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   BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99   

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https://dejure.org/1999,1578
BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99 (https://dejure.org/1999,1578)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1999 - 4 BN 6.99 (https://dejure.org/1999,1578)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1999 - 4 BN 6.99 (https://dejure.org/1999,1578)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Abwägung - Abwägungserhebliche Belange - Baustellenlärm - Baulogistikzentrum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägung; abwägungserhebliche Belange; Baustellenlärm; Baulogistikzentrum

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; BauGB § 1 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist Baustellenlärm abwägungserheblicher Nachteil? (IBR 1999, 431)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1335 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 1335 Ls.
  • NVwZ 1999, 986 (Ls.)
  • NJ 1999, 499
  • DÖV 1999, 882 (Ls.)
  • BauR 1999, 878
  • ZfBR 1999, 225
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 30.10.1998 - 2 A 7.95

    Vorfeld der Planverwirklichung; Immissionsträchtige Maßnahmen; Fortschreitender

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99
    OVG Berlin vom 30.10.1998 - Az.: OVG 2 A 7.95 -.

    BVerwG 4 BN 6.99 OVG 2 A 7.95.

    Das Normenkontrollgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 30. Oktober 1998 (teilweise abgedruckt in DÖV 1999, 162) zurückgewiesen, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 - BGBl I S. 686 - ) fehle.

  • BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99
    Die Rüge, das Normenkontrollgericht weiche von den beiden oben bereits erwähnten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts sowie von seinen Beschlüssen vom 9. Februar 1995 BVerwG 4 NB 17.94 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102 - NVwZ 1995, 895) und vom 13. Dezember 1996 - BVerwG 4 NB 26.96 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 115 - NVwZ 1997, 682) ab, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.

    Die Beschwerde beschränkt sich darauf, eine längere Passage aus dem Beschluß des Normenkontrollgerichts drei Zitaten aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1996 - BVerwG 4 NB 26.96 - (a.a.O.) gegenüberzustellen; sie arbeitet jedoch keinen Rechtssatz aus dem Beschluß des Normenkontrollgerichts heraus, der von einem Rechtssatz aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1991 BVerwG 4 NB 25.89 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 - NVwZ 1991, 980) ausgeführt, ein Nachteil sei im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Rechtsvorschrift tatsächlich und rechtlich zuzuordnen sei.
  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99
    Die Rüge, das Normenkontrollgericht weiche von den beiden oben bereits erwähnten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts sowie von seinen Beschlüssen vom 9. Februar 1995 BVerwG 4 NB 17.94 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102 - NVwZ 1995, 895) und vom 13. Dezember 1996 - BVerwG 4 NB 26.96 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 115 - NVwZ 1997, 682) ab, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.
  • BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99
    In dem Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68 - DVBl 1992, 1437) heißt es in diesem Sinne, ein Nachteil "durch" die Rechtsvorschrift liege vor, wenn die Beeinträchtigung durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintrete, dieser Rechtsakt jedoch in der angegriffenen Norm bereits als vom Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt sei.
  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 15 N 10.1320

    Raumordnungsziel, "Soll"-Struktur, Abweichungsvoraussetzungen, Bestimmtheit,

    2.3.1 Lärmbelästigungen aus Baustellenlärm, die im Zuge des Vollzugs des Bebauungsplanes auftreten, sind grundsätzlich nicht in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG vom 12.3.1999 -4 BN 6.99 -ZfBR 1999, 225).

    Probleme, welche sich allein aus der Realisierung eines Bebauungsplanes ergeben, gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung selbst dann regelmäßig nicht zu den Konflikten, welche der Bebauungsplan selbst lösen muss, wenn die vollständige Realisierung des Planes mehrere Jahre in Anspruch nimmt (BVerwG vom 12.3.1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Danach gehören Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 BN 6.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 133 S. 9).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Danach gehören Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 BN 6.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 133 S. 9).
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