Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 21.10.2014

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   OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13   

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https://dejure.org/2014,22954
OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13 (https://dejure.org/2014,22954)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.08.2014 - 4 U 146/13 (https://dejure.org/2014,22954)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. August 2014 - 4 U 146/13 (https://dejure.org/2014,22954)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Antrag auf Erhebung von Sachverständigenbeweis durch den Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 ff.
    Anforderungen an einen Antrag auf Erhebung von Sachverständigenbeweis durch den Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 ff.
    Anforderungen an einen Antrag auf Erhebung von Sachverständigenbeweis durch den Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie muss der Sachverständigenbeweis angetreten werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an pflichtgemäßes Handeln eines Rechtsanwalts beim Antreten eines Sachverständigenbeweises

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an pflichtgemäßes Handeln eines Rechtsanwalts beim Antreten eines Sachverständigenbeweises

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie muss der Sachverständigenbeweis angetreten werden? (IBR 2014, 703)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Saarbrücken, 21.04.2009 - 4 U 395/08

    Voraussetzungen des Haftungsausschlusses wegen Tätigkeit beim Betrieb des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Der Senat hat nach ergänzender Beweisaufnahme die Berufung des Klägers durch Urteil vom 21.04.2009 (Aktenzeichen 4 U 395/08 - 122 -) zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 08.07.2013 (Bd. I Bl. 138 f. d. A.) und des Senats vom 24.07.2014 (Bd. II Bl. 366 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 3 O 141/06) und des Senats (Aktenzeichen 4 U 395/08 - 122 -), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

    Der Senat hält an seiner Entscheidung im Vorprozess (veröffentlicht in OLGR 2009, 511 ff.) fest, dass ein Beifahrer jedenfalls dann im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb tätig wird, wenn er den Betrieb durch die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs erst ermöglicht und Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt (zustimmend Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. § 8 StVG Rn. 9; einschränkungslos für jeden Beifahrer OLG Celle, Urt. v. 30.06.2010 - 14 U 33/10, juris Rn. 9).

    Jedenfalls ist ein solcher Beifahrer kein Insasse des Fahrzeugs, der lediglich die in § 8a StVG geregelte Dienstleistung der Personenbeförderung in Anspruch nimmt (Senat OLGR 2009, 511, 512).

    Nach der Schilderung des Klägers war dieser im rechtlichen Sinne Veranlasser der Weiterfahrt nach L. (Senat OLGR 2009, 511, 513).

    (2.1) Der Senat hat im Vorprozess ausgeführt, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst war, nachdem die auf der Windschutzscheibe gesicherten Spuren - selbst wenn man den Klägervortrag zur Herkunft der Spuren für wahr unterstellt - nicht geeignet sind, den vollen Beweis für den Unfallhergang zu erbringen (Beiakte Bd. II Bl. 339, insoweit in OLGR 2009, 511 ff. nicht abgedruckt).

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Da der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebührt, kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen das Inzidenzgericht mutmaßlich festgestellt hätte, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung des Regressrichters zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind (BGHZ 133, 110, 112).

    Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Misserfolg des Mandanten im Vorprozess sei auf mangelhaften Prozessvortrag zurückzuführen, hat das Regressgericht deshalb grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei - hier: vorgeblich - pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozessbevollmächtigten - nunmehrigen Regressbeklagten - unterbreitet worden wäre (BGHZ 133, 110, 111 f.; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl. Rn. 1190).

  • LG Saarbrücken, 21.11.2005 - 12 O 198/04
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Der Beklagte hätte in der Verhandlung vom 26.06.2008 vor dem Landgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten beantragen bzw. angesichts des im weiteren Verfahren 12 O 198/04 vor dem Landgericht Saarbrücken eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens stellen müssen.

    (2.5.2) Überdies ergibt sich aus dem vom Kläger im Regressprozess vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. P. im Verfahren 12 O 198/04 vor dem Landgericht Saarbrücken, dass bereits auf eine Nachfrage des Herrn Dr. P. im Jahre 2005 von Seiten des Instituts für Rechtsmedizin mitgeteilt wurde, dass die Spuren zum damaligen Zeitpunkt auf Anweisung der Staatsanwaltschaft mit dem Spurenträger (Frontscheibe) vernichtet worden waren und eine Untersuchung nunmehr nicht mehr sinnvoll war, weil zum damaligen Zeitpunkt am Spurenträger selbst keine Haarwurzeln vorgefunden worden seien (Bd. I Bl. 84 d. A. Abs. 3).

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet dafür einzutreten, dass die zu Gunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH NJW 1988, 3013, 3016; 1996, 2648, 2650; NJW-RR 2007, 1553 Rn. 14; Zugehör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2 a).

    Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen (BGH NJW 1996, 2648).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Der Regressrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f.; 72, 328, 338; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261).
  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Der Regressrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f.; 72, 328, 338; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261).
  • BGH, 15.01.1981 - VII ZR 44/80

    Schaden durch entgangene Steuervorteile

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Der Regressrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f.; 72, 328, 338; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261).
  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Der Regressrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f.; 72, 328, 338; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Der Regressrichter hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f.; 72, 328, 338; 79, 223, 226; 124, 86, 96; 145, 256, 261).
  • OLG Köln, 22.11.2000 - 11 U 75/00

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: für PKW-Fahrer unsichtbares Kind, das

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.08.2014 - 4 U 146/13
    Im Verkehrsunfallprozess ist dem Antrag auf Einholung eines (hier: weiteren) Sachverständigengutachtens nur nachzugehen, wenn geeignete Anknüpfungstatsachen vorgetragen sind (OLG Köln OLGR 2001, 149).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages;

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 142/05

    Rechtsstellung des anwaltlichen Beklagtenvertreters in einem Zivilprozess;

  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

  • BGH, 25.06.1974 - VI ZR 18/73

    Rechtsanwalt - Haftung - Hinweisbeachtung - Unhaltbarkeit

  • OLG Celle, 30.06.2010 - 14 U 33/10

    Anscheinsbeweis; Fahrstreifenwechsel; Gefährdungshaftung; stillschweigender

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Wird dem Rechtsanwalt vorgeworfen, der Misserfolg des Mandanten im Vorprozess sei auf mangelhaften Prozessvortrag zurückzuführen, hat das Regressgericht deshalb grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidenzverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des dortigen Prozessbevollmächtigten unterbreitet worden wäre (BGHZ 133, 110, 111 f.; Senat, Urt. v. 14.08.2014 - 4 U 146/13, juris Rn. 47).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.10.2014 - I-4 U 146/13   

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https://dejure.org/2014,32557
OLG Düsseldorf, 21.10.2014 - I-4 U 146/13 (https://dejure.org/2014,32557)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - I-4 U 146/13 (https://dejure.org/2014,32557)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - I-4 U 146/13 (https://dejure.org/2014,32557)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Kaskoversicherungsvertrag über ein geleastes Fahrzeug in der Insolvenz der versicherten Person; Rechtswirkungen der Auszahlung der Versicherungsleistung an die reparierende Werkstatt

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Kaskoversicherungsvertrag über ein geleastes Fahrzeug in der Insolvenz der versicherten Person; Rechtswirkungen der Auszahlung der Versicherungsleistung an die reparierende Werkstatt

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Kaskoversicherungsvertrag über ein geleastes Fahrzeug in der Insolvenz der versicherten Person

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 07.08.2001 - 7 U 30/01

    Fahrzeugversicherung für fremde Rechnung im Konkurs des Versicherungsnehmers -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2014 - 4 U 146/13
    Auch trägt die Beklagte nicht vor, dass sie und die Insolvenzschuldnerin eine vertragliche Abrede dergestalt getroffen hätten, dass der Versicherte auch ohne die Erteilung eines Sicherungsscheins so gestellt werden sollte, als ob ein Sicherungsschein erteilt worden wäre (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Frankfurt NZV 2002, 44).

    Für den Fall einer Zahlung der Versicherungsleistung an den Insolvenzverwalter ist zwar anerkannt, dass der versicherten Person ein Aussonderungsrecht an der Versicherungsleistung zusteht (BGH NJW 1953, 1825; OLG Frankfurt, NZV 2002, 44; Martinek/Stoffels, Handbuch des Leasingrechts, 2. A., § 49 Rn. 40; MüKo-InsO/ Dageförde , 2010, § 46 Rn. 2).

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt NZV 2002, 44) kann nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.

    Der Versicherte hat ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO; der Insolvenzverwalter darf nur treuhänderisch für den Versicherten die Leistung entgegennehmen (BGH NJW 1953, 1825, 1826 a. E.; OLG Frankfurt, NZV 2002, 44; Martinek/Stoffels, Handbuch des Leasingrechts, 2. A., § 49 Rn. 40; MüKo-VVG/ Dageförde , § 46 Rn. 2; MüKo-InsO- Ganter; 4. A., § 47 Rn. 314; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. A., § 40 Rn. 93).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 210/11

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsfolgen der Abtretung einer Forderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2014 - 4 U 146/13
    Aufgrund der Anordnung vorläufiger Maßnahmen durch den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 05.06.2009 (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) war die Insolvenzschuldnerin gem. §§ 24 Nr. 1, 81 Abs. 1 S. 1 InsO daran gehindert, über ihr Vermögen ohne die Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO wirksam zu verfügen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1130, 1131 Rn. 8).

