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   OLG Rostock, 11.04.2008 - 5 W 63/08   

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https://dejure.org/2008,13621
OLG Rostock, 11.04.2008 - 5 W 63/08 (https://dejure.org/2008,13621)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11.04.2008 - 5 W 63/08 (https://dejure.org/2008,13621)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11. April 2008 - 5 W 63/08 (https://dejure.org/2008,13621)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzungsantrag: Umdeutung in eine sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Nebenintervenienten auf Ergänzung eines Kostenausspruches in einem Beschluss eines Oberlandesgerichts; Verfristung der Ergänzung eines Beschlusses zur Kostenentscheidung hinsichtlich einer Nebenintervention mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist; Auslegung ...

  • Judicialis

    ZPO § 101; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 319; ; ZPO § 321; ; ZPO § 321 Abs. 1; ; ZPO § 321 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 1
    Ergänzungsantrag zur Kostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsantrag impliziert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2010 - 1 Ws 78/10

    Möglichkeit der Erkennbarkeit eines Anfechtungswillens im Hinblick auf die

    Eine Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittel oder ihre Umdeutung in ein solches setzen voraus, dass aus der Eingabe ein Anfechtungswille hervorgeht, also deutlich wird, dass sich der Erklärende mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden will (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NStE Nr. 4 zu § 300 StPO; Kammergericht, 1. Strafsenat , 1 Ws 107/07 vom 14. August 2007 , und 5. Strafsenat , 5 Ws 696/03 vom 26. Februar 2004 ; OLG Rostock, 5 W 63/08 vom 11. April 2008 ; KK-Paul, 6. Aufl. [2008], § 300 Rdnr. 2).

    Einem Auslagenfestsetzungsbegehren als solchem lässt sich ein Anfechtungswillen im Hinblick auf die Auslagengrundentscheidung nicht entnehmen (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NStE Nr. 4 zu § 300 StPO; Kammergericht, 1. Strafsenat , 1 Ws 107/07 vom 14. August 2007 , und 5. Strafsenat , 5 Ws 696/03 vom 26. Februar 2004 ; OLG Rostock, 5 W 63/08 vom 11. April 2008 ; KK-Gieg, a.a.O., § 464 Rdnr. 7; Meyer-Goßner, a.a.O., § 300 Rdnr. 2).

  • OLG Celle, 04.04.2013 - 2 Ws 86/13

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen die

    Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass aus der Erklärung ein Anfechtungswille hervorgehe, also deutlich werde, dass der Erklärende sich mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden wolle (vgl. KG Berlin, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.08.2007 - 1 Ws 107/07 - KG Berlin, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2004, 190 f. - juris; OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ws 221/08 - Frisch in SK-StPO, § 300 Rdnr. 8; für die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Zivilsachen ebenso OLG Rostock, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 63/08 - juris).
  • OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen eine

    Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass aus der Erklärung ein Anfechtungswille hervorgehe, also deutlich werde, dass der Erklärende sich mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden wolle (vgl. KG Berlin, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.08.2007 - 1 Ws 107/07 - KG Berlin, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2004, 190 f. - juris; OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ws 221/08 - Frisch in SK-StPO, § 300 Rdnr. 8; für die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Zivilsachen ebenso OLG Rostock, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 63/08 - juris).
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