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OLG Brandenburg, 13.05.2013 - 5 W 54/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt; Bestimmung des Umfangs einer Vollmacht zur Vornahme von Grundstücksgeschäften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 29 Abs. 1
Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt; Umfang einer Vollmacht zur Vornahme von Grundstücksgeschäften - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 29.08.1991 - 11 W 32/91
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2013 - 5 W 54/13
Dass dies geschehen ist und der Zeitpunkt der Vorlage müssen sich aus der Bescheinigung des Notars ergeben (OLG Karlsruhe, BWNotZ 1992, 102, juris Rn 21, 22;… Demharter, a.a.O., § 19 Rn 80).Bei der Urkunde aus dem Jahr 2004 dürfte gegebenenfalls auch zu erwägen sein, bis zu welchem Zeitabstand die Annahme einer fortbestehenden Vollmacht gerechtfertigt ist (vgl. OLG Karlsruhe, BWNotZ 1992, 102).
- OLG Zweibrücken, 12.04.1990 - 3 W 9/90
Generalvollmacht; Inhalt; Umfang; Auslegung
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2013 - 5 W 54/13
Das Verhältnis dieser Regelungsbereiche zueinander und ihr Sinn sind unklar, der Umfang der Vollmacht ist daher im Wege der Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei wegen der bestehenden Missbrauchsgefahr grundlegend eine einschränkende Auslegung zu erfolgen hat, und zwar auch bei einer Generalvollmacht (allg. M.; vgl. etwa RGZ 143, 196;… Staudinger-Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 167 Rn. 83 ff.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1990, 931). - RG, 17.01.1934 - V 314/33
1. Von welchen Grundsätzen ist bei der Auslegung einer Vollmachtsurkunde …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.05.2013 - 5 W 54/13
Das Verhältnis dieser Regelungsbereiche zueinander und ihr Sinn sind unklar, der Umfang der Vollmacht ist daher im Wege der Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei wegen der bestehenden Missbrauchsgefahr grundlegend eine einschränkende Auslegung zu erfolgen hat, und zwar auch bei einer Generalvollmacht (allg. M.; vgl. etwa RGZ 143, 196;… Staudinger-Schilken, BGB, Neubearbeitung 2009, § 167 Rn. 83 ff.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1990, 931).