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   KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 - 141 AR 86/14   

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KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 - 141 AR 86/14 (https://dejure.org/2014,11452)
KG, Entscheidung vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 - 141 AR 86/14 (https://dejure.org/2014,11452)
KG, Entscheidung vom 07. März 2014 - 4 Ws 21/14 - 141 AR 86/14 (https://dejure.org/2014,11452)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr, Beschleunigungsgebot,

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 57 StGB, § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 120 Abs 1 StPO, Art 5 Abs 3 MRK
    Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Beurteilung der Straferwartung für den Haftgrund der Fluchtgefahr; Beachtung des Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Durchführung der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils; Anforderungen an ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei Unterbrechung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen in anderer Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kompendium (21 Seiten) vom KG zur Haft - wie ist es mit der "Beschleunigung”

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zu erwartender Freiheitsentzug ist für die im Rahmen der Fluchtgefahr zu beurteilende Straferwartung maßgeblich

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Der Angeklagte wäre kein Erstverbüßer und angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass er die Taten in der Zeit einer Haftverschonung nach einschlägiger Verurteilung begangen hat, und schließlich unter Berücksichtigung der hohe Anforderungen, die in Fällen des Betäubungsmittelhandels in vorliegender Größenordnung für eine Reststrafaussetzung gelten (vgl. etwa KG NStZ 2007, 472 mwN), erscheint derzeit eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB wenig wahrscheinlich, ist jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421, 422) konkret zu erwarten.

    d) Soweit es tatsächlich eingetretene vermeidbare Verzögerungen nach dem Urteil angeht, ist Folgendes zu beachten: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass (vgl. BVerfG NStZ 2005, 456), womit es bei der Urteilsabsetzung und Urteilszustellung sowie Zuleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht gleichfalls zu beachten ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677, 679 = NStZ 2006, 295, 296; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 Ws 140/09 - OLG Naumburg StV 2008, 201 mwN).

    Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; OLG Celle StraFo 2009, 515; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 648).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass - was zu beanstanden wäre (vgl. BVerfG NJW 2006, 677, 679 [zum Fall einer bereits fünf Jahre und sechs Monate vollzogenen Untersuchungshaft und Ausschöpfung der Absetzungsfrist bei einem 66-seitigen, partiell mit der Anklageschrift übereinstimmenden, letztlich auf einer Verständigung beruhenden Urteil nach 156-tägiger Hauptverhandlung]) - die Urteilserstellung von vornherein auf das zeitlich fixierte Ende der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ausgerichtet war.

  • KG, 18.08.2003 - 3 Ws 370/03

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris]; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696; Senat StraFo 2013, 507; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 120 Rn. 3 mwN).

    Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot beansprucht grundsätzlich auch in Fällen Geltung, in denen der Betroffene von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 668; KG StV 2003, 627) oder die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte in anderer Sache in Strafhaft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 5 Ws 595/05 - mwN).

    Vielmehr sind auch Zeiten, in denen ein Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - [juris] - Senat aaO), sodass auch die Überhaft auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris-Rn. 21; OLG Stuttgart StV 1990, 213); dabei verschiebt sich indessen der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine völlige Gleichstellung angesichts der "geringeren Eingriffswirkung" (vgl. BVerfG aaO), d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. zur Haftverschonung OLG Köln OLGSt § 112a StPO Nr. 2 und KG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 Ws 340/08 - diese Frage offen lassend OLG Naumburg StV 2008, 589 und KG StV 2003, 627).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    d) Soweit es tatsächlich eingetretene vermeidbare Verzögerungen nach dem Urteil angeht, ist Folgendes zu beachten: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass (vgl. BVerfG NStZ 2005, 456), womit es bei der Urteilsabsetzung und Urteilszustellung sowie Zuleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht gleichfalls zu beachten ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677, 679 = NStZ 2006, 295, 296; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 Ws 140/09 - OLG Naumburg StV 2008, 201 mwN).

    Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; OLG Celle StraFo 2009, 515; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 648).

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Der Angeklagte wäre kein Erstverbüßer und angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass er die Taten in der Zeit einer Haftverschonung nach einschlägiger Verurteilung begangen hat, und schließlich unter Berücksichtigung der hohe Anforderungen, die in Fällen des Betäubungsmittelhandels in vorliegender Größenordnung für eine Reststrafaussetzung gelten (vgl. etwa KG NStZ 2007, 472 mwN), erscheint derzeit eine Reststrafaussetzung gemäß § 57 StGB wenig wahrscheinlich, ist jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421, 422) konkret zu erwarten.

    Nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in der Regel nur dann ausreichend beachtet, wenn mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2008, 421 mwN).

