Weitere Entscheidungen unten: RG, 29.03.1884 | Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1985

Rechtsprechung
   EuGH, 07.03.1985 - 48/84   

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https://dejure.org/1985,1360
EuGH, 07.03.1985 - 48/84 (https://dejure.org/1985,1360)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.1985 - 48/84 (https://dejure.org/1985,1360)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 1985 - 48/84 (https://dejure.org/1985,1360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Spitzley / Sommer Exploitation

    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - RÜGELOSES EINLASSEN VOR DEM ANGERUFENEN GERICHT - AUFRECHNUNG DES BEKLAGTEN - SACHLICHES SICHEINLASSEN DES KLAEGERS - ANWENDUNG ...

  • EU-Kommission

    Spitzley / Sommer Exploitation

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage zur Zuständigkeit des Gerichts im Falle der sachlichen Einlassung des Klägers auf eine Aufrechnung des Beklagten, für die das angerufene Gericht sonst nicht zuständig wäre; Grenzen der Bestimmbarkeit des zuständigen Gerichts durch die Parteien; Analoge ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 17; ; EuGVÜ Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 17; EuGVÜ Art. 18
    UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - RÜGELOSES EINLASSEN VOR DEM ANGERUFENEN GERICHT - AUFRECHNUNG DES BEKLAGTEN - SACHLICHES SICHEINLASSEN DES KLAEGERS - ANWENDUNG ...

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung durch rügelose Einlassung auf Aufrechnungsforderung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2893
  • ZIP 1985, 1228
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.11.1978 - 23/78

    Meeth / Glacetal

    Auszug aus EuGH, 07.03.1985 - 48/84
    s Das Oberlandesgericht hat deshalb dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: "1) Beseitigt die rügelose Einlassung des Klägers auf eine Aufrechnungsforderung, die nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klageforderung beruht und für die nach Artikel 17 des Übereinkommens wirksam ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde, ein sich aus dieser Gerichtsstandsvereinbarung und deren Auslegung ( EuGH, Urteil vom 9. November 1978 in der Rechtssache 23/78, Meeth/Glacetal) ergebendes prozessuales Aufrechnungsverbot?.

    Diese Auslegung trägt im übrigen, wie das Vereinigte Königreich zu Recht bemerkt, den Erfordernissen der Prozeßökonomie Rechnung, die, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 1978 in der Rechtssache 23/78 (Meeth, Slg. 1978, 2133) ausgeführt hat, dem gesamten Übereinkommen, zu dem Artikel 18 gehört, zugrunde liegen.

  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 07.03.1985 - 48/84
    Deshalb wird das angerufene Gericht in einem Fall der vom vorlegenden Gericht dargelegten Art aufgrund des Verhaltens des Klägers gemäß Artikel 18 des Übereinkommens zuständig, sofern dessen übrige Tatbestandsmerkmale vorliegen, wie sie insbesondere in dem Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671) dargelegt sind.
  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 394/11

    Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland

    Da die rügelose Einlassung vorrangig ist (EuGH 7. März 1985 - C-48/84 - [Spitzley] Slg. 1985, 787) , kommt es auf die in § 12 des Auslandsbeschäftigungsvertrages getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht an.
  • BGH, 12.05.1993 - VIII ZR 110/92

    Internationale Zuständigkeit bei Prozeßaufechnung mit Ansprüchen aus

    Da diese Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen nach § 322 Abs. 2 ZPO der materiellen Rechtskraft fähig ist, können die deutschen Gerichte über die Gegenforderungen nur entscheiden, wenn sie auch insoweit international zuständig sind (BGHZ 60, 85, 87 f [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70]; Geimer NJW 1973, 951 und IPrax 1986, 208, 21l f; Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit für Aufrechnung und Widerklage, 1985, S. 164, 168, 179, 180 f; für den Bereich des EuGVÜ vgl. auch EuGH - Urteile vom 9. November 1978 - Rs. 23/78 (Meeth/Glacetal) = EuGHE 1978, 2133, 2142 Rdnr. 8 = NJW 1979, 1100 und vom 7. März 1985 - Rs. 48/84 (Spitzley/Sommer) = EuGHE 1985, 787, 798 f. Rdnr. 20 und 27 = NJW 1985, 2893, 2894 = IPrax 1986, 27, 28 f m. Anm. Gottwald aaO S. 10 ff).

