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   BGH, 23.03.2006 - 4 StR 584/05   

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https://dejure.org/2006,5481
BGH, 23.03.2006 - 4 StR 584/05 (https://dejure.org/2006,5481)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2006 - 4 StR 584/05 (https://dejure.org/2006,5481)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2006 - 4 StR 584/05 (https://dejure.org/2006,5481)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten; Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden durch den Vorsitzenden der Strafkammer; Beeinflussung des Beweisergebnisses durch den Verfahrensfehler

  • Judicialis

    StPO § 249 Abs. 2 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 249 Abs. 2
    Protokollierung zum Selbstleseverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 512
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 4 StR 584/05
    Da die Sitzungsniederschrift lediglich ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisitzerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefonlisten gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffassung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 249 Rdn. 31).
  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99

    Selbstleseverfahren; Einführung in die Hauptverhandlung; Wesentliche

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 4 StR 584/05
    Da die Sitzungsniederschrift lediglich ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisitzerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefonlisten gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffassung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 249 Rdn. 31).
  • BGH, 13.09.2001 - 1 StR 378/01

    Beweiswürdigung; Beruhen; Inbegriff der Hauptverhandlung (Einführung in die

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - 4 StR 584/05
    Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO): Abgesehen davon, dass die Telefondaten - soweit sie überhaupt beweiserheblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen (vgl. etwa UA 46 (Zeugin Mechthild F. )) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnten, ist im Hinblick auf die sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen, dass die ergänzende (UA 46) Heranziehung der Gesprächsdaten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 35, 38 (der Rechtsfehler bezieht sich nur auf ein zusätzlich bestätigendes Indiz)).
  • BGH, 23.10.2012 - 1 StR 137/12

    Verwertungsverbot bei berechtigter Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung

    Soweit die Strafkammer aus der Tonbandaufzeichnung allenfalls ein weiteres bestätigendes, für die Überzeugungsbildung aber nicht maßgebliches Indiz gewonnen hat, ist im Hinblick auf die ansonsten sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen, dass die nur ergänzende, rechtsfehlerhafte Heranziehung des verlesenen Gesprächsinhalts das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - 4 StR 584/05 mwN).
  • BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21

    Selbstleseverfahren (Aufnahme im Protokoll: Fehlen des Vermerks, Inbegriffsrüge,

    Denn es fehlt eine entsprechende Feststellung für die Berufsrichterinnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - 4 StR 584/05, BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 3).
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