Weitere Entscheidung unten: VG Saarlouis, 01.09.2010

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   VG Darmstadt, 17.06.2010 - 5 K 1466/09.DA (3)   

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https://dejure.org/2010,27644
VG Darmstadt, 17.06.2010 - 5 K 1466/09.DA (3) (https://dejure.org/2010,27644)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 17.06.2010 - 5 K 1466/09.DA (3) (https://dejure.org/2010,27644)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 5 K 1466/09.DA (3) (https://dejure.org/2010,27644)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 8.05

    Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache,

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.06.2010 - 5 K 1466/09
    Schriftliche Kenntnisse wurden zuvor nicht verlangt; vielmehr galten die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - NJW 2006, 1079, aufgestellt hat.

    Im Einzelnen führt das BVerwG aus (NJW 2006, 1079 [1080/1081]):.

  • BVerwG, 23.01.2003 - 1 B 467.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.06.2010 - 5 K 1466/09
    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 - 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 - 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 - 12 TE 1564/05).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 234.96

    Gebühren und Kosten - Streitwertbestimmung in Einbürgerungsverfahren

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.06.2010 - 5 K 1466/09
    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht in Übereinstimmung mit dem von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalog in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327) für das Erstreiten einer Einbürgerung von dem zweifachen Auffangstreitwert ausgeht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1997 - 1 B 234.96; BVerwG, Beschl. v. 23.01.2003 - 1 B 467.02; Hess. VGH, Beschl. v. 15.05.2005 - 12 TE 1564/05).
  • VG Hamburg, 22.02.2016 - 19 E 6426/15

    Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützung von verfassungsfeindlichen und

    Erforderlich ist aber, dass die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht und der Betroffene mit der Einstellung des Freundes/der Kontaktperson sympathisiert und diese gutheißt (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 17.6.2010 - 5 K 1466/09, juris Rn. 21).
  • VG Mainz, 09.02.2018 - 4 L 1411/17

    Rücknahme einer Einbürgerung; einstweiliger Rechtsschutz; tatsächliche

    Dies dürfte aber voraussetzen, dass zumindest ein Bezug zwischen der Freundschaft und den inkriminierten Überzeugungen besteht, indem etwa die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht oder der Betroffene mit der Einstellung des Freundes/der Kontaktperson sympathisiert und diese gutheißt (so etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17.6.2010 - 5 K 1466/09 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 22.2.2016 - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 26).
  • VG Mainz, 10.05.2019 - 4 K 756/18

    Vorliegen von Anknüpfungstatsachen zur Annahme verfassungsfeindlicher

    Dies setzt allerdings voraus, dass zumindest ein Bezug zwischen der Freundschaft und den inkriminierten Überzeugungen besteht, indem etwa die Freundschaft gerade auf einer Übereinstimmung der politisch-gesellschaftlichen Anschauungen beruht oder der Betroffene mit der Einstellung des Freundes bzw. der Kontaktperson sympathisiert und diese gutheißt (so etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 K 1466/09 -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 26).
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Rechtsprechung
   VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09   

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https://dejure.org/2010,25774
VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09 (https://dejure.org/2010,25774)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 01.09.2010 - 5 K 1466/09 (https://dejure.org/2010,25774)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 01. September 2010 - 5 K 1466/09 (https://dejure.org/2010,25774)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    Das BVerfG habe bereits mit Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - (NVwZ 1996, 469 ff und nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467 ff.) entschieden, dass die Länder Entgelte für Grundwasserentnahmen als nichtsteuerliche Abgabe in der Form einer Sonderabgabe zur Vorteilsabschöpfung im Grundsatz zulässig erheben dürften.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - sei das Grundwasserentnahmeentgelt als Sondervorteilsabgabe zu entrichten, wenn dem Benutzer die Möglichkeit eröffnet werde, Grundwasser zu entnehmen.

    So heißt es bereits im Leitsatz 2 des Beschlusses des 2. Senates vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -: "Die knappe natürliche Ressource Wasser ist ein Gut der Allgemeinheit.

    (etwa zur Papierherstellung in Hessen im Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 1300/93 -, ebenso in Schleswig-Holstein im Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 - sowie zur Herstellung von Arzneimitteln und Vorprodukten für Pflanzennährstoffe).

