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   BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20   

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BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20 (https://dejure.org/2020,22257)
BGH, Entscheidung vom 29.07.2020 - 6 StR 218/20 (https://dejure.org/2020,22257)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20 (https://dejure.org/2020,22257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anordnung einer Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmitteldelikten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73a Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1
    Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anordnung einer Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmitteldelikten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge;

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20
    Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 Gründe 5.), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen milder ausgefallen wären.

    Denn den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Angeklagten in dieser Hinsicht wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 Gründe 2.; vom 21. Juni 2017 - 4 StR 109/17 Rn. 5).

  • BGH, 25.08.2009 - 3 StR 291/09

    Einziehung (Urteilsformel; Bezeichnung der Einziehungsgegenstände; Anlage)

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20
    Zwar sind der Urteilsformel die einzuziehenden Gegenstände nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384), die Urteilsgründe erweisen aber, dass sich die Einziehungsentscheidung zumindest auf die sichergestellten Betäubungsmittel und tatgegenständlichen Waffen bezieht.
  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 98/19

    Einziehung von Tatmitteln (erforderliche konkrete Bezeichnung in der

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20
    Deshalb kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel insoweit selbst konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 StR 98/19 Rn. 2).
  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 109/17

    Nötigung (Feststellung der Ausführung des geforderten Verhaltens); gewerbsmäßige

    Auszug aus BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20
    Denn den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Angeklagten in dieser Hinsicht wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 Gründe 2.; vom 21. Juni 2017 - 4 StR 109/17 Rn. 5).
  • BGH, 25.08.2020 - 6 StR 216/20

    Einziehung (genaue Bezeichnung; Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und

    b) Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten, die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20, Rn. 4; und vom 8. April 2020, aaO).
  • BGH, 12.01.2022 - 6 StR 588/21

    Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich Verurteilung wegen des bewaffneten

    Deshalb kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20).
  • BGH, 15.06.2021 - 6 StR 312/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Abgrenzung von

    Zwar kann das Revisionsgericht die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020, aaO, und vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20, Rn. 4).
  • BGH, 13.01.2021 - 6 StR 269/20

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zum Eigenverbrauch

    Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen bei festgestelltem Umfang des Eigenverbrauchs milder ausgefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20).
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