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   BGH, 14.07.2015 - 5 StR 181/15   

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https://dejure.org/2015,18912
BGH, 14.07.2015 - 5 StR 181/15 (https://dejure.org/2015,18912)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2015 - 5 StR 181/15 (https://dejure.org/2015,18912)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15 (https://dejure.org/2015,18912)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 6 Nr 5 StGB
    Einfuhr von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Rauschgifts im Ausland

  • IWW

    § 6 Nr. 5 StGB, § 30 Abs. 2, § 29a Abs. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Strafrahmenwahl sowie an die konkrete Strafzumessung im Rahmen einer Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Einfuhr von Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei beabsichtigtem Weiterverkauf des Rauschgifts im Ausland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Strafrahmenwahl sowie an die konkrete Strafzumessung im Rahmen einer Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 16
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.09.1995 - 2 StR 378/95

    Strafmilderung - Deutscher Markt - Eingeführte Betäubungsmittel - Unvertretbare

    Auszug aus BGH, 14.07.2015 - 5 StR 181/15
    Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert und dort veräußert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95, NStZ-RR 1996, 116).
  • BGH, 22.06.2022 - 5 StR 9/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Weitertransport

    Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern in die Schweiz zur dortigen Veräußerung weitertransportiert wurde, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 5 StR 476/16; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vor § 29 ff. Rn. 130).
  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
    Der Umstand, dass das eingeführte Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war, sondern ins Ausland weitertransportiert werden sollte, stellt deshalb keinen Strafmilderungsgrund dar (BGH, NStZ-RR 1996, 116; BGH, NStZ-RR 2016, 16).
  • BGH, 07.12.2016 - 5 StR 476/16

    Strafzumessungsfehler: "wenn das Kokain nicht für den deutschen Markt bestimmt

    Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain "nicht für den deutschen Markt bestimmt' gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN).
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