    Nach dem Urteil vom 7. März 1985 - Rs. 48/84 (Spitzley/Sommer) = EuGHE 1985, 787, 798 - 800 = NJW 1985, 2893 f = IPrax 1986, 27 m. Anm. Gottwald S. 10 ff ist das Gericht eines Vertragsstaates auch für eine nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt beruhende Aufrechnungsforderung für die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaates vereinbart wurde, dann zuständig, wenn sich der Kläger rügelos auf sie eingelassen hat (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - VII ZR 179/91II ZR 179/91 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-111/09

    CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines

    Bei der Entscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen hatten, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es keinen aus dem allgemeinen Aufbau oder den Zielen des Übereinkommens abzuleitenden Grund für die Ansicht gibt, dass es an einer Zuständigkeitsvereinbarung beteiligten Personen verwehrt wäre, ihre Streitigkeit freiwillig einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten (vgl. Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten-Schuh, 150/80, Slg. 1981, 1671, Randnr. 10, und vom 7. März 1985, Spitzley, 48/84, Slg. 1985, 787, Randnrn. 24 und 25).
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Rechtsprechung
   RG, 29.03.1884 - I 48/84   

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https://dejure.org/1884,227
RG, 29.03.1884 - I 48/84 (https://dejure.org/1884,227)
RG, Entscheidung vom 29.03.1884 - I 48/84 (https://dejure.org/1884,227)
RG, Entscheidung vom 29. März 1884 - I 48/84 (https://dejure.org/1884,227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwiefern kann über eine Einrede ein Zwischenurteil ergehen? Findet §. 276 C.P.O. auf Einreden Anwendung?

  • opinioiuris.de

    Zwischenurteils über eine Einrede

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 12, 362
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 06.07.1883 - III 106/83

    Auslegung eines Vertrages gegen den Wortlaut desselben

    Auszug aus RG, 29.03.1884 - I 48/84
    Wie schon vom zweiten Civilsenate (vgl. Entsch. des R.G.'s Bd. 6 Nr. 132 S. 420) und vom dritten Civilsenate (vgl. Urteil vom 2. October 1883 i. S. Kirchenvorstand zu Lorchhausen wider Meckel, Rep. III. 106/83) ausgeführt ist, bezieht sich die Bestimmung des §.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1985 - 48/84   

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https://dejure.org/1985,16798
Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1985 - 48/84 (https://dejure.org/1985,16798)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.01.1985 - 48/84 (https://dejure.org/1985,16798)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 1985 - 48/84 (https://dejure.org/1985,16798)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hannelore Spitzley gegen Sommer Exploitation SA.

    Brüsseler Übereinkommen - Stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.11.1978 - 23/78

    Meeth / Glacetal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1985 - 48/84
    "1) Beseitigt die rügelose Einlassung des Klägers auf eine Aufrechnungsforderung, die nicht auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klageforderung beruht und für die nach Artikel 17 EuGVÜ wirksam ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde, ein sich aus dieser Gerichtsstandsvereinbarung und deren Auslegung (EuGH, Urteil vom 9. November 1978 in der Rechtssache 23/78, Meeth/Glacetal) ergebendes prozessuales Aufrechnungsverbot?.

    Zu beiden Punkten stützt sich das Vereinigte Königreich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 23/78 (Meeth/Glacetal, Slg. 1978, 2133), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß Artikel 17 ein nationales Gericht nicht daran hindere, trotz von den Parteien getroffener gegenseitiger ausschließlicher Zuständigkeitsvereinbarungen über eine Aufrechnung zu entscheiden, und vertritt den Standpunkt, Artikel 18 sollte auf eine Partei, die nominell Kläger, zugleich aber Beklagte einer Widerklage ist, ebenso Anwendung finden wie auf eine Partei, die Beklagter einer gegen sie gerichteten Klage ist.

    Der Gerichtshof hat in Randnummer 10 seines Urteils in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh/Jacqmain, Slg. 1981, 1684) ausgeführt: "Außerdem gibt es keinen aus dem allgemeinen Aufbau oder den Zielen des Übereinkommens abzuleitenden Grund für die Ansicht, daß es an einer Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 beteiligten Personen verwehrt wäre, ihre Streitigkeit freiwillig einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten." Aus dieser Passage geht ebenso wie aus den Randnummern 5 und 8 des Urteils in der Rechtssache 23/78 (Meeth/Glacetal, Slg. 1978, 2141 f.), wo entscheidend auf den freien Willen der Parteien abgestellt wird, eindeutig hervor, daß die Parteien ihre Zuständigkeitsvereinbarung aufheben können.

  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1985 - 48/84
    Die Kommission nimmt auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh/Jacqmain, Slg. 1981, 1671) Bezug (in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß Artikel 18 des Übereinkommens auch dann anwendbar ist, wenn die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 geschlossen.

    Der Gerichtshof hat in Randnummer 10 seines Urteils in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh/Jacqmain, Slg. 1981, 1684) ausgeführt: "Außerdem gibt es keinen aus dem allgemeinen Aufbau oder den Zielen des Übereinkommens abzuleitenden Grund für die Ansicht, daß es an einer Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 beteiligten Personen verwehrt wäre, ihre Streitigkeit freiwillig einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten." Aus dieser Passage geht ebenso wie aus den Randnummern 5 und 8 des Urteils in der Rechtssache 23/78 (Meeth/Glacetal, Slg. 1978, 2141 f.), wo entscheidend auf den freien Willen der Parteien abgestellt wird, eindeutig hervor, daß die Parteien ihre Zuständigkeitsvereinbarung aufheben können.

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