Rechtsprechung
BGH, 14.07.2015 - 5 StR 181/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 29 BtMG; § 6 Nr. 5 StGB; § 46 StGB
Bestimmung von eingeführten Betäubungsmitteln für den ausländischen Markt kein Strafmilderungsgrund - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 6 Nr 5 StGB
Einfuhr von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Rauschgifts im Ausland - IWW
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Strafrahmenwahl sowie an die konkrete Strafzumessung im Rahmen einer Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rewis.io
Einfuhr von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Rauschgifts im Ausland
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Strafrahmenwahl sowie an die konkrete Strafzumessung im Rahmen einer Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 06.01.2015 - 4 KLs 426 Js 34485/14
- BGH, 14.07.2015 - 5 StR 181/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 16
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.09.1995 - 2 StR 378/95
Strafmilderung - Deutscher Markt - Eingeführte Betäubungsmittel - Unvertretbare …
Auszug aus BGH, 14.07.2015 - 5 StR 181/15
Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).
- BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Weitertransport …
Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern in die Schweiz zur dortigen Veräußerung weitertransportiert wurde, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 5 StR 476/16;… Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vor § 29 ff. Rn. 130). - LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18 Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, NStZ-RR 1996, 116; BGH, NStZ-RR 2016, 16).
- BGH, 07.12.2016 - 5 StR 476/16
Strafzumessungsfehler: "wenn das Kokain nicht für den deutschen Markt bestimmt …
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain "nicht für den deutschen Markt bestimmt' gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN).