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   LG Koblenz, 03.01.2001 - 6 T 134/00   

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https://dejure.org/2001,17006
LG Koblenz, 03.01.2001 - 6 T 134/00 (https://dejure.org/2001,17006)
LG Koblenz, Entscheidung vom 03.01.2001 - 6 T 134/00 (https://dejure.org/2001,17006)
LG Koblenz, Entscheidung vom 03. Januar 2001 - 6 T 134/00 (https://dejure.org/2001,17006)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1153
  • AnwBl 2001, 373
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 109/06

    PKH: Vereinbarkeit der Beitreibung von Rechtsanwaltskosten mit der

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 9. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, AnwBl 2001, 373; OLG München, JurBüro 1982, 417; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2007 - 6 W 30/07

    Kostenentscheidung: Kostenausgleichsverfahren bei Verteilung der Kosten nach

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Falle, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung, auch wenn ein Antrag nach § 126 ZPO vorliegt; grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; Riedel-Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 130 Rn. 11 b; OLG Koblenz, AnwBl. 2001, 373; OLG Bamberg, FamRZ 1988, 967; OLG München, JurBüro 1982, 417; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, JurBüro 1999, 419).
  • OLG Bremen, 05.09.2005 - 2 W 70/05

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Tatsächlich geleistete Zahlungen als zu

    Wird ein die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss mit der Begründung angegriffen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Antragsteller könne die anfallenden Kosten mittels dreier Monatsraten begleichen, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass der Antragsteller die von ihm nach dem Mietvertrag zu entrichtenden Mieten nicht zahle, so ist diesem Angriff der Erfolg zu versagen, weil es im Rahmen der nach § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigenden Belastungen nur auf tatsächlich geleistete Zahlungen ankommt (wie LG Koblenz FamRZ 2001, 1153/1154 und Zöller-Philippi, § 115 Rand-Nr. 37).

    Damit liegt ein Fall vor, der im Ergebnis demjenigen vergleichbar ist, den das LG Koblenz mit seinem Beschluss vom 3. Januar 2001 - 6 T 134/00 - FamRZ 2001, 1153/1154, zu stimmend zitiert von Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, § 115 Rand-Nr. 37, entschieden hat: Auch hier wohnt der Beklagte, wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss richtig erkannt hat, faktisch mietfrei.

  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 9/07

    Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der bedürftigen Partei

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag gemäß § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.3.2001, 14 W 170/01, AnwBl 2001, 373; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.7.1998, 10 WF 52/98, JurBüro 1999, 419; OLG München, Beschluss vom 30.10.1981, 11 WF 1001/81, JurBüro 1982, 417; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 16.01.2007 - 6 W 135/06

    Kostenfestsetzung: Berechnung des Erstattungsanspruchs bei einer Kostenverteilung

    15 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber einhellig die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, in der einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Prozesskosten nach Quoten verteilt worden sind, die Kostenausgleichung - auch wenn ein Antrag gemäß § 126 ZPO vorliegt - grundsätzlich so zu erfolgen hat, als ob keine Prozesskostenhilfe gewährt wäre (Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl. 2006, B 224; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.3.2001, 14 W 170/01, AnwBl 2001, 373; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.7.1998, 10 WF 52/98, JurBüro 1999, 419; OLG München, Beschluss vom 30.10.1981, 11 WF 1001/81, JurBüro 1982, 417; jeweils zitiert nach Juris).
  • AG Koblenz, 03.02.2009 - 132 C 2868/08
    Eine arbeitslose Prozesspartei, die ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 618, 30 EUR erhält, ist dann, wenn sie Wohnkosten tatsächlich nicht aufbringt, zur Zahlung der Monatsrate (hier: 60,- EUR) verpflichtet (im Anschluss an LG Koblenz, Beschluss vom 03.01.2001 - 6 T 134/00 -).

    Die gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abzuziehenden Kosten für Unterkunft und Heizung umfassen nur den tatsächlich gezahlten Mietzins, so dass ein Abzug nicht zu machen ist, wenn derzeit kein solcher gezahlt wird ( LG Koblenz, FamRZ 2001, 1153 [LG Koblenz 03.01.2001 - 6 T 134/00] ).

  • OLG Stuttgart, 19.09.2006 - 18 WF 181/05

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in einer Familiensache: Behandlung des

    Leistungen nach dem SGB II sind daher auch wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitert wurde wie frühere Arbeitslosenhilfe zu behandeln und damit als ratenpflichtiges Einkommen i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzen (siehe LG Koblenz, FamRZ 2001, 1153).
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