Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 28.05.2021

Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19   

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FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19 (https://dejure.org/2022,20668)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.06.2022 - 4 K 96/19 (https://dejure.org/2022,20668)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 4 K 96/19 (https://dejure.org/2022,20668)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 3 Abs 9 UStG 2005, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015
    Umsatzsteuerliche Behandlung von Bluttransporten und Gewebetransporten zwischen Krankenhäusern oder Ärzten und Laboren

  • IWW

    § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG, § 66 AO
    UStG, AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 a ; AO § 66
    Zur Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG von Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden: Die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer begünstigten Körperschaft kommen den hilfsbedürftigen Personen bereits dann ...

  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 a ; AO § 66
    Steuerbegünstigung von im Rahmen eines Zweckbetriebs erbrachten Leistungen; Auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer begünstigten Körperschaft

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG von Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
    Ob eine Tätigkeit des Erwerbs wegen ausgeübt werde, beurteile sich nunmehr nur noch danach, ob mit der Tätigkeit Gewinne angestrebt würden, die den Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs überstiegen (Verweis auf BFH - Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12).

    Denn die Rechtsprechung zur sogenannten "Hilfsperson" habe der BFH ausdrücklich aufgegeben (Verweis auf BFH-Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12; AEAO zu § 66, Rn. 3).

    Die Tätigkeit erfolgte dabei auch nicht auf Grundlage einer dem Zweckbetrieb entgegenstehenden ausschließlichen Erwerbsorientierung, da nicht ersichtlich ist, dass mit ihr Gewinne angestrebt wurden, die den konkreten Finanzierungsbedarf überstiegen und die Wohlfahrtspflege damit nur als Vorwand zur eigenen Vermögensmehrung anzusehen wäre (s. dazu BFH-Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12, BStBl. II 2016, 68).

    Demgegenüber sei eine Unmittelbarkeit in diesem Sinne nicht gegeben, wenn Leistungen aufgrund einer gesonderten (vertraglichen) Leistungsbeziehung unmittelbar gegenüber einem anderen (Leistungserbringer) erbracht würden, der seinerseits gegenüber dem benannten Personenkreis tätig geworden sei, sodass die fraglichen Leistungen den in § 53 AO benannten Empfängern lediglich mittelbar zugutekämen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 18. März 2004, V R 101/01, BStBl. II 2004, 798; weitere Nachweise im BFH-Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12, BStBl. II 2016, 68, Rn. 39, zit. n. juris).

    d.) dieses strenge Unmittelbarkeitserfordernis einer konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem in § 53 AO benannten Personenkreis hat der 1. Senat des BFH in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom 27. November 2013 (I R 17/12, BStBl. II 2016, 68) gelockert: Zwar habe es der bisherigen Rechtsprechung des 1. Senats entsprochen, dass wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die die Wohlfahrtspflege als lediglich durchführende Erfüllungsgehilfen eines Dritten erbringen, keine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO sein könnten.

    Die so verstandene "faktische Unmittelbarkeit" lag in dem Urteilssachverhalt vom 27. November 2013 (I R 17/12) maßgeblich deshalb vor, weil die dortige Klägerin diejenige Person war, die die Rettungsleistungen durch ihre Mitarbeiter direkt "an den Patienten" (so der BFH wörtlich, a.a.O., Rn. 40 zit. n. juris) erbrachte.

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20

    Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
    Für eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen im Sinne des Art. 132 Absatz 1 Buchst. g MwStSystRL habe der BFH (Urteil vom 24. Februar 2021, XI R 32/20 (XI R 42/19) Rn. 30) unlängst entschieden, dass es nicht darauf ankomme, an wen die Leistungen erbracht würden.

    e.) In seiner neueren Rechtsprechung zum Merkmal der "engen Verbundenheit mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit" i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hat der 11. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 24. Februar 2021, XI R 32/20 (XI R 42/19), XI R 32/20, XI R 42/19, BFHE 272, 270 - im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 8. Oktober 2020, C-657/19 (EU:C:2020:811)) geurteilt, dass Dienstleistungen in Gestalt der Abrechnung von Leistungen von Rettungsdiensten - die ihrerseits als Beauftragte des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes tätig wurden - begünstigt seien.

  • BFH, 26.01.2012 - VII R 4/11

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage - Drittschutzwirkung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
    Entsprechend habe auch der BFH in seinem Urteil vom 26. Januar 2012 (VII R 4/11) eine Begünstigung abgelehnt.

    Soweit der Beklagte einwende, dass die streitgegenständlichen Leistungen zu denselben Bedingungen auch von nicht steuerbefreiten Anbietern erbracht würden (Verweis auf BFH-Urteil vom 26. Januar 2012, VII R 4/11) führe dies zu keiner anderen Sichtweise.

