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   OVG Sachsen, 22.08.2002 - 5 E 60/02   

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https://dejure.org/2002,15026
OVG Sachsen, 22.08.2002 - 5 E 60/02 (https://dejure.org/2002,15026)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.08.2002 - 5 E 60/02 (https://dejure.org/2002,15026)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. August 2002 - 5 E 60/02 (https://dejure.org/2002,15026)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 72; VwVfG § 80 Abs. 2; GKG § 13 Abs. 1; BRAGO § 24

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung im isolierten kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren; Bestimmung des Streitwerts einer Klage; Erklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendige Kostenerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2000 - 1 O 3119/00

    Anfechtung; Beschwer; Erledigungsgebühr; Kostenfestsetzung; Rechtsanwalt

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.08.2002 - 5 E 60/02
    Eine solche Mitwirkung ist nur anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinaus geht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 5.8.1999, NJ 1999, 664 [Ls]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.9.2000, JurBüro 2001, 249 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl .v 26.5.1998, JurBüro 1999, 361; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 24 BRAGO, RdNr. 9 m.w.N.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Aufl., § 24 RdNr. 7).
  • VG Leipzig, 14.01.2002 - 6 K 1656/00

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten; Isoliertes Vorverfahren; Notwendigkeit der

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.08.2002 - 5 E 60/02
    Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Januar 2002 - 6 K 1656/00 - geändert.
  • OVG Hamburg, 26.05.1998 - Bs VI 195/96

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erledigungsgebühr

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.08.2002 - 5 E 60/02
    Eine solche Mitwirkung ist nur anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinaus geht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 5.8.1999, NJ 1999, 664 [Ls]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.9.2000, JurBüro 2001, 249 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl .v 26.5.1998, JurBüro 1999, 361; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 24 BRAGO, RdNr. 9 m.w.N.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Aufl., § 24 RdNr. 7).
  • VG Leipzig, 24.11.2000 - A 3 K 30772/99
    Auszug aus OVG Sachsen, 22.08.2002 - 5 E 60/02
    Wie im Fall des Vergleichs soll durch den Gebührentatbestand des § 24 BRAGO nicht das Obsiegen einer Partei, sondern die durch ein zielgerichtetes Bemühen des Rechtsanwaltes bewerkstelligte gütliche Streitbeilegung honoriert werden (Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO.; vgl. VG Leipzig, Beschl. v.24.11.2000, JurBüro 2001, 136).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2007 - 8 E 10310/07

    Beschwerde; Einigungsgebühr; Erinnerung; Erledigungsgebühr; Erledigung,

    Mit anderen Worten: Es bedurfte einer über das Ingangsetzen und Betreiben des Verfahrens hinausgehenden, zielgerichtet auf eine gütliche Streitbeilegung ausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. z. B. SächsOVG, Beschluss vom 22. August 2002 - 5 E 60/02 -, juris Rn. 5, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 O 223/05

    Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts

    Eine solche Mitwirkung ist auf der Grundlage des § 24 BRAGO, dem die nunmehrige Regelung der Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entspricht, nur anerkannt, wenn der Bevollmächtigte an der Erledigung durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinaus geht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können (vgl. Sächs.OVG, Beschl. v. 22.08.2002 - 5 E 60/02 - SächsVBl 2002, 301 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • OVG Sachsen, 22.06.2007 - 5 B 281/07

    Erledigungsgebühr

    Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 4.10.1985, AnwBl. 1986, 41) als auch der Senat (vgl. Beschl. v. 22.8.2002, SächsVBl. 2002, 301 f.) haben entschieden, dass allein die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Bevollmächtigter in Widerspruchsverfahren für die Entstehung einer Erledigungsgebühr nicht ausreicht, sondern die "Mitwirkung bei der Erledigung" einer darüber hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit bedarf.
  • VG Leipzig, 26.06.2013 - 1 K 916/11

    Eingescannte Unterschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis

    Eine solche Mitwirkung ist nur anzunehmen, wenn der Prozessbevollmächtigte an der Erledigung durch seine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt hat, die über das hinausgeht, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können (vgl. SächsOVG, Beschl. 12.2.2010 - 3 E 15/09; Beschl. v. 22.8.2002 - 5 E 60/02 - VG Leipzig, Beschl. v. 26.4.2011 - 1 L 1100/10 - Beschl. v. 13.6.2006 - 5 K 1372/05 -).
  • VG Schleswig, 18.07.2006 - 4 A 115/01
    Der in der Sache streitentscheidende, das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid führt dementsprechend gerade nicht zu einer solchen Beilegung der Rechtssache auf sonstige Weise (VG Hannover, Urt. vom 14.09.2005 - 6 A 88/04 in juris; Sächs. OVG, Beschl. vom 22.08.2002 - 5 E 60/02 m.w.N. in juris; BVerwG, Urt. vom 21.08.1981 in NVwZ 1982, 36).
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