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   VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 4 S 2381/03   

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VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 4 S 2381/03 (https://dejure.org/2004,6378)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 (https://dejure.org/2004,6378)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Februar 2004 - 4 S 2381/03 (https://dejure.org/2004,6378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist als Streitwert die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Streitwertfestsetzung bei Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Besoldungsrechtliche Folgen bei Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 20 Abs. 3; ; LBG § 55 Abs. 3; ; LBG § 55 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert - einstweilige Anordnung, Zwangspensionierung eines Beamten, Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 619
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1981 - 4 S 2217/81

    Streitwert bei Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 4 S 2381/03
    Im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde, gemäß § 55 Abs. 3 LBG das Verfahren zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fortzuführen, ist als Streitwert die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen (im Anschluss an die Beschlüsse des Senats vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - und vom 15.03.1982 - 4 S 114/82 -).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - entschieden hat, ist der Streitwert für eine Klage gegen die gemäß § 55 Abs. 3 LBG getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, das Verfahren zur Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 55 LBG fortzuführen, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen der nicht hinreichend zuverlässig bestimmbaren finanziellen Auswirkungen mit dem Auffangwert von - damals - 4.000,-- DM anzusetzen.

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - ausgeführt hat, hat die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners nach § 55 Abs. 3 LBG zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung, indem sie der Behörde die Möglichkeit eröffnet, die in § 55 Abs. 4 LBG vorgesehenen Verfahrenshandlungen zu ergreifen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1982 - 4 S 114/82

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 4 S 2381/03
    Im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde, gemäß § 55 Abs. 3 LBG das Verfahren zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fortzuführen, ist als Streitwert die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen (im Anschluss an die Beschlüsse des Senats vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - und vom 15.03.1982 - 4 S 114/82 -).

    Für ein gegen eine derartige Maßnahme eingeleitetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat der allgemeinen Praxis entsprechend wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung den hälftigen Hauptsachestreitwert, damals also 2.000,-- DM, festgesetzt (vgl. Beschluss vom 15.03.1982 - 4 S 114/82 -).

  • VG Karlsruhe, 15.09.2003 - 5 K 2197/03

    Entscheidung zur Fortführung eines Zwangspensionierungsverfahrens wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 4 S 2381/03
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2003 - 5 K 2197/03 - geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - 4 S 979/85

    Zwangspensionierung eines Beamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 4 S 2381/03
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung bezogen hat, in einem Verfahren der vorliegenden Art ohne nähere Begründung den Streitwert gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- DM festgesetzt hat, hält er aus den vorstehenden Gründen daran nicht fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einbehaltung von Dienstbezügen während des

    Einschlägig ist damit - anders als in dem mit Beschluss des Senats vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619 entschiedenen Fall - die in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ergangene und auch für § 52 Abs. 1 GKG n.F. einschlägige Streitwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, deren Wert in der Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, bemessen wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2007 - 11 S 2231/07

    Zulässige Beschwerde nach Erledigungserklärung des Antragstellers; Streitwert bei

    Denn der aufgrund der Vorläufigkeit der Regelung regelmäßig gerechtfertigten Annahme einer im Vergleich zum Hauptsacheverfahren geringeren Bedeutung der Entscheidung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 2004, 1327) steht entgegen, dass die mit der Abschiebung vollstreckte Ausreisepflicht des Antragstellers erst aufgrund der - in der Hauptsache angegriffenen - Ausweisungsverfügung des Antragsgegners erfolgte, die eine zuvor gegebene gesicherte aufenthaltsrechtliche Position des Antragstellers zum Erlöschen gebracht hatte.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2005 - 11 S 611/05

    Zum Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz bei Befristung der

    Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 -, NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164, Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2010 - 11 S 2475/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Streitwert bei vorläufiger Aussetzung der

    Es entspricht allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens an dem in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert zu orientieren und ihn regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.09.2007 - 11 S 1518/07 - und vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 - NVwZ-RR 2004, 619; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 - NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164, Rn. 11 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 11 S 2517/10

    Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen

    Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.112005 - 11 S 611/05 -juris und vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 - NVwZ-RR 2004, 619; HambOVG, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 - NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164, Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2011 - 11 S 1658/11

    Zum Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen

    4 Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -juris und vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 - NVwZ-RR 2004, 619; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Anh. § 164 Rn. 11, m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2005 - L 13 AL 219/05
    Eine weitere Halbierung ist deshalb vorzunehmen, weil in Verfahren des auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten vorläufigen Rechtschutzes der Streitwert in der Regel nur die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt (vgl. Ziff. 7 des Streitwertkatalogs; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 4 S 2381/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2003 - 13 E 1021/03 -, jeweils abgedruckt in juris).
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