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LG Siegen, 16.11.2018 - 4 T 184/18 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BeurkG § 54; BeurkG § 45; BNotO § 51
Herausgabe der Urschrift einer notariellen Urkunde
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07
Notar: Aushändigung von Originalurkunden an einen Gerichtssachverständigen
Auszug aus LG Siegen, 16.11.2018 - 4 T 184/18
Das für eine Herausgabe in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 BeurkG nach Maßgabe der Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 23.05.2008 (Az. 9 T 8/07) erforderliche Einverständnis der übrigen Urkundsbeteiligten komme nicht mehr in Betracht, da diese bereits verstorben seien.a) Das Landgericht Rostock hat mit Beschluss vom 23.05.2008 (Az. 9 T 8/07, zitiert nach juris) in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 BeurkG eine Aushändigung der Urschrift an einen Gerichtssachverständigen zum Zwecke der Begutachtung der Unterschriften für zulässig gehalten, sofern eine Beweisführung auf die Urschrift angewiesen ist, die Beweiserhebung nicht in den Geschäftsräumen des Notars erfolgen kann und sämtliche Personen, die eine Ausfertigung der Urkunde verlangen können, zugestimmt haben.