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   BGH, 20.04.1999 - 5 StR 114/99   

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https://dejure.org/1999,4478
BGH, 20.04.1999 - 5 StR 114/99 (https://dejure.org/1999,4478)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1999 - 5 StR 114/99 (https://dejure.org/1999,4478)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1999 - 5 StR 114/99 (https://dejure.org/1999,4478)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 274
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 114/99
    Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welche Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG die Regel und welche Besetzung die Ausnahme ist und in welcher Besetzung die Strafkammer zu tagen hat, wenn eine Entscheidung nach der genannten Vorschrift nicht erfolgt ist (vgl. hierzu einerseits BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98 - und andererseits BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 114/99
    Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welche Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG die Regel und welche Besetzung die Ausnahme ist und in welcher Besetzung die Strafkammer zu tagen hat, wenn eine Entscheidung nach der genannten Vorschrift nicht erfolgt ist (vgl. hierzu einerseits BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98 - und andererseits BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 05.08.2008 - 5 StR 317/08

    Rechtsfehlerhafte Besetzung (nur durch einen nachträglich berichtigenden

    aa) Die Entscheidung über die Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter ist bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen (vgl. BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 1; Meyer-Goßner aaO § 76 GVG Rdn. 4).
  • BGH, 07.06.2000 - 5 StR 193/00

    Besetzungsrüge; Fehlender Besetzungsbeschluß gemäß § 76 Abs. 2 GVG nach

    Da es hier an einer Beschlußfassung der großen Strafkammer gänzlich fehlt, kann offenbleiben, ob unter Geltung des Rechtspflegeentlastungsgesetzes die regelmäßige Besetzung der großen Strafkammer die mit zwei Richtern (BGHSt 44, 361, 362) oder die mit drei Richtern (BGHSt 44, 328, 331) ist, und ob anhand des Regel-/Ausnahmeverhältnisses einem Eröffnungsbeschluß (oder einem Übernahmebeschluß gemäß § 225a Abs. 3 StPO), der sich zur Besetzung nicht ausdrücklich verhält, konkludent eine Entscheidung für die eine oder andere Besetzung entnommen werden kann (vgl. dazu auch BGHR GVG § 76 Abs. 2 - Besetzungsbeschluß 1).
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