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   OLG Saarbrücken, 21.10.2019 - 5 W 62/19   

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https://dejure.org/2019,45132
OLG Saarbrücken, 21.10.2019 - 5 W 62/19 (https://dejure.org/2019,45132)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.10.2019 - 5 W 62/19 (https://dejure.org/2019,45132)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 5 W 62/19 (https://dejure.org/2019,45132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins im Grundbuchverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.10.2019 - 5 W 62/19
    Nur wenn Zweifel tatsächlicher Art auftreten, die weitere Ermittlungen gebieten würden, darf es auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, weil solche Ermittlungen nur dem Nachlassgericht möglich wären, dem Grundbuchamt wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO indessen untersagt sind (OLG Hamm, FamRZ 2014, 341; OLG München, FamRZ 2016, 1400; OLG Köln, FGPrax 2000, 89; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 35 Rdn. 39, 40, 43).

    Zum selben Ergebnis würde man bei Anwendung der auch im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren zu beachtenden gesetzlichen Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB gelangen (siehe dazu OLG Hamm, FamRZ 2014, 341; OLG Köln, FG Praxis 2000, 89; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 35 Rdn. 43).

    Dieser Gedanke kommt insbesondere auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder einem Erbvertrag zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen haben, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (OLG Hamm, FamRZ 2014, 341), und gerade dann, wenn - wie hier - der Tod des Vorerben als Nacherbfall bestimmt wurde, was nahelegt, dass die gewählte Konstruktion nur der Sicherung des Vorerben diente (vgl. Grunsky in: MünchKommBGB, 7. Auflage 2017, § 2102 Rdn. 3 und 4).

    Nach alldem hätte das Grundbuchamt schon aus dem vorgelegten Erbvertrag und der zur Akte gereichten Niederschrift über seine Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) den Schluss ziehen können, dass die vormals den Eheleuten G. gehörenden Grundstücke aufgrund der Nacherbfolge nach dem erstverstorbenen Ehemann und der Schlusserbfolge nach der letztverstorbenen Ehefrau in das Gesamthandseigentum der aus den beiden Beteiligten bestehenden Erbengemeinschaft fielen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OLG Hamm, FamRZ 2014, 341).

  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15

    Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrags durch das Grundbuchamt hinsichtlich

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.10.2019 - 5 W 62/19
    Ob es das tut, steht nicht in seinem Belieben (OLG München, FamRZ 2016, 1400).

    Nur wenn Zweifel tatsächlicher Art auftreten, die weitere Ermittlungen gebieten würden, darf es auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, weil solche Ermittlungen nur dem Nachlassgericht möglich wären, dem Grundbuchamt wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO indessen untersagt sind (OLG Hamm, FamRZ 2014, 341; OLG München, FamRZ 2016, 1400; OLG Köln, FGPrax 2000, 89; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 35 Rdn. 39, 40, 43).

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 21.10.2019 - 5 W 62/19
    Nur wenn Zweifel tatsächlicher Art auftreten, die weitere Ermittlungen gebieten würden, darf es auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, weil solche Ermittlungen nur dem Nachlassgericht möglich wären, dem Grundbuchamt wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO indessen untersagt sind (OLG Hamm, FamRZ 2014, 341; OLG München, FamRZ 2016, 1400; OLG Köln, FGPrax 2000, 89; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 35 Rdn. 39, 40, 43).
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