    Der Sondervorteil liegt schon darin, dass die Möglichkeit der Grundwasserentnahme eröffnet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319 ).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 34) In Hessen betrug das Entgelt für die Entnahme von Grundwasser zu sonstigen Zwecken, d.h. nicht zur öffentlichen Wasserversorgung, nicht zum Zwecke der betrieblichen Kühlwasserversorgung und nicht zu sonstigen Zwecken der betrieblichen Wasserversorgung, ab 1. Juli 1992 0, 20 DM/m 3 und ab 1. Januar 1994 0, 40 DM/m 3 .

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 59) Schleswig-Holstein verlangte ab 1. April 1994 zwischen 0, 05 und 0, 15 DM/m 3 , (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 41) Berlin im Zeitraum von 2001 bis 2003 0, 31 EUR/m 3 , (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2006 - 2 B 2.06 -, juris Rdnr. 15) Nordrhein-Westfalen im Jahre 2004 0, 045 EUR/m 3 , (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 9 A 974/06 -, juris Rdnr. 2, 34) ohne dass auch nur eines dieser Entgelte von einem der Gerichte als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip angesehen wurde.

  • OVG Sachsen, 28.03.2007 - 5 B 955/04

    Abgabenrecht; Wasserentnahmeabgabe; Uranbergbau; Zutageleiten

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    Das OVG Bautzen habe daher die Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe für das Ableiten von Flutungswasser aus einer ehemaligen Uranbergbaugrube auf der Grundlage des Sächsischen Wassergesetzes mit Urteil vom 28.03.2007 - 5 B 955/04 - als rechtmäßig gewürdigt.

    Das habe auch das OVG Bautzen in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 28.03.2007 - 5 B 955/04 - so entschieden.

    Zutreffend hat die Klägerin insoweit auf das - ihrer Ansicht nach falsche - Urteil des OVG Bautzen (Sächsisches OVG) vom 28.03.2007 - 5 B 955/04 - hingewiesen, in dem das Gericht entschieden hat, dass das Ableiten von aufsteigendem Flutungswasser aus einer ehemaligen Uranbergbaugrube zur Dekontamination grundsätzlich der Wasserentnahmeabgabenpflicht unterfalle.

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95

    Nr.

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    Das BVerfG habe bereits mit Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - (NVwZ 1996, 469 ff und nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467 ff.) entschieden, dass die Länder Entgelte für Grundwasserentnahmen als nichtsteuerliche Abgabe in der Form einer Sonderabgabe zur Vorteilsabschöpfung im Grundsatz zulässig erheben dürften.

    (etwa zur Papierherstellung in Hessen im Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 1300/93 -, ebenso in Schleswig-Holstein im Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 - sowie zur Herstellung von Arzneimitteln und Vorprodukten für Pflanzennährstoffe).

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 59) Schleswig-Holstein verlangte ab 1. April 1994 zwischen 0, 05 und 0, 15 DM/m 3 , (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 41) Berlin im Zeitraum von 2001 bis 2003 0, 31 EUR/m 3 , (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2006 - 2 B 2.06 -, juris Rdnr. 15) Nordrhein-Westfalen im Jahre 2004 0, 045 EUR/m 3 , (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 9 A 974/06 -, juris Rdnr. 2, 34) ohne dass auch nur eines dieser Entgelte von einem der Gerichte als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip angesehen wurde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2008 - 9 A 974/06

    Zeitpunkt für die Begründung des Wasserentnahmeentgelttatbestands

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    In diesem Sinne habe auch das OVG Münster im Urteil vom 16.10.2008 - 9 A 974/06 - entschieden, dass die Gegenleistung für das Entgelt darin bestehe, mit der Möglichkeit der Nutzung des Wassers eine Leistung zu erhalten, die dem zulassungsfreien Gemeingebrauch entzogen sei.

