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ArbG München, 15.11.2017 - 37 BV 49/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 256; BGB § 124 Abs. 1, § 124 Abs. 2, § 142 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1, § 87 ABs. 1; TVG § 4 Abs. 3
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung - rewis.io
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung
Verfahrensgang
- ArbG München, 15.11.2017 - 37 BV 49/17
- LAG München, 15.06.2018 - 3 TaBV 6/18
- BAG, 15.01.2019 - 1 ABN 57/18
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16
Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns
- BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12
Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit
Auszug aus ArbG München, 15.11.2017 - 37 BV 49/17
Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen gehen daher den belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor (BAG vom 05.03.2013 - 1 AZR 417/12, Rn 55, Juris). - BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02
Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung
Auszug aus ArbG München, 15.11.2017 - 37 BV 49/17
Damit bleiben günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam (BAG vom 17.06.2003 - 3 ABR 43/02).
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 4/19
Betriebsvereinbarung - Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15. November 2017 - 37 BV 49/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:. - LAG München, 15.06.2018 - 3 TaBV 6/18
Erfolglose Anfechtung und keine sonstige Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung …
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.11.2017 - 37 BV 49/17 - wird zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 15.11.2017 - 37 BV 49/17 - die Anträge abgewiesen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts München Az.: 37 BV 49/17 vom 15.11.2017 wird abgeändert.
Die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.11.2017, Az. 37 BV 49/17, wird zurückgewiesen.