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   OLG Dresden, 08.07.2021 - 4 W 431/21   

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https://dejure.org/2021,38775
OLG Dresden, 08.07.2021 - 4 W 431/21 (https://dejure.org/2021,38775)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.07.2021 - 4 W 431/21 (https://dejure.org/2021,38775)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 4 W 431/21 (https://dejure.org/2021,38775)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    §§ 3, 5, 9 ZPO; § 39 GKG
    Krankenversicherungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer Krankentagegeldversicherung bemisst sich nicht nach dem dreieinhalbjährigen Betrag der geschuldeten Prämie, sondern nach dem Wert der geschuldeten Leistung; regelmäßig kann hier eine Bezugsdauer von ...

  • rechtsportal.de

    Fortbestand und Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wert der geschuldeten Leistung Bemessung eines Feststellungsantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15

    Streitwertbemessung: Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.2021 - 4 W 431/21
    Für eine reine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwertes und der Beschwer der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen, weil es auch dort (wie bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15 - juris).

    § 9 ZPO ist nicht anwendbar, denn die Regelung setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (so BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt bei einem Zusammentreffen eines Leistungsantrages wegen eines behaupteten Versicherungsfalles mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß § 5 ZPO, § 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (so BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15 - juris).

  • BGH, 04.09.2019 - IV ZR 40/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des nicht erreichten

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.2021 - 4 W 431/21
    Der Bundesgerichtshof hat hier gemäß §§ 3, 9 ZPO den 3, 5 fachen Betrag der Jahresprämie, abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlages von 20 %, angesetzt (so auch BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - IV ZR 40/19 - juris).

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersieht, dass der Bundesgerichtshof die 3 1/2 fache Jahresprämie und nicht den 3 1/2 fachen Betrag der Jahresleistung angesetzt hat (vgl. Beschluss vom 04.09.2019 - IV ZR 40/19 - juris).

  • OLG Köln, 06.08.2019 - 9 W 37/19

    Streitwert einer Feststellungsklage zum Fortbestand einer

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.2021 - 4 W 431/21
    Die Jahresleistung des Versicherers könnte bei der privaten Krankenversicherung auch nicht für die Wertbestimmung herangezogen werden, da es keine im Vertrag festgelegte monatlich oder kalendertäglich bemessene Leistung der Versicherung gibt (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019 - 9 W 37/19 - juris).

    Für den Zeitraum ab dem 01.05.2021 besteht keine wirtschaftliche Identität, weshalb hier der für Feststellungsanträge übliche Abschlag von 20 % angesetzt werden kann (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019 - 9 W 37/19 - juris).

  • BGH, 09.11.2011 - IV ZR 37/11

    Streitwertbemessung: Feststellung des Bestehens eines privaten

    Auszug aus OLG Dresden, 08.07.2021 - 4 W 431/21
    Ohne Erfolg stützt sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2011 (IV ZR 37/11).
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