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   OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03   

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OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2003,16755)
OVG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2003 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2003,16755)
OVG Berlin, Entscheidung vom 28. Oktober 2003 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2003,16755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    BhV § 6; ; BhV § 6 Abs. 1; ; BhV § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; BhV § 6 Abs. 3; ; VwGO § 70; ; VwGO § 132 Abs. 2; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; LBG § 44 Abs. 1; ; SGB V § 27 a Abs. 3; ; BRRG § 127 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.02.1982 - 6 C 8.77

    Heilbehandlung - Ehemann der Erkrankten - Beihilfefähigkeit - Heilfürsorge -

    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Was als Krankheit von dieser Vorschrift erfasst wird, muss mangels eigenständiger Definition im Beihilferecht durch Auslegung ermittelt werden und ist dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff zu entnehmen, an den jenes anknüpft (BVerwGE 65, 87 [91]).

    Dies setzte voraus, dass ihr Lebensgefährte berücksichtigungsfähig (§ 3 Abs. 1 BhV) wäre (vgl. dazu BVerwGE 65, 87 [92 f.]).

    Ein Rückgriff auf das Sozialversicherungsrecht (BVerwGE 65, 87 [91]) ergibt hier für die Interpretation nichts; die für diesen Rechtsbereich in der Vergangenheit ungeklärt gebliebene Frage, ob medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft Krankenbehandlung sind (vgl. dazu Hauck in Hauck/Haines, SGB V, K § 27 a Rdnr. 3), stellt sich dort ohnehin nicht mehr, seit jene kraft spezieller gesetzlicher Regelung (§ 27 a SGB V) als Leistungen der Krankenbehandlung gelten.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Sie trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Vorschriftengeber bei der ihm überlassenen Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 42 LBG [§ 79 BBG], Art. 33 Abs. 5 GG) einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 83, 89 [100 f.]; 106, 225 [232], st. Rspr.).

    Er darf bei seinen Regelungen generalisieren, typisierend Fallgruppen bilden, wegen des lediglich alimentationsergänzenden Charakters der Beihilfe bestimmte Aufwendungen von der Beihilfegewährung ausschließen (st. Rspr., vgl. statt aller letzthin Bverw G, Buchholz 270, § 6 BhV Nr. 12), solange der Beamte eben in Krankheits-, Geburts-, Todesfällen nicht mit Kosten belastet bleibt, welche er nicht durch zumutbare Eigenvorsorge decken kann (BVerfGE 83, 89 [101]).

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 78/85

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer künstlichen Befruchtung in der privaten

    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Kinderlosigkeit an sich, auch ungewollte, ist keine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BhV (vgl. dazu, bezogen auf das Recht der privaten Krankenversicherung: BGHZ 99, 228 [230]).

    Mag homologe IVF quasi vorbeugende therapeutische Funktion haben (vgl. näher BGHZ 99, 228 [230] zur privaten Krankenversicherung) und von den Beihilfevorschriften im Hinblick auf den im Dienstrecht als Wertungsfaktor erheblichen Aspekt der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden, gilt das hier im Fall heterologer IVF nicht.

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 12/65
    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Regelwidrig ist die Abweichung von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten "Norm" (BSGE 26, 240 [242]).

    2.1.2 Die danach (allein) zur Überwindung der stark eingeschränkten Zeugungsfähigkeit ihres Lebensgefährten (die bei ihm als Krankheit anzusehen wäre, BSGE 26, 240 [242]) durchgeführte IVF wäre - deren Beihilfefähigkeit im Übrigen einmal vorausgesetzt - für die Klägerin auch nicht als so genannte vikariierende Behandlung, d.h. Behandlung des gesunden Partners anstelle des Erkrankten, beihilfefähig.

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Ein Verbot differenzierender Behandlung lässt sich im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 GG (entgegen der Argumentation der Klägerin) nicht daraus herleiten, dass in der gesellschaftlichen Realität die nicht ehelichen Lebensgemeinschaften als Form der Familienbildung gleichrangig neben die Ehe als potenzielle Familie, "Keimzelle" der Gesellschaft, in der Kinder von ihren leiblichen Eltern erzogen werden (vgl. statt aller: BVerfGE 6, 55 [71]), getreten wäre.
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Sie trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Vorschriftengeber bei der ihm überlassenen Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 42 LBG [§ 79 BBG], Art. 33 Abs. 5 GG) einen weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 83, 89 [100 f.]; 106, 225 [232], st. Rspr.).
  • VGH Bayern, 30.03.1993 - 3 B 92.2829
    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Rundschreiben zu Beihilfevorschriften können diese weder einschränken noch ändern oder authentisch interpretieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, ZBR 1995, 148 m.Nachw.; möglicherweise anders: VGH München, ZBR 1993, S. 279 [der beide gleichrangig, als Einheit behandelt]).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.80

