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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - I-6 U 78/14   

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OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - I-6 U 78/14 (https://dejure.org/2014,43408)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2014 - I-6 U 78/14 (https://dejure.org/2014,43408)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2014 - I-6 U 78/14 (https://dejure.org/2014,43408)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßiger Ausschluss der Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßiger Ausschluss der Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art

  • rechtsportal.de

    ARG 2002 § 3 (2) f; BGB § 307 Abs. 3 S. 1
    Formularmäßiger Ausschluss der Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Ausschluss der Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers für "Kapitalanlagegeschäfte aller Art" zulässig

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Rechtsschutzversicherungen: Keine Kostenübernahme für Streitfälle zu Kapitalanlagegeschäften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzversicherung: Wirksamer Ausschluss für Kapitalanlagegeschäfte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Ausschluss der Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers für "Kapitalanlagegeschäfte aller Art" zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei Kapitalanlagegeschäften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 514
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Schließlich sei die von der Beklagten verwendete Formulierung nicht vergleichbar mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2013, 2739) zugrunde liege, da sie verständlicher sei und vergleichbare Einschränkungen nicht enthalte.

    Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH Urteile v. 8. Mai 2014 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 ff., und IV ZR 174/12, RuS 2013, 334 ff.).

    (4) Schließlich hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die streitgegenständliche Klausel von den Ausschlussklauseln anderer Rechtsschutzversicherer dadurch unterscheidet, dass sie gerade keine auslegungsbedürftigen Begriffe enthält und deshalb auch nicht interpretationsfähig und interpretationsbedürftig ist, wie etwa die Effekten- und Prospekthaftungsklausel, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2013 (IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) sowie der Entscheidung des Senats vom 13.09.2012 (I-6 U 198/11) zugrunde lag.

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Die Vorschrift hindert eine richterliche Inhaltskontrolle hingegen nicht, wenn die betreffende Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (BGH, Urt. v. 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189-192/juris Tz 13).

    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189-192; Urt. v. 30. September 2009 - IV ZR 47/09, NJW 2010, 294-297).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und - auch - auf seine Interessen an (BGH Urt. v. 26. September 2007 - IV ZR 252/06/juris Tz 11 m.w.N.; Urt. v. 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, WM 2003, 1363-1365).

  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGH, Urt. v. 09. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678-1684/juris Tz 27).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen nicht dazu, dem Kunden durch ihre Lektüre ein vollständiges Bild der gesamten für den Vertrag relevanten Rechtslage zu verschaffen (BGH, Urt. v. 09. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678-1684/juris Tz 44).

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 174/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (BGH Urteile v. 8. Mai 2014 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 ff., und IV ZR 174/12, RuS 2013, 334 ff.).

    (4) Schließlich hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die streitgegenständliche Klausel von den Ausschlussklauseln anderer Rechtsschutzversicherer dadurch unterscheidet, dass sie gerade keine auslegungsbedürftigen Begriffe enthält und deshalb auch nicht interpretationsfähig und interpretationsbedürftig ist, wie etwa die Effekten- und Prospekthaftungsklausel, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2013 (IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) sowie der Entscheidung des Senats vom 13.09.2012 (I-6 U 198/11) zugrunde lag.

  • LG Düsseldorf, 05.02.2014 - 12 O 336/12

    Ausschluss von Rechtsschutzversicherungsleistungen bei Streitigkeiten mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Februar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 336/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Abänderung des am 05. Februar 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 336/12) zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):.

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 109/08

    Zulässigkeit der Festlegung einer Umlage von "Kosten der kaufmännischen und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Der Verwender darf grundsätzlich auch unbestimmte Rechtsbegriffe übernehmen oder sich abstrakter Begriffe bedienen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299-309 = NJW 2010, 671-673/juris Tz 25 und statt aller Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 307 Rn 18).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 233/11

    Gruppen-Rechtsschutzversicherung: Zulässigkeit eines rückwirkend vereinbarten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    In einer weiteren Entscheidung vom 08.05.2013 (IV ZR 233/11) hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf den dort beanstandeten Begriff der "Beteiligung" ausgeführt, dieser könne von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zutreffend erfasst werden (BGH a.a.O./juris Tz. 43).
  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 42/10

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle sich die Klausel im Bedingungswerk befindet (BGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, NJW 2011, 3718 ff./juris Tz. 16 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2009 - IV ZR 47/09

    Wirksamkeit einer Klausel in einer Neuwertversicherung; Weniger als 40% des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 26. September 2007 - IV ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189-192; Urt. v. 30. September 2009 - IV ZR 47/09, NJW 2010, 294-297).
  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 327/02

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 78/14
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und - auch - auf seine Interessen an (BGH Urt. v. 26. September 2007 - IV ZR 252/06/juris Tz 11 m.w.N.; Urt. v. 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, WM 2003, 1363-1365).
  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 28/08

    Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten der Behandlung

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2012 - 6 U 198/11

    Freizeichnung des Rechtsschutzversicherers von der Gewährung von Rechtsschutz im

  • OLG Hamm, 27.05.1994 - 20 U 406/93

    Aufhebungsvereinbarung; Handelsvertreterverhälnis; Schuldumschaffende Wirkung

  • BGH, 10.04.2019 - IV ZR 59/18

    Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für

    Der Begriff ist damit im Bereich der Rechtssprache nicht genügend fest umrissen (a.A. OLG Düsseldorf r+s 2015, 18, 20 [juris Rn. 35]).

    aa) Ein verständiger Versicherungsnehmer, der den Wortlaut der Klausel zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nimmt, wird dem Begriff "Kapitalanlagegeschäft" zunächst schon aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs entnehmen, dass es dabei um Verträge geht, die eine Kapitalanlage zum Gegenstand haben (ebenso OLG Düsseldorf r+s 2015, 18, 20 [juris Rn. 34]).

    cc) In dieser engen Auslegung ist die Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Intransparenz oder der Aushöhlung des Leistungsversprechens des Versicherers unwirksam (vgl. zu entsprechenden Bedenken: BeckOK-BGB/H. Schmidt, § 307 Rn. 168 [Stand: 1. Februar 2019]; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 37 Rn. 333; Looschelders in ders./Paffenholz, ARB [2014] § 3 Rn. 130; die Wirksamkeit der Klausel ebenfalls bejahend dagegen OLG Düsseldorf r+s 2015, 18).

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2018 - 2 S 1925/17

    Kein Deckungsausschluss für fondsgebundene Lebensversicherungen und

    b) Bei § 3 Abs. 2 lit. g) ARB handelt es sich um eine Ausschlussklausel (einhellige Ansicht, vgl. z.B. nur Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 54; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 412; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 322; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 3 Rn. 11; aus der Rspr. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.November 2014 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18).

    Der Begriff des "Kapitalanlagegeschäftes" wird - soweit ersichtlich - nirgends legaldefiniert (ebenso wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2015 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18).

    Dass der Begriff "zumindest auch in den Bereich der Rechtssprache verweist" und mit ihm die Rechtssprache "einen hinreichend festumrissenen Begriff verbindet" (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2015 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18), kann die Kammer nicht erkennen.

    In der vorbeschriebenen Auslegung der Klausel begegnet diese nach Ansicht der Kammer - ohne dass dies dann noch entscheidungserheblich wäre - keinen AGBrechtlichen Wirksamkeitsbedenken (so im Übrigen auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18; zw.

