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   FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16   

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FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16 (https://dejure.org/2018,15565)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.04.2018 - 4 V 194/16 (https://dejure.org/2018,15565)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. April 2018 - 4 V 194/16 (https://dejure.org/2018,15565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrecht; Tarifierung: Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Instantnudelsuppen und -gerichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Instantnudelsuppen und -gerichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.03.2017 - C-435/15

    GROFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Dies gewährleistet eine kohärente Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und eine Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, juris Rn. 37; Urteil vom 22.09.2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, juris Rn. 39).

    Voraussetzung hierfür ist, dass sich die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sind (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, juris Rn. 38).

    Die Begründung der Verordnung ist insoweit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, juris Rn. 38).

  • FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 129/17

    Zollrecht, Tarifierung: Einreihung von Instantnudeln - Gültigkeit einer

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Die Antragstellerin hat schließlich angesichts der Vorlagebeschlüsse des Finanzgerichts Hamburg in den Verfahren 4 K 161/15 vom 19.07.2017 und 4 K 129/17 vom 22.09.2017 angeregt, dem Europäischen Gerichtshof im beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorzulegen, ob die Kombinierte Nomenklatur dahingehend auszulegen sei, dass Instantnudelsuppen wie die des Ausgangsverfahrens in die Position 2104 KN einzureihen seien.

    Dies ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Nudeln unstreitig, hinsichtlich der in der Einreihungsverordnung genannten Nudeln aus den Verfahren 4 K 161/15 und 4 K 129/17 gerichtsbekannt und kommt im Wort "getrocknet", welches bereits eine rechtliche Wertung der Kommission beinhaltet, in der Warenbezeichnung der Verordnung zum Ausdruck.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die EuGH-Vorlagen des Senats vom 19.07.2017 und 22.09.2017 in den Verfahren 4 K 161/15 und 4 K 129/17 (beide veröffentlicht in juris) verwiesen.

  • FG Hamburg, 21.12.2017 - 4 V 143/17

    Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Röntgenflachdetektoren - Antrag auf

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Eine Aussetzung der Vollziehung ließe diese Verpflichtung entfallen (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2017, 4 V 143/17, juris Rn. 3; Rinnert in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 245. EL November 2017, Art. 33 UZK, Rn. 18).

    Der Antrag ist jedoch unbegründet, weshalb offen bleiben kann, ob und ggf. wie sich eine Aufhebung der Vollziehung von vZTAen auf bereits stattgefundene Einfuhrvorgänge auswirkt (vgl. hierzu FG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2017, 4 V 143/17, juris Rn. 3).

    Für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene oder zumindest innerhalb der Erstattungsfristen liegende Einfuhrabgabenfestsetzungen wäre eine Erstattung zu viel gezahlter Einfuhrabgaben damit ohne weiteres möglich (FG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2017, 4 V 143/17, juris Rn. 24).

  • EuGH, 23.03.1972 - 36/71

    Henck / Hauptzollamt Emden

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Unter "Zubereitung" ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (EuGH, Urteil vom 23.03.1972, Henck, Rs. 36/71, EuGHE 1972, 187, Rn. 4; EuGH, Urteil vom 03.03.2016, Customs Support Holland, C-144/15, juris Rn. 36 zur Position 2309 KN "Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art").

    Ausschlaggebend für die Einordnung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse (EuGH, Urteil vom 23.03.1972, Henck, Rs. 36/71, EuGHE 1972, 187, Rn. 4; BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 33/03, juris Rn. 11).

  • FG Hamburg, 05.11.2007 - 4 K 108/06

    Einreihung von Instantnudelsuppe

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Unter Beachtung der zutreffenden Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg (4 K 108/06) hätten Letztere nicht den Charakter eines Nudelgerichts, sondern den einer Nudelsuppe.