    Bebauungsfähigkeit - Baugenehmigung - Feststellungswirkung - Bauvorbescheid -

    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Es gibt keinen Anhalt dafür, dass es der Berufungsbegründung an der gebotenen anwaltlichen Durcharbeitung gefehlt und Rechtsanwältin B. es unterlassen hätte, den von ihrem Sozius entworfenen Schriftsatz vor Unterzeichnung zu prüfen (BVerwGE 68, 241 [242]).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 C 29.98

    Beihilfe, beamtenrechtliche - für Fahrkosten; Fahrkosten, beamtenrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Sie konkretisiert die Fürsorgepflicht (§ 42 Abs. 1 LBG) für die in ihr geregelten Bereiche grundsätzlich abschließend und ist trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschrift im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie eine Rechtsvorschrift auszulegen (st. Rspr., letzthin BVerwG, ZBR 2000, S. 46 m.Nachw.).
  • BSG, 08.03.1990 - 3 RK 24/89

    Kostenübernahme bei heterologer In-vitro-Fertilisation

    Auszug aus OVG Berlin, 28.10.2003 - 4 B 3.03
    Schicksalhafte Unfruchtbarkeit einer im gebärfähigen Alter stehenden Frau wäre zwar eine derartige Normabweichung (BSGE 66, 248 [249]).
  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

    Die Oberverwaltungsgerichte (OVG) halten die insoweit unterschiedliche Behandlung verheirateter und nicht verheirateter Paare aus unterschiedlichen Erwägungen für sachgerecht (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1993 3 B 92.2829, NJW 1993, 3013; Urteile des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1998 6 A 6006/96, NJW 1998, 3438, und des OVG Berlin vom 28. Oktober 2003 4 B 3.03, n.v., juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2009 - 4 S 1028/07

    Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen der bei der Lebenspartnerin eines Beamten

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die Fortpflanzungsfähigkeit nur für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion ist (so LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 11 O 297/06 -, Juris; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 30.03.1993 - 3 B 92.2829 -, ZBR 1993, 279; OVG Berlin, Urteil vom 28.10.2003 - 4 B 3.03 -, Juris; offen gelassen BGH, Urteil vom 17.12.1986, a.a.O.).
  • VG Berlin, 11.09.2007 - 28 A 274.05

    Dienstherr muss sich an den Kosten seiner Beamten für nicht

    Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte Fertilitätsstörung stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen (Normalzustand) abweicht, und ist daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27, November 2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265 ff., [BVerwG 27.11.2003 - 2 C 38.02] zitiert nach Juris, Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH, BFH und BSG; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003 - OVG 4 B 3.03 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks).

    Die künstliche Befruchtung im Wege der ICSI- Methode stellte eine auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmte Gesamtbehandlung dar, die erst in der Kombination aller Maßnahmen Aussicht auf Erfolg hat und daher (beihilfe)rechtlich insgesamt als Behandlung des Klägers und seiner Krankheit anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003, a.a.O., Rn 15 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 S 2627/04 - und VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2005 - 1 E 2940/03 -, jeweils zitiert nach Juris; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003, a.a.O.; vgl. zum Recht der privaten Krankenversicherung grundsätzlich BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 -, BGHZ 158, 166 ff. sowie Urteile vom 12. Juli 2006 - IV ZR 173/05 - und vom 13. September 2006 - IV ZR 133/05 -, alle zitiert nach Juris; vgl. zu Aufwendungen "für" einen Erkrankten durch ("vikariierende") Behandlung einer anderen Person auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 -VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 ff., [BVerwG 24.02.1982 - BVerwG 6 C 8.77] zitiert nach Juris, Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 4 B 3.08

    Zum Umfang der Beihilfe für im Jahr 2005 entstandene Aufwendungen zur künstlichen

    Ob und unter welchen Voraussetzungen die künstliche Befruchtung eine Krankenbehandlung in diesem Sinne darstellt (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003 - 4 B 3.03 -, juris Rn. 24 ff.), bedarf hier keiner weiteren Klärung.
  • VG Berlin, 11.09.2007 - 28 A 29.06

    Dienstherr muss sich an den Kosten seiner Beamten für nicht

    Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte Fertilitätsstörung stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen (Normalzustand) abweicht, und ist daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265 ff., [BVerwG 27.11.2003 - 2 C 38.02] zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH, BFH und BSG; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003 - OVG 4 B 3.03 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks).

