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LG Münster, 06.06.2002 - 5 T 391/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstreckung des Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses auf eine durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich entstandene Abfindung des Vollstreckungsschuldners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Rheine, 07.01.2002 - 3 Ca 1229/01
- AG Steinfurt, 11.03.2002 - 18 M 1187/99
- LG Münster, 06.06.2002 - 5 T 391/02
Papierfundstellen
- Rpfleger 2002, 578
Wird zitiert von ... (2)
- LG Münster, 08.02.2011 - 5 T 502/10
I.R.d. Beurteilung des Pfändungsschutzes für Abfindungen von Arbeitgebern ist der …
Die Kammer hatte diesbezüglich in dem vom Schuldner zitierten Beschluss vom 06.06.2002 (Az. 5 T 391/02) die Auffassung vertreten, dass der soziale Besitzstand, zu dessen Wahrung die Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG dienen soll, zumindest in Höhe des gesetzlichen Freibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO beziffert werden müsste. - AG Düsseldorf, 09.01.2006 - 503 IK 38/02 Nach anderer Auffassung sei bei einer Abfindung die Differenz zwischen dem nach Auslauf des Arbeitsverhältnisses dem Schuldner monatlich zur Verfügung stehenden Betrages und dem bisherigen monatlichen pfandfreien Einkommen für einen gewissen Zeitraum pfandfrei zu stellen, wobei allerdings die Dauer des Zeitraums nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. LG Stuttgart, Beschluß v. 7.12.1993 - BAG-SB Info, Heft 3/1994 - Zeitraum von 12 Monaten - LG Münster, Beschluß v. 6.6.2002, 5 T 391/02 - Zeitraum von 6 Monaten - LG Essen, Rpfl 1998, 297 - Zeitraum 5 Jahre (Zeitraum bis zum Eintritt des Rentenalters) - ).