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   FG München, 17.06.2002 - 6 V 2034/02   

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https://dejure.org/2002,18633
FG München, 17.06.2002 - 6 V 2034/02 (https://dejure.org/2002,18633)
FG München, Entscheidung vom 17.06.2002 - 6 V 2034/02 (https://dejure.org/2002,18633)
FG München, Entscheidung vom 17. Juni 2002 - 6 V 2034/02 (https://dejure.org/2002,18633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 102; FGO § 114; InsO § 16
    Einstweilige Anordnung gegen Insolvenzantrag; Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einstweilige Anordnung gegen Insolvenzantrag - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung gegen Insolvenzantrag; Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

    Auszug aus FG München, 17.06.2002 - 6 V 2034/02
    Es kann dahinstehen, ob es wegen der einschneidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens für den Betroffenen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die begehrte Rücknahme des Insolvenzantrags nicht bedarf und ob aus denselben Gründen der allgemeine Prozessgrundsatz, dass das Eilverfahren dem Hauptverfahren nicht vorgreifen darf, im Streitfall hinter der besonderen Dringlichkeit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens zurücktreten muss (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1985 VII B. 29/85, BFH/NV 1986, 41).

    Für den Anordnungsanspruch hätte die AStin glaubhaft machen müssen, dass dem gegen sie gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Ermessensfehler i. S. des § 102 FGO anhaftet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 41).

    Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende, andauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu erfüllen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 41).

    Die AStin hätte, um trotz Bestehens des Insolvenzgrundes den Anordnungsanspruch zu begründen, glaubhaft machen müssen, dass der Insolvenzantrag des FA etwa unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen gestellt sei, z. B. dass damit nicht die Befriedigung wegen der Steuerforderungen, sondern die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der AStin bezweckt werde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 41).

  • FG Köln, 19.03.2009 - 15 V 111/09

    Verhältnismäßigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Vollstreckungsschuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehrmals entzogen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.07.1985, VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41 unter 3.b.; vom 11.12.1990, VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787 unter II.2.e.; Beschluss des Finanzgerichts München vom 17.06.2002, 6 V 2034/02, n.v.).
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