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   KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13   

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https://dejure.org/2013,65491
KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13 (https://dejure.org/2013,65491)
KG, Entscheidung vom 09.08.2013 - 5 W 187/13 (https://dejure.org/2013,65491)
KG, Entscheidung vom 09. August 2013 - 5 W 187/13 (https://dejure.org/2013,65491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 51 Abs 2 GKG, § 51 Abs 3 GKG, § 3 ZPO
    Unerlaubte E-Mail-Werbung: Streitwertbemessung bei geschäftlicher und privater Betroffenheit; Störerhaftung für einen auf Provisionsbasis handelnden Absatzmittler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung unerlaubter E-Mail-Werbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung unerlaubter E-Mail-Werbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2016, 77
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Die streitgegenständlichen Übersendungen von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung der Antragstellerin durch das unter "... .de" handelnde Unternehmen stellen als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin unerlaubte Handlungen dar, deren Unterlassung analog § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden kann (vergleiche BGH, GRUR 2009, 980, TZ. 12 - E-Mail-Werbung II; OLG München, WRP 2013, 111, juris Rn. 43ff).
  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, am angegebenen Ort, regierung-oberfranken.de, TZ. 23 mit weiteren Nachweisen; vergleiche auch schon BGH, GRUR 1989, 225, juris Rn. 16 - Handzettel-Wurfsendung).
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Darüber hinausgehend kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2012, 651, TZ. 21 - regierung-oberfranken.de; GRUR 2011, 152, TZ. 45 - Kinderhochstühle im Internet).
  • OLG München, 27.09.2012 - 29 U 1682/12

    Double-Opt-In

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Die streitgegenständlichen Übersendungen von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung der Antragstellerin durch das unter "... .de" handelnde Unternehmen stellen als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin unerlaubte Handlungen dar, deren Unterlassung analog § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden kann (vergleiche BGH, GRUR 2009, 980, TZ. 12 - E-Mail-Werbung II; OLG München, WRP 2013, 111, juris Rn. 43ff).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10

    Auftragsbestätigung

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Dann war es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, sich einen hinreichenden Einfluss auf die von ihr beauftragten Vertriebsunternehmen zu sichern und über diese auch Einfluss auf die weiteren eingeschalteten Vertriebspartner zu nehmen (vergleiche BGH, am angegebenen Ort, Handzettel-Wurfsendung, juris Rn. 16f; vergleiche auch GRUR 2012, 82, TZ. 5 - Auftragsbestätigung).
  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 131/10

    regierung-oberfranken. de

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Darüber hinausgehend kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2012, 651, TZ. 21 - regierung-oberfranken.de; GRUR 2011, 152, TZ. 45 - Kinderhochstühle im Internet).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Wird ein Absatzmittler selbstständig tätig und bewirkt er - wie etwa bei den üblichen Beziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel - im eigenen Namen einen Leistungsaustausch, fehlt es in der Regel an einem hinreichenden durchsetzbaren Einfluss desselben auf den Absatzmittler (vergleiche BGH, GRUR 2011, 543, TZ. 13f - Änderung der Voreinstellung III).
  • OLG Saarbrücken, 26.04.2012 - 5 W 52/12

    Kostenentscheidung: Streitwert und Kostenquotelung bei einer durch Vergleich

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Im rein privaten Bereich kann ein Hauptsachewert von 7.500 ? angemessen sein (Senat, Beschluss vom 6.3.2013, 5 W 52/12, Umdruck Seite 2).
  • KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07

    Streitwert: Unterlassungsanspruch eines durch unerwünschte e-mail-Werbung eines

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Deshalb kann schon für ein Verfügungsverfahren ein Wert von 7.500,- Euro angemessen sein, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist (Senat, a.a.O., Seite 143; Senat, Beschluss vom 12.5.2006, 5 W 93/06, Umdruck Seite 2; zustimmend KG, 12. Zivilsenat, MDR 2007, 923, juris Rn. 8; vgl. auch KG, Beschluss vom 27.2.2007, 21 W 7/07, Umdruck Seite 2 m.w.N.: 7.500 ? in der Hauptsache auch ohne besondere Umstände).
  • KG, 12.05.2006 - 5 W 93/06

    Streitwert bei E-Mail-Werbung

    Auszug aus KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13
    Deshalb kann schon für ein Verfügungsverfahren ein Wert von 7.500,- Euro angemessen sein, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist (Senat, a.a.O., Seite 143; Senat, Beschluss vom 12.5.2006, 5 W 93/06, Umdruck Seite 2; zustimmend KG, 12. Zivilsenat, MDR 2007, 923, juris Rn. 8; vgl. auch KG, Beschluss vom 27.2.2007, 21 W 7/07, Umdruck Seite 2 m.w.N.: 7.500 ? in der Hauptsache auch ohne besondere Umstände).
  • OLG München, 22.12.2016 - 6 W 1579/16

    Streitwertfestsetzung - Unerwünschte Werbe-E-Mails

    Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: EUR 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: EUR 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: EUR 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: EUR 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: EUR 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: EUR 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: EUR 500,-).
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