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Bei der anzustellenden Prognose über den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug, der maßgeblich ist (vgl. Senat StV 2012, 350), kann der Senat nicht zugrunde legen, dass der Angeklagte nur einen Teil der Gesamtfreiheitsstrafe wird verbüßen müssen oder die begründete Aussicht hat, die Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können.

    Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 - 2 Ws 550/11 -, 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - und 10. August 2012 - 2 Ws 367/12 -) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass er dem wegen der hohen Straferwartung bestehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz nachgeben, als dass er sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird.

  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren;

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Ein - auch vorliegend durchgeführtes - Selbstleseverfahren dient der Entlastung der Hauptverhandlungstermine und damit der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 - [juris]; BGH aaO; Senat, Beschluss vom 17. September 2010 aaO), findet aber ebenfalls keinen Eingang in eine rechnerische Betrachtung von Hauptverhandlungszeiten, wie sie hier vom Beschwerdeführer vorgenommen wird.
  • BGH, 14.11.2012 - StB 13/12

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Fortdauer der

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche wenig sachgerechte, die Verhandlungszeit aber rechnerisch steigernde Sachbehandlung auch nicht im Interesse der Angeklagten und insbesondere der Verteidiger läge, sondern es sachgemäß und in gleicher Weise verfahrensfördernd ist, die Beteiligten vor der Beratung zu entlassen und die Entscheidungen erst am nächsten Verhandlungstag zu verkünden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - StB 13/12 - [juris] = NStZ-RR 2013, 87 [Ls]).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 1 Ws 72/06

    Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach Erlass eines

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; OLG Celle StraFo 2009, 515; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 648).
  • OLG Celle, 14.08.2009 - 1 Ws 404/09

    Zulässigkeit der Einschränkung des Rechts auf Briefwechsel bei

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    Die eingelegte Revision hindert lediglich die Vollstreckung der Strafe bis zur Überprüfung durch das nächst höhere Gericht, beseitigt aber nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109, 122; 7, 140, 161; OLG Celle StraFo 2009, 515; OLG Frankfurt am Main StV 2006, 648).
  • OLG Naumburg, 24.01.2008 - 1 Ws 35/08

    Vermeidbare Verzögerungen

    Auszug aus KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
    d) Soweit es tatsächlich eingetretene vermeidbare Verzögerungen nach dem Urteil angeht, ist Folgendes zu beachten: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfasst das gesamte Strafverfahren und gilt demgemäß auch nach dem Urteilserlass (vgl. BVerfG NStZ 2005, 456), womit es bei der Urteilsabsetzung und Urteilszustellung sowie Zuleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht gleichfalls zu beachten ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677, 679 = NStZ 2006, 295, 296; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 Ws 140/09 - OLG Naumburg StV 2008, 201 mwN).
  • KG, 15.05.2007 - 1 Ws 78/07

    Diebstahl; Betrug; Untersuchungshaft: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

  • OLG Bremen, 18.03.2013 - Ws 90/12

    Zur Prozessunfähigkeit eines unter querulatorisch-fanatischen, narzisstischen und

  • BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03

    Zur Frage, wann ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender

  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • KG, 06.07.2006 - 5 Ws 273/06

    Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung

  • OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13

    Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht bei unzureichender

  • BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

  • OLG Naumburg, 18.07.2008 - 1 Ws 420/08

    Verfahrensverzögerung bei Anberaumung des Beginns der Hauptverhandlung für einen

  • KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaftnotierung

  • OLG Stuttgart, 10.07.1989 - 1 Ws 258/89

    Berücksichtigung der Dauer einer Untersuchungshaft bei der Aufrechterhaltung

  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

  • OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09
  • KG, 20.04.2004 - 1 HEs 54/04

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate: Wichtiger Grund notwendiger

  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewonnen und verfügte damit über Erkenntnisgrundlagen, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Aktenlage entscheidet, überlegen sind (so die Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2016 - 1 Ws 34/16; Beschluss vom 28.01.2019 - 1 Ws 8/19; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 112 Nr. 18).
  • KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14

    Bedeutung der 3-Tagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO

    Indessen sind vorliegend keine gewichtigen, den Fluchtanreiz mindernden Umstände bei der Gesamtwürdigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten gegeben, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; KG, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, 2. Dezember 2011 - 2 Ws 550/11 -, 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - und 10. August 2012 - 2 Ws 367/12 -) zu beachten und abzuwägen sind.
  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

    In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfGK 15, 474; KG StraFo 2007, 26; Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris], 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).
  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2013, 640; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris; OLG Düsseldorf StV 2001, 695; KG StraFo 2013, 507; Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris = StRR 2014, 203 Ls.).