  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
    e.) In seiner neueren Rechtsprechung zum Merkmal der "engen Verbundenheit mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit" i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hat der 11. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 24. Februar 2021, XI R 32/20 (XI R 42/19), XI R 32/20, XI R 42/19, BFHE 272, 270 - im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 8. Oktober 2020, C-657/19 (EU:C:2020:811)) geurteilt, dass Dienstleistungen in Gestalt der Abrechnung von Leistungen von Rettungsdiensten - die ihrerseits als Beauftragte des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes tätig wurden - begünstigt seien.
  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
    In diesem Zusammenhang hat sich der BFH ausdrücklich von seiner früheren Entscheidung vom 1. Dezember 2010 (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010, XI R 46/08, BFHE 232, 232) distanziert.
  • BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
    Erforderlich für die Steuerbegünstigung sei nur, dass sie ein für die Durchführung der Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlichen Schritt darstellten und ihre Belastung mit der Mehrwertsteuer daher zwangsläufig dazu führen würde, die Kosten der genannten Umsätze zu erhöhen (vgl. dazu auch Urteil vom 24. Februar 2021, XI R 30/20 (XI R 11/17) Tz. 30).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
    Demgegenüber sei eine Unmittelbarkeit in diesem Sinne nicht gegeben, wenn Leistungen aufgrund einer gesonderten (vertraglichen) Leistungsbeziehung unmittelbar gegenüber einem anderen (Leistungserbringer) erbracht würden, der seinerseits gegenüber dem benannten Personenkreis tätig geworden sei, sodass die fraglichen Leistungen den in § 53 AO benannten Empfängern lediglich mittelbar zugutekämen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 18. März 2004, V R 101/01, BStBl. II 2004, 798; weitere Nachweise im BFH-Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12, BStBl. II 2016, 68, Rn. 39, zit. n. juris).
  • BFH, 24.11.2021 - I R 17/20

    Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
    Soweit es um die Zuordnung der streitigen Transportleistungen zu einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb gehe, genüge es, wenn die Leistungen der "Hilfsperson" - also des Klägers - lediglich faktisch unmittelbar gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht würden (Verweis auf BFH - Urteil vom 27. November 2013, I R 17/20).
  • BFH, 05.04.2023 - V R 14/22

    Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.06.2022 - 4 K 96/19 aufgehoben.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 28.06.2022 - 4 K 96/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21497
FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19 (https://dejure.org/2021,21497)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2021 - 4 K 96/19 (https://dejure.org/2021,21497)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 4 K 96/19 (https://dejure.org/2021,21497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 72 Abs 2 S 3 FGO, § 85 Abs 2 ZPO, § 135 Abs 1 FGO, § 3 GKG, Nr 6110 GKVerz
    Keine Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens bei einer auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhenden Klagerücknahme - Regelmäßige Wirksamkeit der Klagerücknahme - Kostenentscheidung bei Urteil über Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme

  • rechtsportal.de

    FGO § 72 Abs. 2 S. 3
    Finanzgerichtsordnung : Zur Fortsetzung eines Verfahrens nach erfolgtNULL

  • rechtsportal.de

    FGO § 72 Abs. 2 S. 3
    Fortsetzung eines aufgrund einer Klagerücknahme des damaligen Prozessbevollmächtigten eingestellten Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 33.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit/Unwiderruflichkeit einer

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19
    Dabei verwies der Kläger auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (Az. 8 C 33/95).

    Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (8 C 33/95) abstellt und vorträgt, dass auch vorliegend die Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Beklagten als Versehen offenbar gewesen sei und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln sei, rechtfertigt dies keine Fortsetzung des Verfahrens.

  • BGH, 05.03.2014 - XII ZB 220/11

    Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde in einer Familiensache:

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19
    Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist in der Regel nicht unverschuldet, da ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen muss, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH, Beschluss vom 5. März 2014, XII ZB 220/11, juris, Rn. 10).
  • BFH, 12.08.2009 - X S 47/08

    Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer Klagerücknahme - Nachträgliche

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19
    Die Klagerücknahme vom 21. April 2020 beruhte aber jedenfalls nicht auf einem für das Gericht und den Beklagten "erkennbaren" (so BFH, Beschluss vom 12. August 2009, X S 47/08 (PKH), juris, Rn. 19) Versehen des Klägers oder seines Bevollmächtigten.
  • FG München, 23.11.2012 - 4 Ko 2150/12

    4fache Wertgebühr bei Urteil aufgrund des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO (vgl. zu den anzusetzenden Gerichtsgebühren FG München, Beschluss vom 23.11.2012, 4 Ko 2150/12, juris, wonach bei einem Urteil über einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Klagerücknahme die vierfache Wertgebühr unter Anrechnung der nach Klagerücknahme bereits gezahlten zwei Gebühren anzusetzen ist).
  • FG München, 14.03.2017 - 12 K 194/17

    Unwirksamkeit der Klagerücknahme

    Auszug aus FG Hamburg, 28.05.2021 - 4 K 96/19
    Der BFH hat nach dem Inkrafttreten der FGO diese Rechtsprechung fortgesetzt und betont, dass es als Verstoß gegen die im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden müsste, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (FG München, Urteil vom 14. März 2017, 12 K 194/17, juris, Rn. 18 f., m.w.N. zur Rspr. des BFH).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7068/21

    Zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme wegen "offensichtlichen

    Voraussetzung wäre dann jedenfalls, dass das Versehen bei Eingang der Rücknahmeerklärung für das Gericht und den Beklagten als solches erkennbar war (BFH, Beschlüsse vom 21.04.2009 - X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997, Rn. 19 ff.; vom 12.06.2015 - III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 33/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1997, 1210; Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.05.2021 - 4 K 96/19, juris, Rn. 17).
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