Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 20.01.2017

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   KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16   

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KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,8642)
KG, Entscheidung vom 28.02.2017 - 6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,8642)
KG, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,8642)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 4 VVG vom 17.12.1990, § 346 Abs 1 BGB
    Private Rentenversicherung: Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen bei Rückabwicklung eines Altvertrags nach Widerruf

  • IWW

    § 8 Abs. 4 a.F. VVG
    Lebensversicherungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen; Befugnis des Versicherers zum Abzug von Abschluss- oder Verwaltungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen; Befugnis des Versicherers zum Abzug von Abschluss- oder Verwaltungskosten

  • rechtsportal.de

    VVG § 8 Abs. 4 a.F.
    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Dem Versicherungsnehmer steht nach der Rspr. des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Nach dieser Rspr. ist es dem Versicherungsnehmer lediglich verwehrt, aus den für Risiko- und Abschlusskosten kalkulierten Prämienanteilen auch noch Nutzungen herauszuverlangen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 a.a.O. Rn. 42, 44 f.).

    Dem Versicherungsnehmer steht nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen jedoch nach der Rspr. des BGH der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Nach dieser Rspr. ist es dem Versicherungsnehmer lediglich verwehrt, aus den für Risiko- und Abschlusskosten kalkulierten Prämienanteilen auch noch Nutzungen herauszuverlangen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 a.a.O. Rn. 42, 44 f.).

    Denn der Kläger hatte seit der Klageerwiderung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24.3.2016 hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich im Jahr 2015 ergangenen Rechtsprechung des BGH zur Höhe des Nutzungsherausgabeanspruchs bei Rückabwicklung von kapitalbildendenden Lebensversicherungsverträgen wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchs-/Rücktritts- oder Widerrufsrecht (Urteil vom 11.11.2015 a.a.O. Rn. 40 ff.) vorzulegen.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Denn eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen kommt nach deren Außerkrafttreten zum 1.1.2003 nicht mehr in Betracht (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 101, 101 ff., Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 20.7.2016 - IV ZR 166/12, VuR 2016, 395, Rn. 15 zitiert nach Juris).

    Die Beklagte kann kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 39).

    Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang der Rücktrittserklärung zu beschränken, denn nur eine Rückwirkung entspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (BGH, Urteil vom 17.12.2014- IV ZR 260/14, VersR 2015, 224, Rn. 30; Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 42-44).

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Dem Versicherungsnehmer steht nach der Rspr. des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Dem Versicherungsnehmer steht nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen jedoch nach der Rspr. des BGH der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Unabhängig davon ist es nach der Rspr. des BGH nicht ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer zur Darlegung von Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil der Prämien auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Versicherer erzielte Nettoverzinsung Bezug nimmt (BGH, Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 27 a. E.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    a) Von dem Prämienrückforderungsanspruch wären indes auf die Risikoabsicherung entfallende Kostenanteile der Prämien abzugsfähig (BGH, Urteil vom 29.7.2015 - IV ZR 384/14 Rn. 35 ff.); solche hat die Beklagte jedoch nicht geltend gemacht.

    Es bedarf eines Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.7.2015 a.a.O. Rn. 46), insbes.

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Erforderlich sind dabei aber nach der Rspr. des BGH besonders gravierende Umstände, die den Schluss darauf zulassen, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 334/15 Rn. 16; Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14 LS Nr. 2 und Rn. 24).

    Soweit der BGH in dem Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14 Rn. 27 f. eine abweichende Berechnung vorgenommen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, in der er eine Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung nicht thematisiert hat, so dass diese Entscheidung keinen hinreichenden Anlass bietet, von der bis dahin ergangenen Rechtsprechung und der vorgenommenen Berechnung abzuweichen (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016 - 12 U 130/16 Rn. 25, zitiert nach juris).

  • KG, 13.02.2015 - 6 U 179/13

    Private Lebens- und Rentenversicherung im Altfall: Wertersatz- und

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), noch nicht entschieden ist.

    Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), nicht entschieden ist.

  • BGH, 11.05.2016 - IV ZR 348/15
    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Dem Versicherungsnehmer steht nach der Rspr. des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Dem Versicherungsnehmer steht nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen jedoch nach der Rspr. des BGH der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

  • OLG Köln, 15.08.2014 - 20 U 47/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), noch nicht entschieden ist.

    Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), nicht entschieden ist.

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 ff., Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang der Rücktrittserklärung zu beschränken, denn nur eine Rückwirkung entspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (BGH, Urteil vom 17.12.2014- IV ZR 260/14, VersR 2015, 224, Rn. 30; Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 42-44).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

  • BGH, 11.05.2016 - IV ZR 334/15

    Fortbestehen des Widerspruchsrechts bei der Kapitallebensversicherung wegen nicht

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 130/16

    Widerruf von Alt-Lebensversicherungsverträgen nach dem sog. Policenmodell:

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 166/12

    Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Wirksamkeit des Widerrufs bei

  • KG, 10.01.2020 - 6 U 158/18

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach

    Deshalb können dem sich rückwirkend vom Lebensversicherungsvertrag lösenden VN Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil nur insoweit zugesprochen werden, als der auf die Verwaltungskosten entfallende Anteil der Prämien nicht für diese Zwecke anteilig verbraucht wurde und der VR insoweit den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte (vgl. bereits: Urteile des Senats vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 Rn. 41, 43 und vom 28.2.2017 - 6 U 65/16 Rn. 24; ebenso: OLG München, Urteil vom 31.8.2018 - 25 U 607/18 - Rn. 34 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 7 U 108/18 Rn. 84 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 5.6.2019 - 10 U 1133/18, Anlage KB 7 des Schriftsatzes vom 15.12.2019, dort S. 15 ff., 16, 3. Absatz; LG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2019 - 22 O 134/19 Rn. 33 ff.; a. A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2019 - 12 U 78/18 Rn. 55; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018 - 24 U 13/18 Rn. 19; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.6.2017 - 7 U 128/15 Rn. 72; OLG Dresden, Urteil vom 28.3.2017 - 4 U 1624/16 Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2018 - 11 U 36/18

    Altvertrag über eine Lebensversicherung: Anforderungen an die Belehrung zum

    Diese Entscheidung bietet keinen hinreichenden Anlass, von der bis dahin ergangenen Rechtsprechung und der Art der Berechnung abzuweichen (vergleiche insoweit KG Berlin, Urteil vom 28.02.2017, Az.: 6 U 65/16, juris).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2022 - 4 U 382/20
    Denn die kalkulierten Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur dann und insoweit als wirtschaftlich nutzbarer Vermögenswert zur Verfügung, als er diesen kalkulierten Anteil der Prämien nicht für die anteilig auf den Vertrag des Versicherungsnehmers entfallenden Verwaltungskosten tatsächlich verbraucht, also Kostengewinne erzielt hat (vgl. hierzu KG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2017, Az. 6 U 65/16, zitiert nach juris, Rdnr. 24; Urteil vom 10. Januar 2021, Az. 6 U 158/18, zitiert nach juris, Rdnr. 48; die gegen das Urteil des KG Berlin vom 10. Januar 2021, Az. 6 U 158/18, gerichtete Revision der dortigen Klägerin hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 27. Oktober 2021, Az. IV ZR 45/20, zurückgewiesen, zitiert nach juris, insbesondere Rdnr.18).
  • OLG Köln, 02.10.2020 - 20 U 60/20

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags Wirksamkeit

    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie nunmehr im Rahmen der Berechnung gemäß Anlage B1 (Bl. 266 ff. d.A.) erfolgt - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2019 - 11 U 27/17

