Rechtsprechung
   BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2932
BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90 (https://dejure.org/1991,2932)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1991 - 7 B 178.90 (https://dejure.org/1991,2932)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1991 - 7 B 178.90 (https://dejure.org/1991,2932)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,2932) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zahnärztliche Vorprüfung - Wiederholungsprüfung - Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.11.1972 - VII C 19.72

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung - Vergabe der Note "nicht genügend" in

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Die zahnärztliche Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Prüfling in der sich auf ein Prüfungsfach beschränkenden Wiederholungsprüfung die Note "nicht genügend" erhält und damit die Wiederholungsprüfung nicht besteht (wie BVerwGE 41, 148).

    Dies hat das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 148) zutreffend entschieden.

    Richtig ist, daß das Bundesverwaltungsgericht in einer - die Entscheidung übrigens nicht tragenden - Bemerkung unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Prüfungswiederholung nach der früheren Bestallungsordnung für Ärzte ausgeführt hat, bei einer Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung in allen Fächern (§ 29 Abs. 2 ZAppO) sei eine zweite Wiederholung in einem Fach möglich, wenn in der Wiederholungsprüfung bei sonst ausreichenden Leistungen der Prüfling in einem Fach die Note "nicht genügend" erhält, in dem er auch bei der ersten Prüfung versagt hatte (BVerwGE 41, 148 ).

    Soweit die Beschwerde die Überlegungen angreift, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in den bereits erwähnten besonderen Fallkonstellationen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gerechtfertigt hat (BVerwGE 41, 148 unter Hinweis auf BVerwGE 35, 353 und 38, 322 ), mag es richtig sein, daß die Zulassung einer zweiten Wiederholung dem System der Approbationsordnung für Zahnärzte, die jedenfalls im Grundsatz von nur einer Wiederholungsmöglichkeit ausgeht, nicht entspricht.

  • BVerwG, 27.11.1981 - 7 C 66.78

    Voraussetzungen für eine Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Der beschließende Senat ist in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgegangen, daß Regelungen, die nur eine Wiederholung vorsehen, zulässig sind (vgl. Urteil vom 27. November 1981 - BVerwG 7 C 66.78 - NJW 1982, 1339 = Buchholz, 421.0 Prüfungswesen Nr. 156 m.weit.Nachw.).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf eine den Prüfling nicht unverhältnismäßig trifft (Urteil vom 27. November 1981 a.a.O.; ebenso Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 437; Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 95; zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Limitierung der Wiederholungsmöglichkeiten vgl. auch Beschluß vom 18. November 1985 - BVerwG 7 B 11.85 - NVwZ 1986, 1018 = DÖV 1986, 476 = Buchholz a.a.O. Nr. 221).

  • BVerwG, 18.11.1985 - 7 B 11.85

    Arztrecht - Prüfungsordnung - Vorprüfung

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf eine den Prüfling nicht unverhältnismäßig trifft (Urteil vom 27. November 1981 a.a.O.; ebenso Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 437; Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 95; zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Limitierung der Wiederholungsmöglichkeiten vgl. auch Beschluß vom 18. November 1985 - BVerwG 7 B 11.85 - NVwZ 1986, 1018 = DÖV 1986, 476 = Buchholz a.a.O. Nr. 221).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht im Apotheken-Urteil entwickelten Stufentheorie (BVerfGE 7, 377 ).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Denn es ist "nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann ... Deshalb erlaubt die Zahl der Prüfungsmißerfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten" (BVerfGE 80, 1 ).
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Abgesehen davon, daß eine Ausnahme noch keine Systemwidrigkeit bedeuten muß und selbst eine Systemwidrigkeit noch nicht ohne weiteres den Schluß auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung zuläßt (vgl. BVerfGE 76, 130 ; 78, 104 m.weit.Nachw.), wäre die Frage, ob die Zulassung einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit systemwidrig ist, nicht entscheidungserheblich, weil auch ihre Bejahung dem Kläger keinen Vorteil brächte.
  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Abgesehen davon, daß eine Ausnahme noch keine Systemwidrigkeit bedeuten muß und selbst eine Systemwidrigkeit noch nicht ohne weiteres den Schluß auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung zuläßt (vgl. BVerfGE 76, 130 ; 78, 104 m.weit.Nachw.), wäre die Frage, ob die Zulassung einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit systemwidrig ist, nicht entscheidungserheblich, weil auch ihre Bejahung dem Kläger keinen Vorteil brächte.
  • BVerwG, 01.10.1971 - VII C 5.71

    Anfechtung einer "endgültig nicht bestandenen" ärztlichen Vorprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Soweit die Beschwerde die Überlegungen angreift, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in den bereits erwähnten besonderen Fallkonstellationen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gerechtfertigt hat (BVerwGE 41, 148 unter Hinweis auf BVerwGE 35, 353 und 38, 322 ), mag es richtig sein, daß die Zulassung einer zweiten Wiederholung dem System der Approbationsordnung für Zahnärzte, die jedenfalls im Grundsatz von nur einer Wiederholungsmöglichkeit ausgeht, nicht entspricht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.1990 - 1 B 2/90

    Neue Streitwerttabelle für öffentlich-rechtliche Baustreitigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zur Streitwertpraxis des Senats vgl. NVwZ 1989, 1042 Stichwort: "Prüfungsrecht").
  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 19.70

    Wiederholungsprüfung nach nicht bestandener ärztlicher Vorprüfung

    Auszug aus BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90
    Soweit die Beschwerde die Überlegungen angreift, mit denen das Bundesverwaltungsgericht in den bereits erwähnten besonderen Fallkonstellationen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gerechtfertigt hat (BVerwGE 41, 148 unter Hinweis auf BVerwGE 35, 353 und 38, 322 ), mag es richtig sein, daß die Zulassung einer zweiten Wiederholung dem System der Approbationsordnung für Zahnärzte, die jedenfalls im Grundsatz von nur einer Wiederholungsmöglichkeit ausgeht, nicht entspricht.
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Sie fügt sich in die prüfungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insofern wertungssystematisch stimmig ein, als dort etwa im Hinblick auf die Zahl zugelassener Wiederholungsversuche, auf die Ausgestaltung von Gewichtungsregeln oder auf die Auswahl und Verteilung des Prüfungsstoffs - also im Hinblick auf Rahmenbedingungen, von denen die praktische Wirkungsschärfe einer Regel nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO entscheidend mitbestimmt wird - gleichfalls durchgängig die Gestaltungsfreiheit des Normgebers bzw. der Prüfungsverwaltung betont worden ist (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 S. 167, vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 u. 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 S. 256 und vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 S. 121).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2013 - 6 B 808/13

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift über die einmalige Wiederholungsmöglichkeit

    vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 - BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 - BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12

    Zulassung zur Wiederholungsprüfung unter Beendigung des Beamtenverhältnisses auf

    Spezielle Regeln über die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sind lediglich in den jeweiligen Prüfungsordnungen enthalten ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 ), hier mithin in der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin.

    Die insoweitige Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig ( BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991, a. a. O. ), da die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich bringt, sofern solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können ( davon ausgehend: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994, a. a. O. ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht