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   OLG Saarbrücken, 22.10.2009 - 6 UF 13/09   

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https://dejure.org/2009,6709
OLG Saarbrücken, 22.10.2009 - 6 UF 13/09 (https://dejure.org/2009,6709)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.10.2009 - 6 UF 13/09 (https://dejure.org/2009,6709)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 6 UF 13/09 (https://dejure.org/2009,6709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-braune.de (Kurzinformation)

    Ohne ehebedingte Nachteile kein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 436
  • FamRZ 2010, 652
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.10.2009 - 6 UF 13/09
    Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325).
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

    Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.10.2009 - 6 UF 13/09
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51, 06% erreichen kann.
  • BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.10.2009 - 6 UF 13/09
    Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134).
  • OLG Saarbrücken, 10.12.2009 - 6 UF 110/08

    Berücksichtigung kindbezogener Gründe im Rahmen des nachehelichen

    Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - 6 UF 13/09 -, juris).

    Nachteile in der Altersversorgung stellen regelmäßig - so auch hier - keine unterhaltsrechtlich relevanten ehebedingten Nachteile dar, wenn und weil sie über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (BGH FamRZ 2008, 1325 und 1508; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - 6 UF 13/09 -, juris), wobei vorliegend die Antragsgegnerin sogar am besseren Versorgungsstand des Antragstellers teilnimmt (vgl. dazu BGH FamRZ 2009, 406).

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2010 - 6 UF 86/09

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage

    Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (BGH FamRZ 2008, 134 ; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - 6 UF 13/09 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2009 - 6 UF 38/09

    Berücksichtigung des Tilgungsanteils für die Finanzierung vermieteten

    Hat der Unterhaltspflichtige aber Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (BGH FamRZ 2008, 134; Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - 6 UF 13/09 -, juris).
  • AG Brandenburg, 21.11.2012 - 31 C 11/12
    Zwar kann ein Vermieter - wie hier der Kläger - grundsätzlich sein Mieterhöhungsverlangen auch gemäß § 558b Abs. 3 BGB während des Prozesses - wie hier mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.07.2012 geschehen - durch die konkreten Angaben nachbessern ( BGH , Urteil vom 20.01.2010, Az.: VIII ZR 141/09, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 436 f.; BGH , Urteil vom 01.04.2009, Az.: VIII ZR 179/08, u. a. in: NJW 2009, Seiten 1737 f.; OLG Celle , WuM 1996, Seiten 20 f. = Grundeigentum 1996, Seiten 123 ff. = NJWE-MietR 1996, Seiten 73 f.; BayObLG , NJW-RR 1989, Seiten 1172 f.; LG Berlin , Urteil vom 14.07.2009, Az.: 63 S 523/08, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 63 ), jedoch hätte hier ggf. sogar ein neues Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich abgegeben werden müssen, da vorliegend sogar fraglich ist, ob es für eine wirksame Nachholung gemäß § 558b Abs. 3 BGB ausreicht, im Rechtsstreit die Begründung des ursprünglichen Mieterhöhungsverlangens lediglich um neue Angaben und Erläuterungen zu ergänzen ( LG Potsdam , Urteil vom 20.08.2009, Az.: 11 S 208/08, u. a. in: Grundeigentum 2009, Seite 1253; AG Zossen , Urteil vom 18.09.2008, Az: 3 C 110/08, u. a. in: Grundeigentum 2009, Seite 119 ), weil auch im Prozess alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die auch ein vorprozessuales Mieterhöhungsverlangen erfüllen muss ( LG Berlin , Urteil vom 14.07.2009, Az.: 63 S 523/08, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seite 63 ).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2010 - 9 WF 242/09

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Nachehelichenunterhalt: Anforderungen an

    Selbst bei dem hier allerdings umstrittenen Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile (zur Darlegungs- und Beweislast insoweit BGH FamRZ 2010, 875 unter ausdrücklicher Klarstellung zu früheren Entscheidungen) erscheint angesichts der über drei Jahrzehnte währenden Ehedauer und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Kinder, die jedenfalls im ersten Lebensjahr ganz überwiegend von der Klägerin betreut und versorgt worden sind, der kürzest möglichen Trennungszeit und des nach Aktenlage maximal zwischen dem 1. Februar und dem 21. Oktober 2008 gezahlten Trennungsunterhalts der mit der hier in Rede stehenden Teilklage nur geltend gemachte Zeitraum von zwei Jahren jedenfalls nicht übersetzt (vgl. auch OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 652).
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