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BGH, 15.11.2001 - 4 StR 279/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 211 StGB; § 261 StPO
Habgiermord; Mord aus niedrigen Beweggründen; Auftragsmord; Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung (überspannte Anforderungen); Erörterungsmangel - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gemeinschaftlicher Mordversuch - Scheidgungsansprüche - Habgier - Niedrige Beweggründe - Mordauftrag - Gerichtliche Überzeugungsbildung
- Judicialis
StPO § 261
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 337 Abs. 1
Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.11.1994 - 2 StR 441/94
Vorliegen eines zu beanstandenden Rechtsfehlers - Anforderungen hinsichtlich der …
Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 279/01
Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil wesentliche zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte Gesichtspunkte nicht tragen und die Beweiserwägungen insgesamt besorgen lassen, daß das Schwurgericht überspannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25). - BGH, 01.09.1993 - 2 StR 361/93
Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht einer versuchten Vergewaltigung oder einer …
Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 279/01
Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil wesentliche zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte Gesichtspunkte nicht tragen und die Beweiserwägungen insgesamt besorgen lassen, daß das Schwurgericht überspannte Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25). - BGH, 24.09.1998 - 4 StR 432/98
Feststellung der Täterschaft des Angeklagten; Voraussetzungen einer feherfreien …
Auszug aus BGH, 15.11.2001 - 4 StR 279/01
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 432/98 - samt den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurück.