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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 6 Sa 357/06   

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https://dejure.org/2006,17514
LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 6 Sa 357/06 (https://dejure.org/2006,17514)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 Sa 357/06 (https://dejure.org/2006,17514)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 6 Sa 357/06 (https://dejure.org/2006,17514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegen den Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung der Aufnahme einer Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber; Folgen einer vorsätzlichen Untätigkeit trotz Kenntnis aller objektiven Umstände im Falle des Annahmeverzugs des Arbeitgebers bzgl. der ...

  • Judicialis

    KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2; ; KSchG § 11 Nr. 2; ; BGB § 611; ; BGB § 615

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1 § 615
    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes nach Aufhebung der Verknüpfung von Vertragsangebot und Rücknahme der Kündigungsschutzklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 508/03

    Annahmeverzug - Anrechnung von unterlassenem Erwerb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 6 Sa 357/06
    Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Entscheidung des BAG, Urteil vom 16.06.2004 (Az: 5 AZR 508/03) die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, als es auf den Inhalt des Arbeitsvertragsangebotes der Firma Z. GmbH abhebt und zu dem Ergebnis kommt, dass hier eine zumutbare Beschäftigung für den Kläger mit Einkommensmöglichkeiten gegeben ist.
  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 125/05

    Annahmeverzug - Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2006 - 6 Sa 357/06
    Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 11.01.2006 (AZ: 5 AZR 125/05) ausgeführt, dass die Anrechnung böswilligen unterlassenen Erwerbs nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG deshalb stattfindet, weil der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber finanziell nicht besser, aber auch nicht schlechter stehen soll, als wenn das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung durchgeführt worden wäre.
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