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   BGH, 13.07.1999 - 4 StR 293/99   

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https://dejure.org/1999,7311
BGH, 13.07.1999 - 4 StR 293/99 (https://dejure.org/1999,7311)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1999 - 4 StR 293/99 (https://dejure.org/1999,7311)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1999 - 4 StR 293/99 (https://dejure.org/1999,7311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    §§ 44 ff. StPO; § 211 StGB; § 302 Abs. 2 StPO;
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mord; Rücknahme der Revision;

  • Wolters Kluwer

    Mord - Freiheitsstrafe - Niederlegung des Mandats - Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsbegründungsfrist - Sachrüge - Rücknahmeerklärung - Prozeßhandlung - Anfechtung - Widerruf

  • Judicialis

    StPO §§ 44 ff.; ; StPO § 302 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 2
    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 132/98

    Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BGH, 13.07.1999 - 4 StR 293/99
    Diese erneute, am 7. Dezember 1998 unterzeichnete Vollmacht ist nämlich erst nach Erlaß des Urteils und damit zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ausgestellt worden, die Ermächtigung bezog sich daher gerade auf die hier in Frage stehende Revision (vgl. BGH NStZ 1998, 531; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5).

    Da der Beschwerdeführer - ohne erneut Revision einzulegen - einen Revisionsantrag gestellt und begründet hat, spricht der Senat aus, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531).

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 13.07.1999 - 4 StR 293/99
    Die Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, § 302 Abs. 2 Rücknahme 6).
  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 704/90

    Mangelnde Belehrung des Auskunftsverweigerungsrechts - Milderungsgrund auf Grund

    Auszug aus BGH, 13.07.1999 - 4 StR 293/99
    Diese erneute, am 7. Dezember 1998 unterzeichnete Vollmacht ist nämlich erst nach Erlaß des Urteils und damit zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ausgestellt worden, die Ermächtigung bezog sich daher gerade auf die hier in Frage stehende Revision (vgl. BGH NStZ 1998, 531; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5).
  • BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16

    Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen

    Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 3 StR 190/12, NStZ-RR 2012, 318 und vom 13. Juli 1999 - 4 StR 293/99).
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