Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1047
BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81 (https://dejure.org/1981,1047)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1981 - 4 StR 313/81 (https://dejure.org/1981,1047)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1981 - 4 StR 313/81 (https://dejure.org/1981,1047)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,1047) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten - Zur Vorzugswürdigkeit der alternativen Maßregeln der Sicherungsverwahrung und der psychiatrischen Unterbringung bei gleichmäßiger Geeignetheit beider Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 390
  • StV 1981, 518
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 755/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81
    Das muß nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, denn sie ist gegenüber der Sicherungsverwahrung "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314).
  • RG, 07.02.1939 - 4 D 68/39

    1. Bei der Auswahl zwischen mehreren gesetzlich zulässigen Maßregeln der

    Auszug aus BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81
    Das Gericht muß sich aber grundsätzlich in jedem Fall, in dem über die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung zu entscheiden ist, zunächst Klarheit darüber verschaffen, welche Sicherungsmaßregeln bei dem Angeklagten nach dem vorliegenden Sachverhalt an sich zulässig sind (RGSt 73, 101, 102).
  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08

    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung

    Im Kontext des § 72 Abs. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof deshalb wiederholt ausgeführt, die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus stelle gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21 sowie BGHSt 5, 312 ; BGH, Beschluss vom 25. Juni 1981 - 4 StR 313/81 -, NStZ 1981, S. 390; Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 -, juris, Rn. 14).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in einer Entziehungsanstalt) ist daher gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so dass deren gleichzeitige Anordnung grundsätzlich rechtlich möglich ist (§ 72 Abs. 2 StGB).

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in einer Entziehungsanstalt) ist daher gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so daß deren gleichzeitige Anordnung grundsätzlich rechtlich möglich ist (§ 72 Abs. 2 StGB).

  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

    Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sind, hat der Tatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 f; BGH NStZ 1981, 390; 1995, 284; 1995, 588; Beschl.v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26; Tröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB).

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gegenüber der Sicherungsverwahrung "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so daß grundsätzlich die gleichzeitige Anordnung rechtlich möglich wäre.

  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

    Sollten die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sein, wird nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden oder gar beider Maßregeln nebeneinander - zu entscheiden sein (vgl. BGH NStZ 1981, 390; Hanack in LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 24 ff).
  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Eine solche, die frühere Maßregelanordnung nach § 63 StGB mitumfassende und sie damit miteinschließende bzw. ersetzende Rechtsfolge stellt die mit dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten verhängte Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht dar, da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kein "geringeres", sondern ein "anderes Übel" als die Sicherungsverwahrung ist (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390).
  • BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Bei Verneinung der genannten Frage hätte nach § 72 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB entschieden werden müssen (vgl. zu alledem BGHSt 5, 312, 314; BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1 und 4; BGH NStZ 1981, 390 und 1995, 284).
  • BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94

    Hangtäter - Tatanreize - Maßregelung - Unterbringung - Psychiatrie -

    Liegen mithin die Voraussetzungen für die Anordnung mehrerer Maßnahmen der Sicherung und Besserung vor, hier sowohl derjenigen der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), und sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (BGH NStZ 1981, 390); das kann sowohl die Unterbringung gemäß § 63 StGB als auch diejenige nach § 66 StGB sein oder auch die Anordnung beider Maßregeln nebeneinander (§ 72 Abs. 2 StGB; vgl. BGH NJW 1991, 1244; Hanack LK 10. Aufl. § 72 Rdn. 24 ff.; Schönke/Schröder/Stree 24. Aufl. § 72 Rdn. 5).
  • BGH, 23.01.1986 - 4 StR 620/85

    Schuldunfähigkeit auf Grund einer Schizophrenie und chronischem Alkoholismus -

    Seine Auffassung, die Unterbringung gemäß § 63 StGB sei gerechtfertigt, weil "das Schwergewicht auf der Psychose des Angeklagten" liege (UA 11), ist im Hinblick auf § 72 StGB rechtlich nicht unbedenklich (vgl. auch BGH NStZ 1985, 309, 310; 1981, 390).
  • BGH, 10.03.1992 - 5 StR 25/92

    Beurteilung des Symptomcharakters von Taten im Rahmen der Gesamtwürdigung -

    Auch eine im Affekt begangene Straftat kann auf dem Hang zu erheblichen Straftaten beruhen, wenn diese und die vorangegangenen Taten insgesamt Ausdruck innerer Spannungen des Täters sind, die ihn zu Straftaten besonders bereit machen (vgl. BGH StV 1981, 518; BGH JR 1980, 338 mit Anm. Hanack; BGH wistra 1988, 304; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 2; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 - 4 StR 249/79 - bei Holtz MDR 1979, 987).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 239/92

    Voraussetzung der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit - Erfordernis der

    Unter diesen Umständen wäre hier weiterhin zu prüfen gewesen, ob der Zweck der Maßregel auch durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als weniger beschwerende Maßregel nach § 72 Abs. 1 StGB erreichbar ist (BGH NStZ 1981, 390; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1992 - 5 StR 174/92).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht