Weitere Entscheidung unten: VG Wiesbaden, 06.01.2011

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11   

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https://dejure.org/2013,6990
FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11 (https://dejure.org/2013,6990)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.03.2013 - 5 K 9/11 (https://dejure.org/2013,6990)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. März 2013 - 5 K 9/11 (https://dejure.org/2013,6990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen bei Vorhalten der Zellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Durchführung von weiteren Schwangerschaften

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreie Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kryokonservierung von Eizellen - steuerfreie Umsätze?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kryokonservierung von Eizellen - steuerfreie Umsätze?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Steuerfreie Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen bei Vorhalten der Zellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Durchführung von weiteren Schwangerschaften

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfreie Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kryokonservierung weiblicher Eizellen als Heilbehandlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze aus Kryokonservierung weiblicher Eizellen sind steuerfrei - Steuerfreiheit gilt auch bei Aufbewahrung von Eizellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Herbeiführung von weiteren Schwangerschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1238
  • EFG 2013, 978
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    a) Was insbesondere die Befreiung nach Art. 13 Teil A Buchst. c der Sechsten Richtlinie betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International AG, UR 2011, 215, Randnr. 24 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 - Copy Gene, UR 2010, 526 Randnr. 28).

    c) Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu den Rechtssachen C-262/08 (Copy Gene) und C-86/09 (Future Health Technologies Ltd).

    In den Entscheidungen des EuGH vom selben Tag (Urteile vom 10. Juni 2010, UR 2010, 526 und 540) hatte dieser über die Lagerung der aus dem Nabelschnurblut gewonnenen kryokonservierten Stammzellen zum Zweck einer etwaigen künftigen therapeutischen Verwendung zu entscheiden.

    Dabei führte der EuGH aus, dass der ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis begründende hinreichend enge Zusammenhang zwischen einer ärztlichen Heilbehandlung und einer zeitlich vorgelagerten Dienstleistung nur bei Eintritt der beiden folgenden Bedingungen anzunehmen sei: erstens müsse eine Verwendung von Nabelschnurblutzellen zur Behandlung oder Verhütung einer bestimmten Krankheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft möglich und geboten sein und zweitens müsse diese Krankheit in einem bestimmten Fall auftreten oder aufzutreten drohen (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 - Copy Gene, UR 2010, 526, Randnr. 48; Urteil vom 10. Juni 2010 C-86/09 - Future Health Technologies Ltd., UR 2010, 540, Randnr. 49).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    In diesem Sinne habe auch der EuGH in dem Urteil vom 10. Juni 2010 (C-86/09) ausgeführt, dass die Kryokonservierung von lebenden Teilen eines menschlichen Körpers (Nabelschnurblut) als solche nicht als prophylaktische Heilbehandlung anzusehen sei.

    c) Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu den Rechtssachen C-262/08 (Copy Gene) und C-86/09 (Future Health Technologies Ltd).

    Dabei führte der EuGH aus, dass der ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis begründende hinreichend enge Zusammenhang zwischen einer ärztlichen Heilbehandlung und einer zeitlich vorgelagerten Dienstleistung nur bei Eintritt der beiden folgenden Bedingungen anzunehmen sei: erstens müsse eine Verwendung von Nabelschnurblutzellen zur Behandlung oder Verhütung einer bestimmten Krankheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft möglich und geboten sein und zweitens müsse diese Krankheit in einem bestimmten Fall auftreten oder aufzutreten drohen (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 - Copy Gene, UR 2010, 526, Randnr. 48; Urteil vom 10. Juni 2010 C-86/09 - Future Health Technologies Ltd., UR 2010, 540, Randnr. 49).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    a) Was insbesondere die Befreiung nach Art. 13 Teil A Buchst. c der Sechsten Richtlinie betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International AG, UR 2011, 215, Randnr. 24 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 - Copy Gene, UR 2010, 526 Randnr. 28).

    Eine solche Auslegung stehe im Übrigen im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International AG, UR 2011, 215, Randnr. 27 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 29).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    Eine solche Auslegung stehe im Übrigen im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International AG, UR 2011, 215, Randnr. 27 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 29).
  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin Bezug auf die Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 2010 (VI R 43/10, BStBl 2011, 414 - Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung) und führte aus, dass sich die dortigen Ausführungen zu "Krankheit", "Krankheitsfolge" und "Linderung" kongruent in das System der umsatzsteuerlichen Begrifflichkeiten einfügen ließen.
  • BFH, 01.04.2009 - XI R 83/07
    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    Wenn der BFH (XI R 83/07 - Einlegen von empfängnisverhütenden Spiralen) die Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft zum ärztlichen Kernbereich gynäkologischer Tätigkeit zähle, könne für den spiegelbildlichen Fall, nämlich der Herbeiführung einer gewollten Schwangerschaft, nicht anderes gelten.
  • BFH, 29.07.2015 - XI R 23/13

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. März 2013  5 K 9/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 978 veröffentlicht.

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Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11.WI   

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https://dejure.org/2011,19565
VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11.WI (https://dejure.org/2011,19565)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.01.2011 - 5 K 9/11.WI (https://dejure.org/2011,19565)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 06. Januar 2011 - 5 K 9/11.WI (https://dejure.org/2011,19565)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Weder der Europäische Gerichtshof (vgl. zuletzt in den Urteilen vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 und Rs. C-316/07 u.a.) noch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08; Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01) verlangen im Bereich des Glücksspiels uneingeschränkte Gewerbefreiheit.

    Unter der Prämisse, dass gerade im Glücksspielrecht den einzelnen Mitgliedsstaaten ein weites Auswahlermessen hinsichtlich der von ihnen zum Spielerschutz ergriffenen Maßnahmen zusteht (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 und 316/07), kann eine unverhältnismäßige Beschränkung insoweit nicht festgestellt werden, zumal den gewerblichen Spielvermittlern nach Erteilung entsprechender Erlaubnisse - auf die sie nach Ansicht des Gerichts bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch haben - nach wie vor der gesamte Glücksspielmarkt in Deutschland offensteht.

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV verstößt ebenfalls gegen Europarecht, weil ein System vorheriger behördlicher Erlaubnisse nur gerechtfertigt ist, wenn es auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen setzen (so EuGH, Urteil vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, RdNr. 87).

    Sowohl das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) als auch der EuGH (vgl. Urteil vom 08.09.2010, Rs. C-46/08, RdNrn.

  • VG Bremen, 28.05.2009 - 5 K 1272/08

    Fahrerlaubnisversagung - kein Anspruch auf Dolmetscherprüfung in der Sprache Dari

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Die Klägerin, die zunächst auch die Erteilung einer übergangsweisen Internet-Erlaubnis nach § 25 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beantragt hatte (insoweit wurde die Klage gegen die ablehnende Entscheidung später zurückgenommen und unter dem Az. 5 K 48/10.WI eingestellt) und nach der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 1 GlüStV bis Ende 2008 auch außerhalb des Internets in Hessen tätig werden wollte (insoweit wurde die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.01.2011 zurückgenommen und unter dem bisherigen Az. 5 K 1272/08.WI eingestellt), beantragte unter dem 15.08.2008 (eingegangen beim Beklagten am 18.08.2008) ausdrücklich die Erlaubnis für die Betätigung als gewerbliche Spielvermittlerin in Hessen ab dem 01.01.2009.

    Mit Bescheid ohne Datum, der ausweislich Bl. 13 der Gerichtsakte im Verfahren 5 K 1272/08.WI am 30.10.2008 bei der damaligen Klägerbevollmächtigten einging, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 15.08.2008 zur gewerblichen Vermittlung der Lotterie "6 aus 49" in Hessen (ebenso wie die nicht weiterverfolgten Anträge auf Erlaubnis bis Ende 2008) ab [Ziffer 2], erlegte der Klägerin die gesamten Verfahrenskosten auf [Ziffer 3] und erhob eine Gebühr von 1.000,-- EUR [Ziffer 4].

    Dagegen hat die Klägerin am 27.11.2008 Klage erhoben (die bis zur Abtrennung aufgrund der mündlichen Verhandlung am 06.01.2011 unter dem Az. 5 K 1272/08.WI geführt wurde).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 K 1272/08.WI, 5 K 48/10.WI und 5 K 9/11.WI sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Weder der Europäische Gerichtshof (vgl. zuletzt in den Urteilen vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 und Rs. C-316/07 u.a.) noch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08; Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01) verlangen im Bereich des Glücksspiels uneingeschränkte Gewerbefreiheit.

    Sie gilt für alle gewerblichen Spielvermittler gleichermaßen und erfordert keinen Aufwand, der für die bundesweit tätigen Vermittler unzumutbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08).