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl . BVerfGK 15, 474; KG StraFo 2007, 26;Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris, 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).

    Maßgebend ist insoweit nicht etwa eine ausschließlich retrospektive Beurteilung des tatsächlichen Verhandlungsablaufs oder gar eine rein rechnerische Betrachtung der Hauptverhandlungszeiten, sondern vielmehr die Planung der Hauptverhandlung durch das Gericht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -, 8. Mai 2014 - 4 Ws 40/14 -, 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris und 17. September 2010 - 4 Ws 93/10 -).

    Hierbei kann das Warten auf erforderliche Explorationen und das Ergebnis des Gutachtens insbesondere dazu zwingen, einzelne Hauptverhandlungstage mit geringer Dauer und inhaltlicher Dichte abzuhalten; dies ist in solchen Fällen gerade dann unausweichlich, wenn das Gericht sein vorgesehenes Beweisprogramm bereits erledigt hat (zum Ganzen vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris).

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Es könnte daher von der Beurteilung der Großen Strafkammer nur dann abgewichen werden, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14, juris Rn. 8; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20, juris Rn. 9, OLGSt StPO § 112a Nr. 7).
  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Sie sind vom offenen Vollzug und von Lockerungen ausgeschlossen, so dass es für sie oft praktisch nicht möglich ist, Tatsachen zu schaffen, die eine Reststrafenaussetzung hinsichtlich der verbüßten Freiheitsstrafe begründen könnten (vgl. KG, Beschlüsse vom 8. August 2014 - 3 Ws 424/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 16).

    Allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 Ws 146/16 -, juris Rn. 33; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, juris Rn. 16).

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

    Haben indes einzelne Verfahrensbeteiligte durch ihr Prozessverhalten dazu beigetragen, dass die Verhandlungsdichte im Verlauf einer länger andauernden Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Planung des Tatgerichts absinken musste, kann dem Tatgericht regelmäßig nicht nachträglich vorgehalten werden, sich unter Beschleunigungsaspekten falsch verhalten zu haben (KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, zit. nach: BeckRS 2014, 10889).
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 99/22

    Richterliche Unterschrift; Haftbefehl im Sitzungsprotokoll; Form; Schriftlichkeit

    Denn der Schuldspruch aufgrund einer Hauptverhandlung bietet regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr als eine anhand der Akten angestellte Prognose (vgl. KG, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 - juris).
  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

    Allerdings fallen Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt (vgl. KG, Beschl. v. 7. März 2014 - 4 Ws 21/14).

    Diese Umstände entziehen sich aktueller Beeinflussung durch das Gericht und sind ihm bei der Prüfung pflichtgemäßer Verfahrensförderung nicht anzulasten (vgl. bereits KG, Beschl. v. 7. März 2014 - 4 Ws 21/14, BeckRS 2014, 10889).

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Verzögerungen fallen aber nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung - bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677; BVerfG NJW 2005, 2612; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2015 - 2 Ws 14/15

    Internationale Rechtshilfe: Erlass eines weiteren Haftbefehls gegen eine auf

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16

    Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2018 - 1 Ws 341/18

    Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Notierung von Überhaft: Hinderung

  • KG, 23.10.2018 - 2 Ws 205/18

    Fluchtgefahr und Erstverbüßer

  • OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus

  • KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14

    Dringender Tatverdacht hinsichtlich eines noch nicht bezifferten

  • KG, 18.11.2022 - 3 Ws 300/22

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Auswirkungen eines Zeugnisverweigerungsrechts

  • KG, 03.11.2015 - 3 Ws 532/15

    Haftsache: Fortdauer der Untersuchungshaft bei erheblicher Verzögerung der

  • KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung der Straferwartung im Rahmen des

  • KG, 21.11.2017 - 2 Ws 174/17

    Untersuchungshaft: Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine noch nicht

  • OLG Schleswig, 21.09.2021 - 1 Ws 160/21

    Beschleunigungsgrundsatz, Urteilerlass, Förderung des Verfahrens

  • OLG Hamburg, 10.02.2015 - 1 Ws 14/15

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von

  • KG, 01.03.2018 - 4 Ws 25/18

    Haftprüfung im Berufungsverfahren nach erstinstanzlicher Verurteilung:

  • KG, 09.06.2015 - 161 HEs 13/15

    Untersuchungshaft über 6 Monate in Umfangsverfahren: Anforderungen an die Prüfung

  • OLG Braunschweig, 16.12.2019 - 1 Ws 299/19

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen rechtswidriger Anordnung; Verbot zum Verlassen

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