Rechtsprechung
BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
GewO §§ 33c, 33e, 33i
Fun-Games; Hinterlegungsspeicher; "Nachmünzen". - Bundesverwaltungsgericht
GewO §§ 33c, 33e, 33i
Fun-Game; Fun-Games; Geldspielgerät; Gewinn; Gewinnmöglichkeit; Hinterlegungsspeicher; Hinterlegungsspeicher; Nachmünzen; Spielgerät; Spielrecht; "Nachmünzen" - Wolters Kluwer
Nicht "nachmünzfähige" so genannte Fun-Games als Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Gewerbeordnung (GewO); Einordnung eines bestimmten Typs von Spielgeräten als Spielgerät "mit Gewinnmöglichkeit"; Jeder einzelne mit dem Einsatz der einzelnen Münze oder des einzelnen Token ...
- Glücksspiel & Recht
Definition von Fun-Games
- Judicialis
- vdai.de
"Fun-Games" als Spielgeräte im Sinne des § 33c GewO; jeder einzelne Spielakt ist gesondert zu betrachten; Unerheblichkeit des Bestehens der Möglichkeit zur Zuführung weiterer Geldbeträge, sog. "Nachmünzen", für die Beurteilung, als Geldspielgerät; entscheidend ist, ob dem ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 33c § 33e § 33i
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Gewerbliches Spielrecht - Fun-Games; Hinterlegungsspeicher; "Nachmünzen" - rechtsportal.de
GewO § 33c § 33e § 33i
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Gewerbliches Spielrecht - Fun-Games; Hinterlegungsspeicher; "Nachmünzen" - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- dr-bahr.com (Leitsatz)
Definition eines verbotenen Fun-Game-Spielgeräts
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Fun-Games
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Definition eines verbotenen Fun-Game-Spielgeräts
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 22.06.2005 - 7 K 1227/03
- OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 317/05
- BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07
Papierfundstellen
- NVwZ 2007, 1092
- DVBl 2007, 1049 (Ls.)
- DÖV 2007, 1026
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.01.1968 - I C 44.67
Auszug aus BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07
Der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf das Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 1 C 44.67 - (BVerwGE 29, 82 = Buchholz 451.20 § 33e GewO Nr. 3 = GewArch 1968, 81) rechtfertigt keine andere Beurteilung. - BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Auszug aus BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07
Dieser hat sich in seinen Urteilen vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8 und 9.05 - (Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6 = GewArch 2006, 153 und 158) eingehend mit den sog. Fun-Games befasst und diese als Spielgeräte im Sinne des § 33c GewO angesehen. - BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91
Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten
Auszug aus BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07
Die von der Klägerin angeführten Passagen aus den Urteilen vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11.83 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 4 = GewArch 1985, 64) und vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) betreffen die Regelung des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, die einen Erlaubnisversagungsgrund für eine Spielhallenerlaubnis darstellt. - BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83
Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des …
Auszug aus BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07
Die von der Klägerin angeführten Passagen aus den Urteilen vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11.83 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 4 = GewArch 1985, 64) und vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) betreffen die Regelung des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, die einen Erlaubnisversagungsgrund für eine Spielhallenerlaubnis darstellt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 1 N 51.10
Zulassungsbegehren; Ordnungsverfügung; Entfernung von Spielgeräten; Fun Games; …
Ein Spielgerät, dass solche Spielmöglichkeit eröffnet, verstößt bereits gegen § 6 a Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 SpielV, weil damit als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen angeboten und getätigte Einsätze, wenn auch vermittelt durch ein Punktekonto, zurückgewährt werden; Aufstellung und Betrieb sind daher verboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007 - 6 B 13.07 - GewArch 2007, 425; HessVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 8 TG 1753/06 - GewArch 2007, 290; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 4 B 1552/06 - NVwZ-RR 2007, 390; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 6 S 773/07 - NVwZ-RR 2008, 461; SächsOVG, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 BS 291/06 - ZfWG 2008, 46; NdsOVG, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 7 ME 179/06 - GewArch 2008, 214).Das Zulassungsvorbringen lässt auch nicht hinreichend erkennen, worin trotz der einer internen Punktespeicherung im Rahmen des § 6a SpielV Bedeutung für die Zulässigkeit von Aufstellung und Betrieb des Spielgeräts beimessenden, von der angesprochenen Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen noch nicht berücksichtigten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. März 2007 - 6 B 13.07 -) noch grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll.
- LSG Thüringen, 27.03.2007 - L 6 B 150/06
Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im …
Die Vorinstanz hat die Beschwerde in ihrem Beschluss nicht zugelassen; eine nachträgliche Zulassung durch das Sozialgericht oder den Senat wäre angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 66 Abs. 2 S. 2 GKG nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 - Az.: L 6 B 13/07 SF, L 6 B 14/07 SF). - VG Ansbach, 28.08.2008 - AN 4 K 07.03530
Fun Games; Unterhaltungsspielgeräte, Typ "Magic Games" bzw. "Magic Games II"; …
Insbesondere sieht sich das erkennende Verwaltungsgericht in seiner Rechtsauffassung gestützt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2007, Az. 6 B 13/07, GewArch 2007, 425, Juris, der dem OVG Nordrhein-Westfalen im Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 3. April 2007 offenbar noch nicht bekannt war bzw. noch nicht bekannt sein konnte. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2013 - 8 L 153/11
Verletzung von Mitbestimmungsrechten - Erledigung mit Ausscheiden des betroffenen …
Wenn die streitige Maßnahme zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, hat der Antragsteller allerdings gleichwohl ein Feststellungsinteresse, wenn zu erwarten ist, dass "die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008 - 6 B 13/07 -, Rn. 10, zitiert nach Juris).