    Die vermeintliche Forderungsabtretung an die Reparaturwerkstatt muss sich die Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalter auch nicht nach § 409 Abs. 1 BGB i.V.m. § 362 Abs. 1 BGB entgegen halten lassen, da § 409 BGB unanwendbar ist, wenn der Insolvenzschuldner infolge der Anordnungen nach § 21 Abs. 2 InsO seine Verfügungsbefugnis verloren hat (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1130, 1131 Rn. 12 m.w.N.).

    Bei der Erteilung der Einziehungsermächtigung handelt es sich nach herrschender Auffassung um eine zustimmungspflichtige Verfügung nach § 81 Abs. 1 S. 1 InsO (BGH NJW-RR 2012, 1130, 1131 Rn. 7 m.w.N.; MüKo-InsO- Ott/Vuia , 3. Aufl. 2013, § 82 Rn. 3).

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 240/52

    Sicherungsübereignung und Feuerversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2014 - 4 U 146/13
    Für den Fall einer Zahlung der Versicherungsleistung an den Insolvenzverwalter ist zwar anerkannt, dass der versicherten Person ein Aussonderungsrecht an der Versicherungsleistung zusteht (BGH NJW 1953, 1825; OLG Frankfurt, NZV 2002, 44; Martinek/Stoffels, Handbuch des Leasingrechts, 2. A., § 49 Rn. 40; MüKo-InsO/ Dageförde , 2010, § 46 Rn. 2).

    Der Versicherte hat ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO; der Insolvenzverwalter darf nur treuhänderisch für den Versicherten die Leistung entgegennehmen (BGH NJW 1953, 1825, 1826 a. E.; OLG Frankfurt, NZV 2002, 44; Martinek/Stoffels, Handbuch des Leasingrechts, 2. A., § 49 Rn. 40; MüKo-VVG/ Dageförde , § 46 Rn. 2; MüKo-InsO- Ganter; 4. A., § 47 Rn. 314; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. A., § 40 Rn. 93).

  • OLG Hamm, 14.07.1986 - 20 W 14/86

    Kaskoversicherung für fremde Rechnung; Identität zwischen Halter und Eigentümer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2014 - 4 U 146/13
    Die Legitimationswirkung des Sicherungsscheins zum Schutz des Versicherers würde konterkariert, wenn der Versicherte über die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Reparaturwerkstatt i.S.d. § 45 Abs. 1 VVG verfügen kann, ohne dass er einen Sicherungsschein besitzt und damit seine Rechtsposition nicht "verstärkt" hat (OLG Hamm r+s 1986, 303).

    Er ist im allgemeinen durch die Regelungen in den §§ 44, 45 VVG vor ungerechtfertigter bzw. doppelter Inanspruchnahme hinreichend geschützt (vgl. OLG Hamm r+s 1986, 303, 304), die hier ausnahmsweise nicht eingreifen, da die Beklagte ohne Erteilung des Sicherungsscheins und ohne Zustimmung des Klägers eine rechtsgrundlose Leistung an die BMW Bank GmbH erbracht hat.

  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94

    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2014 - 4 U 146/13
    Denn weder der Versicherungsnehmer noch sonstige begünstigte Dritte sind in der Regel verpflichtet, die Versicherungsleistung zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (vgl. BGH NJW 1996, 256, 257).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2016 - 7 U 142/14

    BU-Versicherung für fremde Rechnung im Insolvenzverfahren

    Wenn, wie vorliegend der Fall, über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann der Versicherte, nachdem der Insolvenzverwalter die Versicherungsleistungen eingezogen hat, nach § 47 InsO die Aussonderung des Anspruchs verlangen (vgl. nur: OLG Köln, Urteil vom 5.12.2014, Az.: 26 O 213/13 in VersR 2015, 1155 [OLG Köln 05.12.2014 - 20 U 100/14] ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014, Az.: 4 U 146/13, zitiert nach Juris; Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 47 Rdnr. 312; Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 47 Rdnr. 107).

    Da im Übrigen auch die beklagte Versicherung mit einer unmittelbaren Auszahlung der Versicherungsleistungen an die versicherte Person einverstanden war und ist, stellt sich die Ausnutzung der formalen Rechtsposition durch den Kläger als treuwidrig dar (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014, Az.: 4 U 146/13, zitiert nach Juris).

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