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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12 (https://dejure.org/2015,15605)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2015 - 5 N 13.12 (https://dejure.org/2015,15605)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2015 - 5 N 13.12 (https://dejure.org/2015,15605)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 2 S 1 WoBindG, § 4 Abs 8 S 1 WoBindG, § 4 Abs 8 S 2 WoBindG, § 19 Abs 3 WoBindG, § 25 Abs 1 WoBindG
    Überlassen ohne Wohnberechtigungsschein durch einen Hausverwalter

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 2 S 1 WoBindG, § ... 4 Abs 8 S 1 WoBindG, § 4 Abs 8 S 2 WoBindG, § 19 Abs 3 WoBindG, § 25 Abs 1 WoBindG, § 573 Abs 1 BGB, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Geldleistungen; Hausverwalter; Überlassen ohne Wohnberechtigungsschein; Kündigungsmöglichkeit; berechtigtes Interesse; Schaden; Ermessen; Höhe der Geldleistungen; Verwaltungsvorschrift; Ermessensbindung; Antrag auf Zulassung der Berufung; keine ernstlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86

    Muß der Grundstückskäufer ein Mietverhältnis wegen Fehlbelegung kündigen?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12
    Nach § 573 Abs. 1 BGB könne ein unbefristeter Mietvertrag vom Vermieter gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe, wobei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 92.86 -, juris, als ein solches auch das durch die Erhebung von Geldleistungen unterstrichene erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung der Fehlbelegung öffentlich geförderten Wohnraums gelte.

    Der Einwand des Klägers, nach den Maßstäben des Rechtsentscheides des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1982 - 4 REMiet 4/82 -, juris, sei ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB nur dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde die Beendigung des Mietverhältnisses verlangt hätte - was hier nicht der Fall sei - und dem Kläger der Nachweis gelingen würde, nichts von den Voraussetzungen des Wohnungsbindungsgesetzes gewusst zu haben, erschüttert die verwaltungsgerichtliche Argumentation schon deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung unter Würdigung des von dem Kläger angeführten Rechtsentscheides zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Kündigung allein die Möglichkeit wirtschaftlicher Nachteile, wie etwa die Erhebung von Geldleistungen oder die Kündigung des Baudarlehens, genügt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O., juris Rn. 22).

    Eine Kündigungsanordnung nach § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG konkretisiert diese Rechtspflicht nur und macht sie im Wege des Verwaltungszwangs vollzugsfähig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12
    Eine solche generelle Ermessenshandhabung ist, sofern die ihr zu Grunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 -, juris Rn. 50).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 6.85

    Wohnungsbindung - Gesetzesverstöße - Geldleistungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12
    Soweit der Kläger die ernstlichen Zweifel daraus herzuleiten versucht, dass die gegen ihn festgesetzte Geldleistung zur Folge habe, dass er während der Dauer der Festsetzung einen Betrag an den Beklagten zu entrichten habe, der "ca. der Verwaltervergütung für 56 Jahre Verwaltertätigkeit entspricht", überzeugt das schon deshalb nicht, weil es sich bei der in § 25 Abs. 1 WoBindG vorgesehenen Geldleistung um einen Schadensersatz im abgabenrechtlichen Gewand handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 - , juris Rn. 15), für den die wirtschaftliche Situation des Schuldners ohne Belang ist.
  • OLG Hamm, 14.07.1982 - 4 REMiet 4/82

    Recht des Vermieters zur Kündigung des Mietverhältnisses im Fall der Vermietung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12
    Der Einwand des Klägers, nach den Maßstäben des Rechtsentscheides des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1982 - 4 REMiet 4/82 -, juris, sei ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB nur dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde die Beendigung des Mietverhältnisses verlangt hätte - was hier nicht der Fall sei - und dem Kläger der Nachweis gelingen würde, nichts von den Voraussetzungen des Wohnungsbindungsgesetzes gewusst zu haben, erschüttert die verwaltungsgerichtliche Argumentation schon deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung unter Würdigung des von dem Kläger angeführten Rechtsentscheides zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Kündigung allein die Möglichkeit wirtschaftlicher Nachteile, wie etwa die Erhebung von Geldleistungen oder die Kündigung des Baudarlehens, genügt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O., juris Rn. 22).
  • BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Eigentumswohnung - Verfügungsberechtigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12
    Angesichts der ausdrücklichen, der lückenlosen Durchsetzung der Wohnungsbindung dienenden Gleichstellung des Beauftragten mit dem Verfügungsberechtigten in § 19 Abs. 3 WoBindG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 -, juris Rn. 12), erübrigt sich die Klärung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob ein Hausverwalter Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes sein kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2012 - 5 N 1.10

    Anschlussförderung; Aufwendungszuschuss; Degression; außerplanmäßige Kürzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12
    Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 21.03.1979 - 8 C 69.78

    Sanktionen bei Belassung nichtberechtigter Personen in Sozialwohnungen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12
    Letzteres bezweckt jedoch die Vorschrift des § 25 Abs. 1 WoBindG, die zum Ausgleich des durch die bindungswidrige Wohnungsnutzung entstehenden Schadens die Festsetzung von Geldleistungen vorsieht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 -, juris Rn. 15).
  • VG Berlin, 21.03.2018 - 8 K 62.16

    Erhebung von Geldleistungen für die Fehlbelegung einer Wohnung

    Die Geldleistungen stellen kein der Verhaltenssteuerung dienendes Bußgeld dar, sondern sollen den Schaden, der der öffentlichen Hand durch die bestimmungswidrige Nutzung öffentlich geförderten Wohnraums entsteht, ausgleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - OVG 5 N 13.12 - juris, Rn. 9) und wiederum für den öffentlich-geförderten Wohnungsbau eingesetzt werden (vgl. § 25 Abs. 4 WoBindG).
  • VG Berlin, 06.12.2018 - 8 K 380.17

    Rückzahlung von Förderbeträgen nach Kündigung des Fördervertrages

    Bei den Geldleistungen handelt es sich also nicht um ein Bußgeld, sondern um einen "Schadensersatz im abgabenrechtlichen Gewande" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1990 - 8 C 92/86 -, NJW-RR 1990, 14 Rn. 25), der den Schaden, der der öffentlichen Hand durch eine bestimmungswidrige Nutzung öffentlich geförderten Wohnraums entstanden ist, ausgleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - OVG 5 N 13.12 - Rn. 9) und wiederum für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt werden soll (§ 33 Satz 3 WoFG).
  • VG Berlin, 21.07.2016 - 8 K 81.16

    Verpflichtung zur Geldzahlung wegen Vermietung einer öffentlich geförderten

    Ein Beauftragter, der im Rahmen seines Auftrags handelt ist demnach genauso verantwortlich wie der Verfügungsberechtigte selbst und kann, wenn er bei der Ausführung seines Auftrags gegen die wohnungsrechtlichen Bindungen schuldhaft verstößt, nach § 25 Abs. 1 WoBindG zu Geldleistungen herangezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - OVG 5 N 13.12 -, juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 20.09.2016 - 8 K 51.16
    Die Geldleistungen stellen kein der Verhaltenssteuerung dienendes Bußgeld dar, sondern sollen den Schaden, der der öffentlichen Hand durch die bestimmungswidrige Nutzung öffentlich geförderten Wohnraums entsteht ausgleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - OVG 5 N 13.12 Rn. 9) und wiederum für den öffentlich-geförderten Wohnungsbau eingesetzt werden (vgl. § 25 Abs. 4 WoBindG).
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