    An seiner früheren Rechtsauffassung im Urteil von 05.11.2007 hält der Senat nicht mehr fest (4 K 108/06, juris Rn. 32).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-91/15

    Kawasaki Motors Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeitsprüfung -

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Dies gewährleistet eine kohärente Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und eine Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, juris Rn. 37; Urteil vom 22.09.2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, juris Rn. 39).
  • EuGH, 03.03.2016 - C-144/15

    Customs Support Holland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Unter "Zubereitung" ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen (EuGH, Urteil vom 23.03.1972, Henck, Rs. 36/71, EuGHE 1972, 187, Rn. 4; EuGH, Urteil vom 03.03.2016, Customs Support Holland, C-144/15, juris Rn. 36 zur Position 2309 KN "Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art").
  • BFH, 12.04.2011 - VII R 20/07

    Zolltarifliche Abgrenzung stromkompensierter Drosselspulen von Transformatoren -

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Die Warenbeschreibung muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmen (BFH, Urteil vom 12.04.2011, VII R 20/07, juris Rn. 13).
  • BFH, 19.04.2011 - VII B 234/10

    AdV eines Einfuhrabgabenbescheids für in den aktiven Veredelungsverkehr

    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Werden die Befugnisse der Zollbehörden nach §§ 361 Abs. 2 AO, 69 Abs. 2 FGO durch unionsrechtliche Regelungen überlagert, muss dies auch für das gerichtliche Verfahren gelten (st. Rspr. des BFH zu Art. 244 ZK: Urteil vom 19.04.2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202).
  • BFH, 11.01.1977 - VII R 83/73
    Auszug aus FG Hamburg, 10.04.2018 - 4 V 194/16
    Damit liegt bereits keine Zubereitung, sondern eine Warenzusammenstellung vor, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Ware als Zubereitung die unmittelbare Eignung zur angegebenen Zweckbestimmung besitzt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 11.01.1977, VII R 83/73, juris Rn. 12).
  • BFH, 26.04.2004 - VI B 43/04

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

  • BFH, 03.02.2004 - VII R 33/03

    Tarifierung getrockneter Schweineohren

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

  • FG Hamburg, 12.04.2017 - 4 V 16/17

    Finanzgerichtsordnung, Einfuhrabgaben: Aussetzung der Vollziehung eines

  • FG Hamburg, 11.12.2018 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifrecht: Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten

    1.1.1 Die einzelnen Warenbestandteile stellen keine Zubereitung in Sinne der Unterposition 2104 1000 KN dar (so i. E. auch FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 42).

    1.1.2 Selbst wenn man annähme, dass das Vermischen der einzelnen Bestandteile keine Voraussetzung für die Herstellung einer Zubereitung wäre, würde es sich bei dem Instantnudelgericht gleichwohl nicht um eine Zubereitung im Sinne der Position 2104 KN handeln, da ihr die erforderliche Zweckbestimmung fehlt (so i. E. auch FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 43).

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15

    1.2.1.1 Die Gesamtheit der einzelnen Warenbestandteile stellt keine Zubereitung in Sinne der Unterposition 2104 1000 KN dar (so i. E. auch FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 42).

    1.2.1.2 Selbst wenn man annähme, dass das Vermischen der einzelnen Bestandteile keine Voraussetzung für die Herstellung einer Zubereitung wäre, würde es sich bei dem Instantnudelgericht gleichwohl nicht um eine Zubereitung im Sinne der Position 2104 KN handeln, da ihr die erforderliche Zweckbestimmung fehlt (so i. E. auch FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 43).

  • FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und

    Das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren richtet sich bei Einfuhrabgaben für die besonderen nationalen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 69 FGO, für die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK, der insoweit den nationalen Bestimmungen vorgeht und nicht nur für die Zollbehörden, sondern auch für das gerichtliche Verfahren gilt (FG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 30; FG München, Beschluss vom 18. Oktober 2018, 14 V 2121/18, juris, Rn. 29).
  • FG Hamburg, 29.04.2020 - 4 V 27/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung und Erlöschen von Zoll und

    Das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren richtet sich bei Einfuhrabgaben für die besonderen nationalen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 69 FGO, für die materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK, der insoweit den nationalen Bestimmungen vorgeht und nicht nur für die Zollbehörden, sondern auch für das gerichtliche Verfahren gilt (FG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2018, 4 V 194/16, juris, Rn. 30; FG München, Beschluss vom 18. Oktober 2018, 14 V 2121/18, juris, Rn. 29).
  • FG Hamburg, 30.10.2018 - 4 V 27/18

    Aussetzung der Vollziehung: Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Zierleisten

    Er ist zwar zulässig, insbesondere ist die gewählte Antragsart für Eilrechtsschutz gegen vZTAe statthaft (FG Hamburg, Beschluss v. 10.04.2018, 4 V 194/16, juris Rn. 30).
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