    Kapitallebensversicherung: Widersprüchliche Rechtsauübung des

    Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich; den vom Kläger zu 2) auszugsweise zitierten Entscheidungen des KG, Urt. v. 28.02.2017 - 6 U 65/16 (GA III 686 f.), und des OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2017 - 7 U 7/17 (GA III 687), liegen bereits nach seinem eigenen Vorbringen Belehrungen anderer Versicherer zugrunde und die dort beschriebenen Ablenkungseffekte infolge des Einsatzes von grafischen Gestaltungsmitteln sind hier nicht festzustellen.
  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 35/20

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags Erbringung von

    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie im Rahmen der Berechnung gemäß Anlage K13 (Bl. 161 d.A.) erfolgt - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 105/20

    Anspruchsübergang einer sich aus einem Versicherungsvertrag ergebenden Forderung

    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie im Rahmen der Berechnung gemäß Anlage KGR 9 (Bl. 163 ff. d.A.) erfolgt - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Köln, 08.10.2021 - 20 U 35/21

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf; Fehlerhafte

    Die Klägerin kann sich insoweit nämlich - wie sie dies aber durch Einbeziehung der Verwaltungskosten im Rahmen ihrer Berechnung K8 tut - nicht auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Köln, 05.02.2021 - 20 U 24/20
    Der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, wird aber gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 aaO.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Köln, 16.04.2021 - 20 U 275/20
    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie sie dies nunmehr mit Anlage K 29 tun möchte - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 7 U 230/20

    Ausreichende drucktechnische Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs.

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 20.01.2017 - I-6 U 65/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13655
OLG Köln, 20.01.2017 - I-6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,13655)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.01.2017 - I-6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,13655)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - I-6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,13655)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de

    UWG § 3a; UWG § 5; HWG § 3; AMG § 8; AMG § 11a
    Irreführung von Werbeaussagen zur Äquipotenz eines Arzneimittels mit einem Vergleichspräparat

  • rechtsportal.de

    Irreführung von Werbeaussagen zur Äquipotenz eines Arzneimittels mit einem Vergleichspräparat

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Äquipotenzbehauptung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 337
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 30.01.2014 - 3 U 133/12

    Fachinformation II - Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Fachinformation als

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2017 - 6 U 65/16
    Die hier beanstandete Angabe auf der Werbe-Abgabekarte war bereits Gegenstand eines in Hamburg geführten Eilverfahrens; mit Urteil vom 30.01.2014 (3 U 133/12, Bl. 26 ff. GA = WRP 2014, 615) hat das OLG Hamburg den Antrag der Klägerin auf Erlass eine einstweiligen Unterlassungsverfügung zurückgewiesen.

    Eine solche Lesart geht über den Wortlaut der beanstandeten Angabe weit hinaus und stünde im Übrigen in Widerspruch zum eigenen Vorbringen der Klägerin im Eilverfahren: Die Klägerin hatte dort vorgetragen, die Angaben sei dahin zu verstehen, dass die Wirkungsäquivalenz von X. und B. bei einem Dosierungsverhältnis von 1:1 wissenschaftlich erwiesen sei (s. OLG Hamburg, WRP 2014, 615, Juris-Tz. 32).

    Für die Verwendung einer Werbung, die noch nach der Neufassung der Fachinformation im April 2012 ein Zitat aus der veralteten Version Stand Dezember 2011 oder August 2011 beinhaltet, besteht nämlich - wie bereits das OLG Hamburg im Eilverfahren zutreffend ausgeführt hat (WRP 2014, 615, Juris-Tz. 44) - weder Wiederholungsgefahr noch Erstbegehungsgefahr.

    Das OLG Hamburg hat im Eilverfahren (WRP 2014, 615, Juris-Tz. 44 f.) hierzu ausgeführt:.

    Außerdem hat das OLG Hamburg bereits im Eilverfahren (WRP 2014, 615, Juris-Tz. 38) zutreffend ausgeführt:.