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 59) Schleswig-Holstein verlangte ab 1. April 1994 zwischen 0, 05 und 0, 15 DM/m 3 , (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 41) Berlin im Zeitraum von 2001 bis 2003 0, 31 EUR/m 3 , (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2006 - 2 B 2.06 -, juris Rdnr. 15) Nordrhein-Westfalen im Jahre 2004 0, 045 EUR/m 3 , (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 9 A 974/06 -, juris Rdnr. 2, 34) ohne dass auch nur eines dieser Entgelte von einem der Gerichte als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip angesehen wurde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2008 - 9 A 3694/06

    Anwendung des § 8 Wasserentnahmeentgeltgesetz auf sonstige, keine öffentliche

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 16.10.2008 - 9 A 3694/06 - schließlich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 07.11.1995 sogar eine Grundwasserabgabe von 1, 00 DM/m 3 (entspricht 0, 51 EUR/m 3 ) für unbedenklich gehalten habe.

    (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 9 A 3694/06 -, juris Rdnr. 36).

  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 3.07

    Benutzung eines Gewässers; Grundwasser; Zutagefördern; Ableiten; Ausbau eines

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    Bereits mit dem Urteil vom 28.06.2007 - 7 C 3.07 - hatte das Bundesverwaltungsgericht einen - dem vorliegenden in vieler Hinsicht vergleichbaren - Fall entschieden, in dem sich die Bundesrepublik Deutschland gegen die Heranziehung zu einem Entgelt für die Entnahme von Grundwasser nach § 13 a des Berliner Wassergesetzes (BWG) gewehrt hatte.
  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff WasG ND -

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    (BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. -, NVwZ 2010, 831 ff., betr.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2006 - 2 B 2.06

    Grundwasserentnahmeentgelt; Neubau einer Schleuse; Bundeswasserstraße; Begriff

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rdnr. 59) Schleswig-Holstein verlangte ab 1. April 1994 zwischen 0, 05 und 0, 15 DM/m 3 , (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rdnr. 41) Berlin im Zeitraum von 2001 bis 2003 0, 31 EUR/m 3 , (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2006 - 2 B 2.06 -, juris Rdnr. 15) Nordrhein-Westfalen im Jahre 2004 0, 045 EUR/m 3 , (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 9 A 974/06 -, juris Rdnr. 2, 34) ohne dass auch nur eines dieser Entgelte von einem der Gerichte als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip angesehen wurde.
  • BVerwG, 29.10.2007 - 7 B 36.07

    Voraussetzungen für den Erhalt eines Sondervorteils des Einzelen durch die

    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    Denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des OVG Bautzen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.10.2007 - 7 B 36.07 - zurückgewiesen und dazu ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2007 - 9 B 2616/06
    Auszug aus VG Saarlouis, 01.09.2010 - 5 K 1466/09
    (Betrifft offenbar ein anderes Bundesland, jedenfalls nicht das Saarland) Für sich gesehen sei diese Ausnahme korrekt, weil es nicht zu dem vom OVG Münster im Beschluss vom 02.02.2007 - 9 B 2616/06 - beschriebenen Sondervorteil durch die Nutzung des entnommenen Grundwassers komme.
  • VG Saarlouis, 13.09.2017 - 5 K 814/15

    Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts für die Hebung von Grundwasser nach

    Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2010 - 5 K 1466/09 - die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Grundwasser im Rahmen des Kohlenabbaus für rechtmäßig erklärt.

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des GwEEG als Ganzes hat das Gericht nicht.(Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01. September 2010 - 5 K 1466/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 1300/93 -, juris.).

    Mit Urteil vom 01.09.2010(VG des Saarlandes, Urteil vom 01. September 2010 - 5 K 1466/09 -, juris.) hat das erkennende Gericht die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts gegen die Klägerin während des Betriebs der Kohlebergwerke für rechtmäßig erklärt und hierzu ausgeführt:.

  • OVG Saarland, 19.12.2019 - 1 A 785/17

    Grundwasserentnahmeentgelt; Grubenwasserhaltung; Beendigung des

    Die Kammer habe bereits mit Urteil vom 1.9.2010(VG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.2010 - 5 K 1466/09 -, Juris.) die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts während des Betriebs der Kohlebergwerke für rechtmäßig erklärt und ausgeführt, dass die Klägerin mit der Hebung des Grubenwassers auch Grundwasser im Verständnis von § 1 Abs. 1 GwEEG benutze und sich für ihre Einschätzung, das Heben von Grubenwasser sei nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 GwEEG entgeltpflichtig, keine Rechtsgrundlage finden lasse.
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