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   BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03   

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https://dejure.org/2003,10281
BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03 (https://dejure.org/2003,10281)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2003 - 5 StR 497/03 (https://dejure.org/2003,10281)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 5 StR 497/03 (https://dejure.org/2003,10281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Gründen für Strafmilderung; Bereitschaft des Täters Schmerzensgeld zu zahlen; Wiedergutmachung durch Ausgleich immaterieller Folgen der Tat; Vorliegen umfassender Ausgleichsbemühungen und Übernahme der Verantwortung für die Tat

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 46a Nr. 1; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1
    Strafmilderung bei Bestreben um Ausgleich für immateriellen Schaden

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00

    Unterbliebene Strafmilderung (Prüfung) im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs;

    Auszug aus BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03
    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129; 2001, 230).

    Der Tatrichter hat deshalb in neuer Verhandlung diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichsbemühungen des Angeklagten und der Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat sind (BGH StV 2001, 230).

  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03
    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129; 2001, 230).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03
    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129; 2001, 230).
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