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2017 - 6 U 65/16
    Danach ist es irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (s. BGH GRUR 2015, 1244 - Äquipotenzangabe in Fachinformation [im folgenden RevisionsE], Juris-Tz. 16; BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Juris-Tz. 16 f.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (RevisionsE, Juris- Tz. 35 f.; BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Juris-Tz. 34 ff.) ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Angaben in einer Fachinformation, die dem Zulassungsantrag eines Arzneimittels beigefügt war, zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprochen haben.

    Zudem gelten als "hinreichend wissenschaftlich abgesichert" nicht nur solche Angaben, die wörtlich aus der Zulassung des Arzneimittels übernommen sind, sondern auch solche, die ihr - wie hier - sinngemäß entsprechen (s. BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Juris-Tz. 35: "Im Hinblick auf Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen ...").

    "Die indizielle Bedeutung der Zulassung für die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Angaben in einer Fachinformation kann jedoch nicht durch Angriffe auf Studien erschüttert werden, die dem Zulassungsantrag beigefügt waren (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 45 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2017 - 6 U 65/16
    Jedenfalls aber haben die Antragsgegner ernsthaft erklärt, in ihrer Werbung stets nur die aktuelle Version der Fachinformation in Bezug nehmen zu wollen, und somit von einer - unterstelltermaßen - zukünftig zu erwartenden Verletzungshandlung in hinreichender Weise Abstand genommen (vgl. BGH GRUR 2001, 1174 - Berühmungsaufgabe).".

    Einem Beklagten, der sich gegen einen Anspruch, den er für unbegründet hält, verteidigt, kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, er werde selbst eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Rechtslage geklärt worden ist, nicht beachten (s. BGH NJW-RR 2001, 1483 - Berühmungsaufgabe, Juris-Tz. 36).

    Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde (BGH NJW-RR 2001, 1483 - Berühmungsaufgabe, Juris-Tz. 42).

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 29/14

    Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2017 - 6 U 65/16
    Die Revision der Klägerin ist mit Urteil vom 07.05.2015 (I ZR 29/14, Bl. 470 ff GA = GRUR 2015, 1244 - Äquipotenzangabe in Fachinformation) zurückgewiesen worden.

    Danach ist es irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (s. BGH GRUR 2015, 1244 - Äquipotenzangabe in Fachinformation [im folgenden RevisionsE], Juris-Tz. 16; BGH GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, Juris-Tz. 16 f.).

  • OLG Hamburg, 30.01.2014 - 3 U 63/12

    Fachinformation, Fachinformation I - Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung:

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2017 - 6 U 65/16
    Die Angaben in den o.a. Fachinformationen Stand August 2011 und Dezember 2011 waren Gegenstand eines bis zum BGH geführten Klageverfahrens; das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 30.01.2014 (3 U 63/12, Bl. 50 ff. GA) das auf Unterlassung der in den Fachinformationen enthaltenen Aussagen zur Äquipotenz der Arzneimittel der Parteien gerichtete Unterlassungsbegehren abgewiesen.
  • BGH, 29.09.1988 - I ZR 218/86

    Wettbewerbswidrigkeit einer Katalogwerbung eines Optikers; Irreführende Angaben

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2017 - 6 U 65/16
    Ebenso wenig, wie im Falle einer Gesetzesänderung ohne entsprechende Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass eine nach neuer Rechtslage rechtswidrige Handlung, die in der Vergangenheit (rechtmäßig) vorgenommen wurde, erneut erfolgen werde (vgl. BGH NJW-RR 1989, 101 - Brillenpreise I; Teplitzky, Kap. 10 Rn. 18), ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, die Antragsgegner würden nach Neufassung der Fachinformation ein Werbemittel verwenden, das sich auf die überholte Version der Fachinformation bezieht.
  • LG Köln, 08.03.2016 - 33 O 159/14

    Anspruch auf Unterlassung der Übersendung von pharmazeutischen Werbekarten über

    Auszug aus OLG Köln, 20.01.2017 - 6 U 65/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 159/14 - wird zurückgewiesen.
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