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   OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08   

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OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08 (https://dejure.org/2008,10957)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.11.2008 - 5 U 1148/08 (https://dejure.org/2008,10957)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. November 2008 - 5 U 1148/08 (https://dejure.org/2008,10957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach fehlgeschlagenem Schwangerschaftsabbruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Eltern gegen den Arzt wegen der Unterhaltskosten aufgrund eines misslungenen Schwangerschaftsabbruchs; Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Schutzes ungeborenen Lebens gegenüber der austragenden Mutter; Bestehen einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; StGB § 218 a Abs. 1; ; BGB § 249

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; StGB § 218 a; BGB § 249
    Kein Ersatz der Unterhaltskosten bei Fehlschlagen eines von der Rechtsordnung missbilligten Schwangerschaftsabbruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1; StGB § 218a Abs. 1; BGB § 249
    Schadensersatzansprüche der Eltern wegen der Unterhaltskosten für ein gesund geborenes Kind nach einem auf die Beratungsregelung gemäß § 218a Abs. 1 StGB gestützten misslungenen Schwangerschaftsabbruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Schadensersatz nach misslungenem Schwangerschaftsabbruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1757
  • MDR 2009, 144
  • VersR 2009, 547
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Die einen Schadensersatzanspruch verneinenden Entscheidungen des BGH (NJW 1995, 1609 und NJW 2002, 1489) könnten nicht zur Begründung einer Klageabweisung herangezogen werden.

    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).

    In den dortigen Entscheidungsgründen lässt der BGH zwar offen, ob ein allein auf § 218 a Abs. 1 StGB gestützter Schwangerschaftsabbruch für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könne, verweist aber gleichzeitig auf seine früheren Entscheidungen (FamRZ 2003, 1378 und NJW 2002, 1489 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nach denen ein Anspruch zweifelhaft sei.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (NJW 1993, 1751) stehe einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht entgegen.

    Nach Ansicht des Senats steht einem auf die Unterhaltsbelastung durch ein ungewolltes Kind gestützten Schadensersatzanspruch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (NJW 1993, 1751) entgegen, wenn es sich um einen (fehlgeschlagenen) Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung gemäß § 218 a Abs. 1 StGB handelt.

    Denn das Bundesverfassungsgericht lässt keinen Zweifel daran, dass das ungeborene Leben auch gegenüber der Mutter verfassungsrechtlich geschützt ist und deren Grundrechte grundsätzlich hinter ihrer Rechtspflicht zum Austragen des Kindes zurücktreten müssen (BVerfG, NJW 1993, 1751; Leitsätze Nrn. 3 und 7).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03

    Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Vielmehr habe der BGH in einer nachfolgenden Entscheidung (NJW 2005, 891) ausdrücklich offen gelassen, ob die schuldhafte Vereitelung eines allein auf § 218 a Abs. 1 StBG gestützten Schwangerschaftsabbruchs nach der Gesetzeslage für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könne.

    Er meint, die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgericht stehe einem Schadensersatzanspruch eindeutig entgegen und der BGH habe in der Entscheidung vom 21.12.2004 (NJW 2005, 891) keinesfalls offen gelassen, ob bei der Beratungslösung ein Schadensersatzanspruch ausscheide.

    Hinweise auf eine mögliche Änderung ergeben sich auch nicht aus der von den Klägern angeführten Entscheidung BGH, NJW 2005, 891.

  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04

    Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).

    Da darüber hinaus der BGH in einer nachfolgenden Entscheidung (NJW 2006, 1660) wiederum die Ersatzfähigkeit des Unterhaltsschadens verneint hat, wenn es sich um einen von der Rechtsordnung missbilligten Schwangerschaftsabbruch gehandelt hat, besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Rechtsprechung des BGH "gefestigt" ist und nicht erneut überprüft werden müsste.

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 130/03

    Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).

    In den dortigen Entscheidungsgründen lässt der BGH zwar offen, ob ein allein auf § 218 a Abs. 1 StGB gestützter Schwangerschaftsabbruch für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könne, verweist aber gleichzeitig auf seine früheren Entscheidungen (FamRZ 2003, 1378 und NJW 2002, 1489 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nach denen ein Anspruch zweifelhaft sei.

  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Die einen Schadensersatzanspruch verneinenden Entscheidungen des BGH (NJW 1995, 1609 und NJW 2002, 1489) könnten nicht zur Begründung einer Klageabweisung herangezogen werden.

    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Sie ist insbesondere nicht durch den Beschluss des I. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.1997 (NJW 1998, 519) überholt.
  • OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 242/04

    Anforderungen an die Beweisführung zum Diebstahl eines Pkw

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).
  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06

    Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).
  • OLG München, 07.02.2008 - 1 U 4410/06

    Arzthaftung: Haftung eines Ultraschallspezialisten, der beim Ultraschall den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08
    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).
  • OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09

    Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines

    Da eine Diagnose nach Lage der Dinge nicht sicher vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche hätte gestellt werden können, wäre lediglich ein Abbruch nach § 218 a Abs. 2 StGB (rechtfertigende Indikation aus medizinisch-sozialen Gründen) in Betracht gekommen, so dass nicht entschieden werden muss, ob ein Abbruch in den Fällen des § 218 a Abs. 1 StGB - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 oder 3 StGB - als rechtmäßig anzusehen ist und zu den geltend gemachten Ansprüchen führen kann (verneinend OLG Nürnberg NJW 2009, 1757 = VersR 2009, 547).
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