Rechtsprechung
BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 212 StGB
Totschlag; Heranwachsender (Strafzumessung; Anwendung des allgemeinen Strafrechts; Begründung; Erörterung der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 105 Abs 1 Nr 1 JGG
Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen - Wolters Kluwer
Maßgebliche Kriterien für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen
- rewis.io
Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen
- ra.de
- rewis.io
Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Maßgebliche Kriterien für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- strafverteidigung-hamburg.com (Kurzinformation)
Jugendstrafrecht - Anwendung bei Heranwachsenden
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende
Verfahrensgang
- LG Dresden, 30.07.2010 - 2 Ks 181 Js 5636/09
- BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 218
- StV 2011, 591
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende
Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11
Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 40). - BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11
Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 40).
- LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17
Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht
Auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118 f.; 22, 41, 42 f.; 36, 37, 39 f.; BGH, NStZ-RR 2011, 218; BGH, NStZ 2013, 289; stRpsr).cc) Für eine der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht entgegenstehende Entwicklungsunfähigkeit wegen unbehebbarer Entwicklungsrückstände und Unmöglichkeit der Nachreifung (vgl. BGHSt 22, 41 f.; BGH, NJW 2002, 73 ff., BGH, NStZ-RR 2003, 186; BGH, NStZ 2004, 294; BGH, NStZ-RR 2011, 218 f.) spricht vorliegend nichts, zumal der Angeklagte A. durchschnittlich intelligent ist und nach dem Eindruck, den er in Hauptverhandlung auf die Kammer gemacht hat, gerade in der Lage ist, sich positiv zu entwickeln (selbstkritische Reflexion eigenen Fehlverhaltens vor der Inhaftierung, Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache in der Haft).
- LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18
Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht …
Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt Gleichaltriger, weil es keinen bestimmten, sicher abgrenzbaren Typ von Jugendlichen und Heranwachsenden gibt; auch das äußere Erscheinungsbild ist nicht ausschlaggebend, sondern eben die Tatsache, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind (vgl. etwa BGHSt 36, 37 (39/40); BGH, NStZ-RR 2011, 218; StV 2013, 762).Diese Ausnahmefeststellung (vgl. etwa BGH, NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2004, 294; NStZ-RR 2011, 218/219) ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nämlich nur dann zu treffen, wenn zur Tatzeit aufgrund Schwachsinns oder vergleichbar schwerwiegender Diagnosen so gravierende Entwicklungsdefizite oder unbehebbare Entwicklungshindernisse bestanden, dass eine Nachreifung unmöglich erscheint.
- BGH, 26.10.2016 - 2 StR 376/15
Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht (Gesamtwürdigung; Berücksichtigung der …
Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, kommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 218; NStZ 2013, 289; NStZ 2015, 230).Seine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 218 f.).
- BGH, 12.03.2014 - 5 StR 18/14
Strafverfahren wegen Computerbetrugs: Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf …
Es hat zutreffend auf den Tatzeitraum abgestellt, in dem der bislang unbestrafte Angeklagte "altersgemäß entwickelt gewesen ist", "Entwicklungskräfte, jedenfalls in größerem Umfang, nicht mehr wirksam waren" (UA S. 43; hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11, NStZ-RR 2011, 218) und der Angeklagte eine Ausbildung zum Bürokaufmann begonnen und "gewissenhaft verfolgt" hat (UA S. 44). - KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12
Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende: Beurteilung der Reife eines …
a) Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand und damit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden ist, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 218; NStZ 1989, 574 m.w.N.).Sofern der Angeklagte unter dem Druck seiner Lebensumstände (frühzeitig) eine gewisse Selbstständigkeit in Bezug auf die alltägliche Versorgung erlangt haben sollte, wäre dieser Aspekt allein nicht tragend für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts, sondern ihm könnte nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten - zu der hinreichende Feststellungen nötig sind - unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ein Stellenwert zukommen (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 218, 219).
- BGH, 04.11.2021 - 3 StR 490/20
Strafsache: Berücksichtigung des Entwicklungsstandes bei der Anwendung von …
Nur wenn bei dem Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 38 ff.;… vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 297/02, NStZ 2003, 495 Rn. 3;… vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 9;… vom 26. Oktober 2016 - 2 StR 376/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 10 Rn. 5). - LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20
Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen …
Nach dem bisherigen Werdegang und dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten B. gewonnen hat, besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten B. um einen damals noch in der Entwicklung befindlichen, noch prägbaren Menschen gehandelt hat, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 5 StR 35/11; Beschluss vom 14.08.2012, Az. 5 StR 318/12; Urteil vom 20.05.2014, Az. 1 StR 610/13). - OLG Celle, 28.05.2021 - 2 Ss 38/21
Ausbleiben einer Mitteilung der Jugendgerichtshilfe kein Rechtsmangel; Fehlende …
Teilweise wird die fehlende Mitteilung bereits auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. August 2012 - (4) 121 Ss 170/12 (202/12) -, juris). - VG Köln, 11.05.2022 - 10 K 5491/18 vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 35/11 -, Rn. 5, juris.