Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
| 1. | was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, | |
| 2. | was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, | |
| 3. | was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat. |
Rechtsprechung zu § 11 KSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 35 Entscheidungen zu § 11 KSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 11 KSchG
Querverweise
Auf § 11 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- KSchG
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 16 (Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 615 (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko)
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