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   OLG Hamm, 06.12.2000 - 5 Ws 261/00   

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https://dejure.org/2000,10589
OLG Hamm, 06.12.2000 - 5 Ws 261/00 (https://dejure.org/2000,10589)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2000 - 5 Ws 261/00 (https://dejure.org/2000,10589)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - 5 Ws 261/00 (https://dejure.org/2000,10589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Ausländer, Widerrufsbeschluss ohne Übersetzung, Bemühen, vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, Verschulden des Beschwerdeführers, Unkenntnis infolge Gleichgültigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausländer; Mögliche Anstrengung; Zumutbare Anstrengung; Widerrufsbeschluss; Rechtsmittelbelehrung

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44, § 45
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausländer; Widerrufsbeschluss ohne Übersetzung; Bemühen, vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis zu erlangen; Verschulden des Beschwerdeführers; Unkenntnis infolge Gleichgültigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2000 - 5 Ws 261/00
    Auf eine solche Fallgestaltung ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung in Ergänzung einer früheren Entscheidung (vgl. BVerfGE 40, 95 = NJW 1975, 1597) klargestellt hat, die Vorschrift des § 44 S. 2 StPO nicht unmittelbar anwendbar (vgl. BVerfG, StV 1991, 497; NJW 1976, 1021).

    Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer, dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung in deutscher Sprache ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, die Rechtsmittelfrist, so verbieten es zwar nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung der Rechtsmittelfrist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als verschuldet anzusehen (vgl. BVerfG, StV 1995, 394; 1991, 497; NJW 1976, 1021).

    Mit diesem Grundgedanken des Wiedereinsetzungsrechts wäre es nicht zu vereinbaren, wenn einem der deutschen Sprache nur unzureichend mächtigen Ausländer, der die Rechtsmittelfrist aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse versäumt hat, unabhängig davon, ob er zumutbare Anstrengungen zum "Wegfall des Hindernisses" d.h. zur Kenntniserlangung vom Inhalt der später angefochtenen Entscheidung nebst Rechtsmittelbelehrung unternommen hat, Wiedereinsetzung zu gewähren wäre (vgl. BVerfG, NJW 1976, 1021, 1022).

    Kann daher der Ausländer das in deutscher Sprache verfasste Schriftstück jedenfalls so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so hat er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstückes zu verschaffen; unternimmt ein Ausländer aus vermeidbarer Gleichgültigkeit oder aufgrund anderer, auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführenden Umstände solche zumutbaren Anstrengungen nicht und erlangt er deshalb erst nach Ablauf dieser angemessenen Frist Kenntnis von dem genauen Inhalt des Schriftstücks, so ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und nach dem Grundgedanken des Wiedereinsetzungsrechts sachgerecht, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen (vgl. BVerfG, StV 1995, 394; 1991, 497; NJW 1976, 1021).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 2 BvR 150/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2000 - 5 Ws 261/00
    Auf eine solche Fallgestaltung ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung in Ergänzung einer früheren Entscheidung (vgl. BVerfGE 40, 95 = NJW 1975, 1597) klargestellt hat, die Vorschrift des § 44 S. 2 StPO nicht unmittelbar anwendbar (vgl. BVerfG, StV 1991, 497; NJW 1976, 1021).

    Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer, dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung in deutscher Sprache ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, die Rechtsmittelfrist, so verbieten es zwar nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung der Rechtsmittelfrist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als verschuldet anzusehen (vgl. BVerfG, StV 1995, 394; 1991, 497; NJW 1976, 1021).

    Kann daher der Ausländer das in deutscher Sprache verfasste Schriftstück jedenfalls so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so hat er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstückes zu verschaffen; unternimmt ein Ausländer aus vermeidbarer Gleichgültigkeit oder aufgrund anderer, auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführenden Umstände solche zumutbaren Anstrengungen nicht und erlangt er deshalb erst nach Ablauf dieser angemessenen Frist Kenntnis von dem genauen Inhalt des Schriftstücks, so ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und nach dem Grundgedanken des Wiedereinsetzungsrechts sachgerecht, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen (vgl. BVerfG, StV 1995, 394; 1991, 497; NJW 1976, 1021).

  • BVerfG, 19.04.1995 - 2 BvR 2295/94

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Steuerstrafverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2000 - 5 Ws 261/00
    Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer, dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung in deutscher Sprache ohne eine ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, die Rechtsmittelfrist, so verbieten es zwar nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung der Rechtsmittelfrist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als verschuldet anzusehen (vgl. BVerfG, StV 1995, 394; 1991, 497; NJW 1976, 1021).

    Kann daher der Ausländer das in deutscher Sprache verfasste Schriftstück jedenfalls so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so hat er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstückes zu verschaffen; unternimmt ein Ausländer aus vermeidbarer Gleichgültigkeit oder aufgrund anderer, auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführenden Umstände solche zumutbaren Anstrengungen nicht und erlangt er deshalb erst nach Ablauf dieser angemessenen Frist Kenntnis von dem genauen Inhalt des Schriftstücks, so ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und nach dem Grundgedanken des Wiedereinsetzungsrechts sachgerecht, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen (vgl. BVerfG, StV 1995, 394; 1991, 497; NJW 1976, 1021).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 06.12.2000 - 5 Ws 261/00
    Auf eine solche Fallgestaltung ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung in Ergänzung einer früheren Entscheidung (vgl. BVerfGE 40, 95 = NJW 1975, 1597) klargestellt hat, die Vorschrift des § 44 S. 2 StPO nicht unmittelbar anwendbar (vgl. BVerfG, StV 1991, 497; NJW 1976, 1021).
  • OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 649/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Deutsch, deutsche Sprache,

    Unternimmt ein Ausländer aus vermeidbarer Gleichgültigkeit oder aufgrund anderer, auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführender Umstände solche zumutbaren Anstrengungen nicht und erlangt er deshalb erst nach Ablauf dieser angemessen Frist Kenntnis von dem genauen Inhalt des Schriftstücks, so ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und nach dem Grundgedanken des Wiedereinsetzungsrechts sachgerecht, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen (zu vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2000 - 5 Ws 261/00 - m.w.N.).
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