00

    Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer

    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    c) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; BayObLG MittBayNot 2001, 221 mit Anm. Riering) kann die Eintragung eines Ehepaars als Bruchteilseigentümer - wie hier beantragt - nicht deshalb abgelehnt werden, weil das für sie geltende Ehegüterrecht Gesamthandseigentum vorsieht; vielmehr ist im Einzelfall konkret nachzuweisen, dass auch eine vorzeitige (Teil-) Auseinandersetzung der Ehegatten und Begründung von Miteigentum nicht möglich ist.
  • OLG München, 22.01.2013 - 34 Wx 413/12

    Zulässigkeit der Grundbucheintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer eines

    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    b) Überdies wäre es grundbuchverfahrensrechtlich aber auch nicht zulässig, bei bloßen Zweifeln darüber, ob das ausländische Recht die Eintragung von Eheleuten zu Bruchteilen erlaubt, die Eintragung von der vorherigen Aufklärung zum maßgeblichen ausländischen Recht abhängig zu machen (BayObLGZ 1986, 81; 1992, 85; Senat vom 22.1.2013, 34 Wx 413/12 = MittBayNot 2013, 404; Demharter § 33 Rn. 28; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3421; Böhringer BWNotZ 2001, 133).
  • BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 2 Z 77/90
    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    Über den Eintragungsantrag selbst ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden (vgl. Demharter § 77 Rn. 15 m. w. N.); dies ist vielmehr Sache des Grundbuchamts, an das die Akten zurückgegeben werden (Bay ObLG NJW-RR 1991, 465).
  • BayObLG, 06.08.1998 - 3Z BR 156/98

    Art und Weise der Anwendung ausländischen Rechts in einem Verfahren der

    Auszug aus OLG München, 30.11.2015 - 34 Wx 364/15
    Während sich der richterliche Vermerk seinem objektiven Gehalt nach dahin interpretieren lässt - und dementsprechend auch von der Rechtspflegerin verstanden wurde -, dass er wohl die Form der Nachweisführung ("Rechtsgutachten") mit vorgibt, gilt dies wohl nicht für die Art der Beweiserhebung (Nachweisführung durch den Antragsteller oder Freibeweis nach § 26 FamFG; vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 576, zu § 12 FGG); diese weicht aber im maßgeblichen Fall gerade von den sonstigen Regeln im Antragsverfahren ab (Demharter § 13 Rn. 5).
  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 18/15

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der

    d) Ob Eigentümerin der zu versteigernden Grundstücke eine Personengemeinschaft oder ein teilrechtsfähiger Verband ist, dessen Eigentum an den Grundstücken aufgrund eines Aufhebungsanspruchs durch oder nach Art einer Teilungsversteigerung aufgehoben werden kann, hat das Vollstreckungsgericht nach § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 28, § 181 Abs. 2 ZVG von Amts wegen zu prüfen (für ausländische Gemeinschaften: Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 33; Rellermeyer, Rpfleger 1997, 509, 515; ebenso für Grundbuchverfahren: OLG München, NJW 2016, 1186, 1187; einschränkend, allerdings bei undurchsichtigem Grundbucheintrag: OLG Darmstadt, ZBlFG 7 Nr. 498 S. 709).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2017 - 3 Wx 236/16

    Zulässigkeit der Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer im Grundbuch

    Es muss auf Grund von Tatsachen mit Sicherheit feststehen, das Grundbuch werde unrichtig; bloße Zweifel hieran genügen nicht (vgl. OLG München, 30. November 2015, 34 Wx 364/15 = NJW 2016, 1186, und 22. Januar 2013, 34 Wx 413/12 = FamRZ 2013, 1488 ff.; BayObLG, 2. April 1992, 2Z BR 17/92 = NJW-RR 1992, 1235 f. unter Hinweis auf BGH, 28. April 1961, V ZB 17/60 = BGHZ 35, 135/139 f. für die Anwendbarkeit des § 1365 BGB; OLG Zweibrücken, 9. Dezember 2015, 3 W 115/15 = NJW 2016, 1185 f.).
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