    Die künstliche Befruchtung im Wege der ICSI-Methode stellte eine auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmte Gesamtbehandlung dar, die erst in der Kombination aller Maßnahmen Aussicht auf Erfolg hat und daher (beihilfe)rechtlich insgesamt als Behandlung des Klägers und seiner Krankheit anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003, a.a.O., Rn 15 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 S 2627/04 - und VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2005 - 1 E 2940/03 -, jeweils zitiert nach juris; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003, a.a.O.; vgl. zum Recht der privaten Krankenversicherung grundsätzlich BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 -, BGHZ 158, 166 ff. sowie Urteile vom 12. Juli 2006 - IV ZR 173/05 - und vom 13. September 2006 - IV ZR 133/05 -, alle zitiert nach juris; vgl. zu Aufwendungen "für" einen Erkrankten durch ("vikariierende") Behandlung einer anderen Person auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 ff., [BVerwG 24.02.1982 - BVerwG 6 C 8.77] zitiert nach juris, Rn. 31).

  • VG Berlin, 11.09.2007 - 28 A 28.06

    Dienstherr muss sich an den Kosten seiner Beamten für nicht

    Die beim Kläger diagnostizierte organisch bedingte Fertilitätsstörung stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen (Normalzustand) abweicht, und ist daher als Krankheit im Sinne des Beihilferechts anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 38.02 -, BVerwGE 119, 265 ff., [BVerwG 27.11.2003 - 2 C 38.02] zitiert nach Juris, Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH, BFH und BSG; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003 - OVG 4 B 3.03 -, S. 8 f. des Urteilsabdrucks).

    Die künstliche Befruchtung im Wege der ICSI- Methode stellte eine auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmte Gesamtbehandlung dar, die erst in der Kombination aller Maßnahmen Aussicht auf Erfolg hat und daher (beihilfe)rechtlich insgesamt als Behandlung des Klägers und seiner Krankheit anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2003, a.a.O., Rn 15 f.; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 S 2627/04 - und VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2005 - 1 E 2940/03 -, jeweils zitiert nach juris; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003, a.a.O.; vgl. zum Recht der privaten Krankenversicherung grundsätzlich BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 -, BGHZ 158, 166 ff. sowie Urteile vom 12. Juli 2006 - IV ZR 173/05 - und vom 13. September 2006 - IV ZR 133/05 -, alle zitiert nach juris; vgl. zu Aufwendungen "für" einen Erkrankten durch ("vikariierende") Behandlung einer anderen Person auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 ff., [BVerwG 24.02.1982 - BVerwG 6 C 8.77] zitiert nach juris, Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 4 B 4.08

    Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung

    Ob und unter welchen Voraussetzungen die künstliche Befruchtung eine Krankenbehandlung in diesem Sinne darstellt (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003 - 4 B 3.03 -, juris Rn. 24 ff.), bedarf hier keiner weiteren Klärung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 4 B 5.08

    Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung

    Ob und unter welchen Voraussetzungen die künstliche Befruchtung eine Krankenbehandlung in diesem Sinne darstellt (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2003 - 4 B 3.03 -, juris Rn. 24 ff.), bedarf hier keiner weiteren Klärung.
  • VG Gießen, 06.08.2009 - 5 K 2020/07

    Beihilfe für Aufwendungen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung

    Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28.10.2003 - 4 B 3.03 -, juris.
  • VG Koblenz, 10.02.2004 - 6 K 2537/03

    Dienstherr muss Aufwendungen für Gonal F erstatten

    Auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2003 - 4 B 3.03 - ist nicht vergleichbar, da in dem dortigen Fall bei der Klägerin keine eigene Krankheit vorlag, sondern lediglich bei deren nicht beihilfeberechtigten Partner.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 21.01.2004 - 4 B 3.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27208
OVG Berlin, 21.01.2004 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2004,27208)
OVG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2004,27208)
OVG Berlin, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2004,27208)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Wege heterologer In-vitro-Fertilisation (IVF); Begriff der Krankheit im Beihilferecht; Berücksichtigungsfähigkeit des nichtehelichen Lebenspartners; Rechtswirkungen der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.2003 - 4 B 3.03   

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https://dejure.org/2003,17308
BVerwG, 22.01.2003 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2003,17308)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2003 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2003,17308)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 4 B 3.03 (https://dejure.org/2003,17308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen an eine Übernahme von Restflächen durch den Grundstückseigentümer trotz Teilenteignung - Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz - Revisibilität von landesrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.10.1995 - 4 B 216.95

    Verhältnis von Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2003 - 4 B 3.03
    Die wörtliche Übereinstimmung von Landesrecht mit bundesrechtlichen Normen erfüllt den Tatbestand des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 ).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2003 - 4 B 3.03
    Ist die Entscheidung der Vorinstanz - kumulativ - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4).
  • BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2003 - 4 B 3.03
    Denn wenn nur einer von ihnen in Zweifel gerät, ist nicht mehr gesichert, dass der andere Begründungsteil die Entscheidung trägt (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - NVwZ 1994, 269 f.).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2003 - 4 B 3.03
    Eine Frage des Bundesrechts wäre nur aufgeworfen, wenn dargelegt wäre, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49).
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