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   KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14)   

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KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14) (https://dejure.org/2014,53992)
KG, Entscheidung vom 22.12.2014 - 4 Ws 120/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14) (https://dejure.org/2014,53992)
KG, Entscheidung vom 22. Dezember 2014 - 4 Ws 120/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14) (https://dejure.org/2014,53992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 472 Abs 1 S 1 StPO, § 472 Abs 1 S 2 StPO, § 473 Abs 3 StPO
    Kosten der Nebenklage bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Bremen, 09.12.2014 - Ws 121/14
    Auszug aus KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 4 Ws 121/14 und die dem Nebenkläger A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte H. zu tragen.

    a) Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger vom 21. Juli 2014 gegen die im Urteil vom 15. Juli 2014 enthaltene Kostenentscheidung des Landgerichts, mit denen sie die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren durch die Angeklagten (4 Ws 120/14 - Beschwerde S.) bzw. durch den Angeklagten H. (4 Ws 121/14 - Beschwerde A.) begehren, sind gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 1. HS StPO statthaft.

    Da die Nebenkläger mit ihren Kostenbeschwerden vollen Erfolg hatten, waren den Angeklagten (4 Ws 120/14 - Beschwerde S.) bzw. dem Angeklagten H. (4 Ws 121/14 - Beschwerde A.) in analoger Anwendung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14

    Zulässige Kostenbeschwerde des Nebenklägers trotz Berufungsbeschränkung durch den

    Auszug aus KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14
    Ist gegen die Hauptentscheidung - an sich und auch - für den Beschwerdeführer ein Rechtsmittel grundsätzlich statthaft, steht es diesem Prozessbeteiligten aber im konkreten Fall nur mangels Beschwer nicht zu, ist die Kostenbeschwerde nicht nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2014 - 1 Ws 22/14 - 141 AR 131/14 - und JR 2000, 385; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 464 Rn. 52, jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - und NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Auszug aus KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14
    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.

    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - und NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14
    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.
  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 3 Ws 575/97

    Beschränktes Rechtsmittel, Erfolg des Rechtsmittels, Kostenentscheidung,

    Auszug aus KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14
    Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des - (nur) für den ersten Rechtszug konzipierten - § 472 Abs. 1 StPO zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014 - III-1 RVs 31/14 - und NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14
    Zum Einen gehört die Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung ("gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung") nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. nur BGHSt 27, 287; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO 57. Aufl., § 260 Rn. 24).
  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08

    Nebenkläger; unterbliebene Kostenentscheidung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Auszug aus KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14
    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.
  • KG, 22.12.2014 - 161 Ss 228/14

    Entsprechende Anwendung des nur für den ersten Rechtszug konzipierten § 472 Abs.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 4 Ws 121/14 und die demNebenkläger A. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat derAngeklagte H. zu tragen.

    a) Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger vom 21. Juli 2014 gegen die im Urteil vom 15. Juli 2014 enthaltene Kostenentscheidung des Landgerichts, mit denen sie die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren durch die Angeklagten (4 Ws 120/14 - Beschwerde S.) bzw. durch den Angeklagten H. (4 Ws 121/14 - Beschwerde A.) begehren, sind gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 1. HS StPO statthaft.

    Da die Nebenkläger mit ihren Kostenbeschwerden vollen Erfolg hatten, waren den Angeklagten (4 Ws 120/14 - Beschwerde S.) bzw. dem Angeklagten H. (4 Ws 121/14 - Beschwerde A.) in analoger Anwendung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 487/21

    Fahrverbot (Erledigung: vollständig vollstreckt); Kostenentscheidung

    b) Der Ausspruch über die Pflicht, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger I. und O. M. im Revisionsverfahren zu tragen, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 4 Ws 120/14 u.a., juris; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21

    Ersatz der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren Quotelung

    Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris).
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