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2017 - 4 U 232/15

    Umfang des Risikoausschlusses "im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird ausgehend vom Wortlaut der gesamten Ausschlussklausel erkennen, dass es der Beklagten vor allem aus Gründen der Prämienkalkulation darum geht, die zugesagte Interessenwahrnehmung für solche Risiken auszuschließen, welche zu besonders kostenträchtigen oder häufigen Rechtsstreitigkeiten führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2014, Az. 6 U 78/14, zitiert nach juris, Rdnr. 32).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2017 - 4 U 232/15

    Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung bei der Geltendmachung von

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird ausgehend vom Wortlaut der gesamten Ausschlussklausel erkennen, dass es der Beklagten vor allem aus Gründen der Prämienkalkulation darum geht, die zugesagte Interessenwahrnehmung für solche Risiken auszuschließen, welche zu besonders kostenträchtigen oder häufigen Rechtsstreitigkeiten führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2014, Az. 6 U 78/14, zitiert nach juris, Rdnr. 32).
  • LG Düsseldorf, 10.12.2015 - 9 O 156/14

    Gewährung von Deckungsschutz aufgrund eines Versicherungsvertrags mit einer

    Das Transparenzgebot erfordert insbesondere, dass der Verwender der Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Ausschlussklausel so genau beschreibt, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-6 U 78/14 m.w.N.).

    Die Ausschlussklausel in § 3 Abs. 2 f) ARB unterscheidet sich von der Klausel, die das OLG Düsseldorf im Urteil vom 27.11.2014 (Az. I-6 U 78/14) für wirksam erachtete.

  • LG Flensburg, 28.04.2017 - 4 O 225/16

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Wirksamkeit

    Der jedermann bekannte und daher eigentlich nicht definitionsbedürftige Begriff des Kapitals erfasst nicht zum täglichen Lebensunterhalt benötigtes, also zur Verfügung stehendes Geldvermögen (OLG Düsseldorf, I-6 U 78/14, Rn. 35).
  • LG Kiel, 05.08.2016 - 1 S 257/15

    Risikoausschluss für Kapitalanlagegeschäfte in der Rechtsschutzversicherung

    Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung über den Risikoausschluss für Kapitalanlagegeschäfte aller Art ist weder nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei  (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I-6 U 78/14, juris, ebenso das vorgegangene Urteil des LG Düsseldorf, r+s 2014, 235, die Entscheidungen wurden positiv besprochen von Grams, FD-VersR 2014, 356825, Günther, FD-VersR 2015, 366032 und Bauer, VersR 2013, 661, 663; vgl. zudem die zahlreichen von der Beklagtenseite vorgelegten Urteile; Bedenken angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Begriffs äußern Schmidt, in: BeckOK BGB/H. BGB, Stand: 01.05.2016, § 307 Rn. 140, beck-online und Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn. 333, beide sprechen aber nicht konkret von einer Unwirksamkeit der Klausel).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - 4 U 282/21

    Gewährung von Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen

    Auch wenn dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2019, Az. IV ZR 59/18, eine Klausel zugrunde gelegen habe, bei der "Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung", dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014, Az. 6 U 78/14, eine Klausel, bei der "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit ... Kapitalanlagegeschäften aller Art" ausgeschlossen gewesen seien, bestehe kein sachlicher Grund, die Klauseln aufgrund ihrer unterschiedlichen Formulierungen in ihrer Rechtswirksamkeit unter dem Blickwinkel des Transparenzgebotes unterschiedlich zu beurteilen.
  • LG Paderborn, 21.01.2015 - 5 S 49/14

    Deckung der Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits gegen eine Lebensversicherung

    Im Übrigen sind Begriffe in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen, sofern der allgemeine Sprachgebrauch mit dem verwendeten Begriff eine bestimmte, klar umrissene Bedeutung verbindet und dieser Begriff nicht erkennbar aus der Fachwissenschaft übernommen wurde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 - Az.: I-6 U 78/14).
  • LG Düsseldorf, 08.06.2021 - 9 O 232/20
    Zudem hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27. November 2014 - 6 U 78/14 - (BeckRS 2015, 1633) eine Ausschlussklausel folgenden Inhalts gebilligt:.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.12.2015 - 6 U 78/14   

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https://dejure.org/2015,78338
OLG Hamburg, 22.12.2015 - 6 U 78/14 (https://dejure.org/2015,78338)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 U 78/14 (https://dejure.org/2015,78338)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - 6 U 78/14 (https://dejure.org/2015,78338)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2 O 210/16
    Insoweit das Hanseatische OLG in seiner Entscheidung vom 22.12.2015 Az. 6 U 78/14 ausführt, dass es sich bei den Risiken aus Schiffsgläubigerrechten um Folgerisiken aus der Vercharterung handelt und sich diesbezüglich bereits hinreichende Risikohinweise im Prospekt fänden, stellt sich die hiesige Kammer auf den Standpunkt, dass diese "allgemeinen" Darstellungen der Risiken gerade nicht ausreichen.
  • OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 3 U 152/17

    Anlegergerechte Beratung bei mittelbarer Beteiligung an geschlossenen

    (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 6 U 78/14 - juris Rn. 222).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 5 U 119/19
    Vermögensrechtlich ist ein Rechtsstreit unabhängig vom Inhalt des prozessualen Anspruchs, wenn der Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt, welches auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist (OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 6 U 78/14, juris, Rn. 270; Thomas/Putzo/Seiler, Einl. IV Rn. 1).
  • AG Düsseldorf, 23.09.2020 - 234 C 29/20
    Dabei handelt es sich auch beim Auskunftsanspruch um einen vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 6 U 78/14 -, zit. nach juris).
  • LG Hamburg, 14.04.2016 - 302 O 117/15

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Vorvertragliche Aufklärungspflicht von

    Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch HansOLG, Urteil vom 22.12.2015 - 6 U 78/14 und Urteil vom 19.02.2016 - 9 U 177/14; OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 - 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 - 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anlage B 4-19); vom 05.12.2014 - 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anlage B 4-20)).
  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 14 B 22.2293

    Für die Dauer der Berufsförderung als Zeitsoldat maßgebliche Wehrdienstzeit

    Auch wenn es bei der "Berufsförderung" nicht direkt um "Geld" geht, handelt sich gleichwohl deshalb um eine "vermögensrechtliche" Streitigkeit i.S.v. § 708 Nr. 10 ZPO, weil die Berufsförderung - nicht anders als die Dienstzeitversorgung - gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SVG der "finanziellen" Absicherung des Zeitsoldaten dient, wobei es für eine "Vermögensrechtlichkeit" hinreicht, wenn der Anspruch einem Rechtsverhältnis entspringt (hier der Zeitsoldatenversorgung) das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder "geldwerten" Gegenständen gerichtet ist (vgl. OLG Hamburg, U.v. 22.12.2015 - 6 U 78/14 - juris Rn. 270 m.w.N. zu einem Auskunftsanspruch; siehe auch Ulrici in BeckOK ZPO Stand: 01.07.2022, § 708 Rn. 23.1 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 10.06.2016 - 330 O 391/15

    Kapitalanlagebeteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds: Haftung von

    Bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften handelte es nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko (so auch HansOLG, Urteil vom 22.12.2015 - 6 U 78/14 und Urteil vom 19.02.2016 - 9 U 177/14; OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2015 - I-34 U 155/14, Rn. 9, zitiert nach juris; LG Dortmund, Urteile vom 14.11.2014 - 3 O 459/13, Rn. 133, zitiert nach juris; vom 06.02.2015 - 3 O 403/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anlage B 4-19); vom 05.12.2014 - 3 O 543/13, Seite 21 des Urteilsumdrucks (Anlage B 4-20)).
  • LG Frankfurt/Main, 12.02.2018 - 10 O 169/17
    Letztlich handelt es sich um Folgerisiken aus der Vercharterung (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil v. 22.12.2015, Az. 6 U 78/14; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 21 U 2838/16).
  • LG Hamburg, 18.05.2016 - 301 O 266/15

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im

    Es kann danach offen bleiben, ob eine gesonderte Aufklärung über das aus dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Charterers folgenden Folgerisiko der Entstehung von Schiffsgläubigerrechten überhaupt aufgeklärt werden muss (vgl. hierzu HansOLG, Urt. v. 22.12.2015 - 6 U 78/14, S. 31 UA (Anlage B 3)).
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