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   OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 6 W 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,16948
OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 6 W 2/08 (https://dejure.org/2008,16948)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2008 - 6 W 2/08 (https://dejure.org/2008,16948)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Februar 2008 - 6 W 2/08 (https://dejure.org/2008,16948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Rechtsanwaltes bei Erhebung von nicht im Gebührenrecht ihren Grund habenden Einreden durch seinen Mandanten; Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag durch Niederlegung des Mandats zur Unzeit

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; RVG § 11; ; RVG § 11 Abs. 2 Satz 3; ; RVG § 11 Abs. 5; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 569 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 104
    Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art im anwaltlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren - Mandatsniederlegung zur Unzeit; Schlechterfüllung des Mandats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 9 WF 39/03

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach telefonischem Entzug der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 6 W 2/08
    Eine Glaubhaftmachung der Vergütungsansprüche, auf die der Rechtspfleger offenbar abgestellt hat, kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, genauso wenig wie eine materiellrechtliche Schlüssigkeitsprüfung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.3.2003, 9 WF 39/03, Rpfleger 2003, 539, zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 17.02.2009 - 5 W 303/08

    Berücksichtigung des Einwandes der fehlerhaften Prozessführung im Verfahren der

    Lässt das Vorbringen des Gebührenschuldners schon jeden auch nur ansatzweise zur Begründung eines Einwands geeigneten Tatsachenkern vermissen oder liegt von vornherein auf der Hand, dass der Einwand und unter keinem denkbaren vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben kann, kann dies eine Anwendung des § 11 Abs. 5 RVG ausschließen (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40; OLG Schleswig-Holstein, OLGR Schleswig 2008, 802; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99; OLG Brandenburg, RVGreport 2008, 418; OLG Naumburg, FamRZ 2008, 1969; MDR 2001, 114; BayVGH, NJW 2008, 2203).

    Dann ist es aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers, im Kostenfestsetzungsverfahren der Frage nachzugehen, ob ein Auftraggeber seinem Prozessbevollmächtigten zu Recht Versäumnisse bei der Prozessvertretung vorwirft (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99; OLG Brandenburg, RVGreport 2008, 418).

  • OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Da über die materiell-rechtliche Begründetheit eines außergebührenrechtlichen Einwandes im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist, kann in der Regel auch weder eine nähere Substantiierung der Einwendungstatsachen verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. OLG München, MDR 1997, 597 - 598, zitiert nach juris, OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 268 - 269, zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 40 - 41, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG Brandenburg RVGreport 2008, 418 zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 209, 422 - 424 zitiert nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 137; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Bearbeitung 2008, § 11 RVG, Rdn. 52, 57).
  • SG Lüneburg, 01.07.2009 - S 12 SF 80/09

    Festsetzung; Rechtsanwaltsgebühr; Kostenfestsetzungsverfahren; Mandat;

    Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren der Frage nachzugehen, ob ein Auftraggeber seinem Prozessbevollmächtigten zu Recht Versäumnisse bei der Vertretung vorwirft (vgl. hierzu auch: Oberlandesgericht Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 99 sowie Oberlandesgericht Brandenburg, RVGreport 2008, 418).
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