    Das Bundesverfassungsgericht hat vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer als einen Eingriff in die Berufsfreiheit der gewerblichen Lotterievermittler angesehen, der aber gerechtfertigt ist, obwohl er maßgeblichen Einfluss auf die Rentabilität des Gewerbebetriebes hat, weil er der Verwirklichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages dient (Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Damit sind die Regelungen, die die Geschäftstätigkeit der Klägerin reglementieren und einschränken, von den nationalen Gerichten auch an den Maßstäben zu messen, die der Europäische Gerichtshof zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aufgestellt hat (vgl. Urteil vom 08.09.2090, Rs. C-409/06, RdNrn.
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Die Anwendung der die Dienstleistungsfreiheit regelnden Vorschrift des Art. 56 AEUV ist nicht davon abhängig, dass solche Geschäftsbeziehungen bereits bestehen; es kommt lediglich darauf an, ob es potentiellen Leistungsempfänger gibt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10.05.1995, Rs. C-384/93).
  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Darüber hinaus dürfte eine Prüfungsverpflichtung ohne Anlasstatbestand dem präventiven Charakter der Erlaubnispflicht widersprechen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21.10.2010, Az.: RO 5 K 10.31, zur Auskunfts- und Vorlageverpflichtung bezüglich "aller Unterlagen und Nachweise").
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Weder der Europäische Gerichtshof (vgl. zuletzt in den Urteilen vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 und Rs. C-316/07 u.a.) noch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08; Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01) verlangen im Bereich des Glücksspiels uneingeschränkte Gewerbefreiheit.
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Weder der Europäische Gerichtshof (vgl. zuletzt in den Urteilen vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 und Rs. C-316/07 u.a.) noch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 14.10.2008, Az.: 1 BvR 928/08; Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01) verlangen im Bereich des Glücksspiels uneingeschränkte Gewerbefreiheit.
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Diese Regelungen können unabhängig davon, ob neben dem staatlichen Monopolveranstalter weitere private Veranstalter aus Gründen der Dienstleistungs- oder Berufsfreiheit zum Lotteriemarkt zugelassen werden müssen, bestehen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 11 MC 429/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2010, Az.: OVG 1 S 204.10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2010 - 1 S 204.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 06.01.2011 - 5 K 9/11
    Diese Regelungen können unabhängig davon, ob neben dem staatlichen Monopolveranstalter weitere private Veranstalter aus Gründen der Dienstleistungs- oder Berufsfreiheit zum Lotteriemarkt zugelassen werden müssen, bestehen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 11 MC 429/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2010, Az.: OVG 1 S 204.10).
  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 158/09

    Genehmigungsfreiheit der gewerblichen Vermittlung von staatlich zugelassenen

  • VG Wiesbaden, 17.02.2011 - 5 K 122/09

    Gewerbliche Spielvermittlung

    Unter der Prämisse, dass im Glücksspielrecht den einzelnen Mitgliedsstaaten ein weites Auswahlermessen hinsichtlich der von ihnen zum Spielerschutz ergriffenen Maßnahmen zusteht (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 und 316/07), kann eine unverhältnismäßige Beschränkung insoweit nicht festgestellt werden, zumal den gewerblichen Spielvermittlern nach Erteilung entsprechender landesrechtlicher Erlaubnisse - auf die sie nach Ansicht des Gerichts (vgl. Urteil vom 06.01.2011, Az.: 5 K 9/11.WI) bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch haben - nach wie vor der gesamte Glücksspielmarkt in Deutschland offensteht.
  • VG Wiesbaden, 17.02.2011 - 5 K 1328/09

    Gewerbliche Spielvermittlung

    Unter der Prämisse, dass gerade im Glücksspielrecht den einzelnen Mitgliedsstaaten ein weites Auswahlermessen hinsichtlich der von ihnen zum Spielerschutz ergriffenen Maßnahmen zusteht (vgl. EuGH, Urteile vom 08.09.2010, Rs. C-46/08 und 316/07), kann eine unverhältnismäßige Beschränkung insoweit nicht festgestellt werden, zumal den gewerblichen Spielvermittlern nach Erteilung entsprechender Erlaubnisse - auf die sie nach Ansicht des Gerichts (vgl. Urteil vom 06.01.2011, Az.: 5 K 9/11.WI) bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch haben - nach wie vor der gesamte Glücksspielmarkt in Deutschland offensteht.
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