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   BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95   

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BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95 (https://dejure.org/1996,195)
BSG, Entscheidung vom 20.03.1996 - 6 RKa 21/95 (https://dejure.org/1996,195)
BSG, Entscheidung vom 20. März 1996 - 6 RKa 21/95 (https://dejure.org/1996,195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Untergestzliche Normen - Basislaboruntersuchung - Überweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für Basislaborleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EBM 2000plus - Klagen gegen den EBM 2000plus können in Ausnahmefällen möglich sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 91
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 27/83

    Mindestgehalt - Unvollständige Rechtsmittelbelehrung - Sprungrevision -

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95
    Die Frage, ob ein Vertragsarzt Leistungen seines Fachgebietes (auch) auf Überweisung erbringen darf oder ob er hiervon ausgeschlossen werden kann, betrifft die Voraussetzungen, unter denen dieser Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, also seinen Zulassungsstatus (BSGE 43, 247, 249 = SozR 2200 § 368f Nr. 5; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 § 368g Nr. 13; BSGE 68, 190, 193 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1).

    Zwar hat der Senat im Urteil vom 19. Dezember 1984 (BSGE 58, 18 = SozR 2200 § 368g Nr. 13) in den seinerzeit maßgebenden Vorschriften der §§ 368a Abs. 4 und 368g Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die in einem Gesamtvertrag vorgesehene Beschränkung der Radiologen auf Überweisungsfälle gesehen und ausgeführt, mit der Bindung des Kassenarztes an die vertraglichen Regelungen über Umfang und Inhalt der zur kassenärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen habe das Gesetz zugleich zum Ausdruck gebracht, daß der zugelassene Kassenarzt auch Beschränkungen unterworfen sei, die sich aus vertraglichen Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung der durch die Zulassung erworbenen Rechtsstellung ergeben.

    Das BSG ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, daß § 95 Abs. 3 S 1 SGB V (bzw die Vorläufervorschrift des § 368a Abs. 4 RVO) dem Vertragsarzt grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmeberechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche Normen nur insoweit konkretisiert werden dürfen, als es um die Umsetzung von Vorgaben des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts geht (BSGE 58, 18, 21 ff = SozR 2200 § 368g Nr. 13).

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95
    Auch wenn der Ausschluß dieses Arztes von der Leistungserbringung nicht das unmittelbare Ziel der Regelung, sondern nur deren unvermeidliche Folge ist, handelt es sich doch um eine Beschränkung der Berufsfreiheit, die an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95
    Die im EBM für O I-Leistungen vorgesehene Begrenzung der je Arztpraxis und Abrechnungsquartal berechnungsfähigen Gesamtpunktzahl (sog Praxisbudget; vgl dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in 6 RKa 51/95 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12) habe durch ein Überweisungsverbot für diese Leistungen abgesichert werden müssen.
  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 20/89

    Fachgebietsbegrenzung des Anästhesiologen im Hinblick auf die Schmerztherapie

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95
    Die Frage, ob ein Vertragsarzt Leistungen seines Fachgebietes (auch) auf Überweisung erbringen darf oder ob er hiervon ausgeschlossen werden kann, betrifft die Voraussetzungen, unter denen dieser Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, also seinen Zulassungsstatus (BSGE 43, 247, 249 = SozR 2200 § 368f Nr. 5; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 § 368g Nr. 13; BSGE 68, 190, 193 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1).
  • BSG, 27.01.1977 - 8 REh 1/75
    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95
    Die Klage betrifft damit ein konkretes Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, nämlich die Anwendung bzw Anwendbarkeit einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits eingetretenen und überschaubaren Lebenssachverhalt und eine daraus resultierende Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten (zum Begriff des Rechtsverhältnisses: BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr. 3 S 3 mwN).
  • BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 3/76

    Kassenärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab einer KÄV - Besondere

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95
    Die Frage, ob ein Vertragsarzt Leistungen seines Fachgebietes (auch) auf Überweisung erbringen darf oder ob er hiervon ausgeschlossen werden kann, betrifft die Voraussetzungen, unter denen dieser Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, also seinen Zulassungsstatus (BSGE 43, 247, 249 = SozR 2200 § 368f Nr. 5; BSGE 58, 18, 21 = SozR 2200 § 368g Nr. 13; BSGE 68, 190, 193 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1).
  • BSG, 24.09.1968 - 6 RKa 31/66

    Sozialgerichtsverfahren - Verfahrensgegenstand - Abstrakte Normenkontrolle -

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95
    Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) - anders als die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (§ 47 Abs. 1 VwGO) - eine (abstrakte) Normenkontrolle nicht kennt, ist eine darauf gerichtete Klage auch dann unzulässig, wenn sie nicht gegen den Normgeber, sondern gegen die zur Ausführung berufene Verwaltungsbehörde gerichtet und der Feststellungsantrag so gefaßt wird, daß die Gültigkeit der Norm formal nur Vorfrage für die Beantwortung einer anderen Frage ist, die jedoch ihrerseits ebenfalls keine Beziehung zu einem konkreten Anwendungsfall der Norm aufweist (Urteil des Senats vom 24. September 1968, BSGE 28, 224 = SozR Nr. 45 zu § 55 SGG).
  • BGH, 14.03.2002 - III ZR 302/00

    Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Beschluß des

    Im Verfahren einer anderen Laborärztin entschied das Bundessozialgericht am 20. März 1996 auf Sprungrevision gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, daß das Überweisungsverbot für Basis-Laboruntersuchungen rechtswidrig sei, weil es mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage gegen Art. 12 GG verstoße (BSGE 78, 91).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 1996 (MedR 1997, 227; siehe auch das Urteil BSGE 78, 91 vom gleichen Tag in einer Parallelsache) davon aus, daß der Beschluß des Bewertungsausschusses zur Übergangsvereinbarung vom 16. Februar 1994 als eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung zu bewerten ist, weil er ohne eine hierfür ausreichende Ermächtigungsgrundlage die Laborärzte aus der vertragsärztlichen Tätigkeit mit O I.-Leistungen ausgeschlossen hat, obwohl diese Leistungen insgesamt weiterhin Teil des vertragsärztlichen Leistungsspektrums geblieben sind.

    Das Bundessozialgericht habe nämlich erst in seiner das Überweisungsverbot betreffenden Entscheidung vom 20. März 1996 (BSGE 78, 91, 95 f) eine Abgrenzung zur Entscheidung BSGE 58, 18 vorgenommen, mit der die Mitglieder des Bewertungsausschusses nicht hätten rechnen müssen.

    Es hat daher bereits in der damaligen Entscheidung hervorgehoben, daß hier lediglich eine sich aus der Fachgebietsausrichtung des Radiologen ergebende Beschränkung vom allgemeinen Berufsrecht in das Kassenarztrecht transformiert (BSGE 58, 18, 23) und, wie es in der Entscheidung BSGE 78, 91, 96 ergänzend heißt, der kassenärztliche Status insoweit klargestellt werde.

    Wesentlich ist auch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V - wie die Vorläufervorschrift des § 368 a Abs. 4 RVO - dem Vertragsarzt grundsätzlich eine uneingeschränkte Teilnahmeberechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche Normen nur insoweit konkretisiert werden dürfen, als es um die Umsetzung von Vorgaben des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts geht (BSGE 78, 91, 96 unter Bezugnahme auf BSGE 58, 18, 21 ff).

    Soweit es um die mit der Beschlußfassung verbundene Normsetzung im Bewertungsausschuß geht, findet eine abstrakte Normenkontrolle - etwa auf Antrag eines Vertragsarztes - nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes nicht statt (vgl. BSGE 71, 42, 51; 78, 91, 92).

    Insoweit hat das Bundessozialgericht die gegen die Kassenärztliche Vereinigung gerichtete Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG für zulässig gehalten, um die Frage klären zu lassen, ob der Laborarzt auf der Grundlage des seit dem 1. April 1994 bestehenden Rechtszustandes weiterhin Leistungen nach Abschnitt O I auf Überweisung von Vertragsärzten erbringen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen darf (BSGE 78, 91, 92).

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daß sowohl die für die Kläger zuständige Kassenärztliche Vereinigung als auch die Beklagte in den beiden Verfahren vor dem Bundessozialgericht die Auffassung vertreten haben, die dort erhobene Feststellungsklage sei als nicht vorgesehene Normenkontrollklage unzulässig, weil sie kein konkretes Rechtsverhältnis betreffe (vgl. BSGE 78, 91 und MedR 1997, 227).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Abgesehen davon hat es das BSG unter Verweis auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zugelassen, dass im Recht der GKV juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen oder deren Fehlen in rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, dagegen klagen können (s hierzu bereits BSGE 71, 42, 52 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4 S 19 f - mit dem Hinweis auf Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen durch die Fachgerichtsbarkeit; BSGE 72, 15, 17 ff = SozR 3-2500 § 88 Nr. 2 S 12 ff; BSGE 78, 91 f = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; BSGE 83, 118, 122 = SozR 3-2500 § 145 Nr. 1 S 6; BSG - Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 52/98 R - USK 99114 S 666; BSGE 86, 223, 225 = SozR 3-2500 § 138 Nr. 1 S 3; vgl auch BSGE 90, 61, 64 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 204).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Anders verhält es sich bei statusrelevanten Regelungen im EBM-Ä (zur Abgrenzung vgl BSGE 78, 91, 93 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 5 und Clemens in: Umbach/Clemens , Grundgesetz, 2002, Anhang zu Art. 12, RdNr 122 f mwN).
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Rechtsprechung
   BSG, 03.03.1997 - 6 RKa 21/95   

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https://dejure.org/1997,10453
BSG, 03.03.1997 - 6 RKa 21/95 (https://dejure.org/1997,10453)
BSG, Entscheidung vom 03.03.1997 - 6 RKa 21/95 (https://dejure.org/1997,10453)
BSG, Entscheidung vom 03. März 1997 - 6 RKa 21/95 (https://dejure.org/1997,10453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung eines Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf der Grundlage des wirtschaftlichen Interesses bei vertragsärztlichen Statussachen

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Basislaborleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 14.11.1977 - 6 BKa 7/76

    Kassenarztrecht - Gebühren der Rechtsanwälte - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 03.03.1997 - 6 RKa 21/95
    In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn gebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichtes und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2).
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